Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz für unterlassene Quellenangabe
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des Schadens, der der ausschließlich Nutzungsberechtigten an Kartenwerken und Datenbankherstellerin wegen Verletzung ihrer Rechte entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie die von ihr üblicherweise vereinbarte und als angemessen erkannte Lizenzgebühr um einen Zuschlag von 50 % wegen unterlassener Quellenangabe erhöht werden, wenn die von ihr abgeschlossenen Lizenzverträge regelmäßig die Verpflichtung zur Quellenangabe enthalten.
Normenkette
UrhG §§ 63, 87c, 97
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 22.06.2010; Aktenzeichen 16 O 257/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.6.2010 verkündete Urteil des LG Berlin - 16 O 257/09 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom LG zuerkannten Betrag hinaus weitere 18.750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.7.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Kreditinstitut, wegen der Verletzung von Urheberrechten an dem auf ihrer Webseite abrufbaren Kartenmaterial als Inhaberin ihr daran von ihrem Alleinvorstand eingeräumter ausschließlicher Nutzungsrechte und wegen der Verletzung von Leistungsschutzrechten als Datenbankherstellerin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hatte durch Framing auf ihrer Internetseite einen von ihrer Streithelferin erstellten und betriebenen Filialfinder zur Verfügung gestellt. Die Streithelferin hatte für diesen das Kartenmaterial der Klägerin genutzt, auf das sie über eine für sie auf dem Server der Klägerin eingerichtete Schnittstelle für ein Filialfinderprojekt anderer Kreditinstitute zugreifen konnte. Einen Copyright- oder Urheberhinweis enthielt der Filialfinder nicht.
Den von der Klägerin im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage ihres eigenen Angebots an die Beklagte berechneten Schaden i.H.v. (37.500 EUR abzgl. von der Streithelferin der Beklagten an die Klägerin bereits bezahlter 16.000 EUR) 21.500 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen hat das LG durch das angefochtene Urteil zuerkannt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags von 50 % auf das fiktive Nutzungshonorar von 37.500 EUR, also von 18.750 EUR, weiter. Sie beruft sich in erster Linie auf die Verletzung eigener Rechte auch als Datenbankherstellerin und meint, dass § 63 UrhG auch außerhalb der Schrankenbestimmungen Anwendung finde. Der Anspruch ergebe sich auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, da sie nach § 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in von ihr individuell vereinbarten Lizenzverträgen stets einen Copyright-Hinweis verlange und den von ihm ausgehenden Werbeeffekt preismindernd berücksichtige. Ihre Lizenzgebühren seien standardmäßig darauf ausgelegt, dass ein Copyright-Hinweis erfolge, weshalb sie einen durch dessen Weglassen entstandenen Schaden nur schätzen könne. Die Zubilligung eines Verletzerzuschlags sei auch nach Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums geboten, wonach Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auch abschreckend sein sollten. Die Berechnung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG n.F. dürfe daher nur als Mindesthöhe verstanden werden. Der Anspruch ergebe sich auch aus ihr abgetretenem Recht ihres Alleinvorstands. Er habe auf sein Urheberbenennungsrecht nach § 13 UrhG nur unter der Voraussetzung verzichtet, dass sich ihre Lizenznehmer ihr gegenüber zu einer auf sie hinweisenden Quellenangabe verpflichteten. Für einen generellen Verzicht sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.
Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 18.750 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2009 zu zahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung und erwidert:
Die Klägerin habe schon nicht dargelegt, welchen Vergütungsanteil sie für die Nutzung ihrer Datenbank beanspruche, um auf der Grundlage der Lizenzanalogie einen Schaden und einen Zuschlag für die Verletzung eigener Rechte ermitteln zu können. Vielmehr habe sie selbst vorgetragen, dass der ermittelte Grundschaden die Vergütung für die Nutzung des Kartenmaterials darstelle, das sie selbst auf der Grundlage des ihr eingeräumten Nutzungsrechts nutze. Nach den von ihr vorgelegten Lizenzverträgen sei die Nutzung ihrer Datenbank kostenfrei. Anderes neues Vorbringen werde bestritten und sei nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.
Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie könne sie ihren vermei...