Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 01.12.2014; Aktenzeichen 23 O 173/13) |
Tenor
In dem Rechtsstreit F.. ./. ...Versicherung AG wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin vom 1.12.2014 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das LG hat die Klage auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 100.000,-- EUR sowie einer Rente in Höhe von 300,-- EUR monatlich gem. §§ 1, 178 VVG iVm mit den Regelungen der AUB 2000 zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, dass der Unfall die (überwiegende) Ursache für seine Gesundheitsschädigungen ist. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das LG hat zutreffend die Regeln angewendet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Unfalls eine Invaliditätsleistung vom Versicherer fordert. Was die tatsächlichen Feststellungen anbelangt, liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.
Der Kläger rügt insoweit mit seiner Berufungsbegründung, das LG habe zu Unrecht die (überwiegende) Ursächlichkeit des Unfalls verneint und die Klausel Ziff. 5.2.1 AUB 2000 insoweit fehlerhaft ausgelegt, als es "Schäden an Bandscheiben" als Ausschluss von Funktionsbeeinträchtigungen an jeglichen Körperbereichen, soweit sie eine Bandscheibenschädigung als "Zwischen-ursache" haben, verstanden habe. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, da auch der Sachverständige bestätigt habe, dass vor dem Unfall keine Beeinträchtigungen vorhanden waren, sondern durch den Unfall verursacht wurden. Im Hinblick auf die Schulterverletzung sei das Sachverständigengutachten mangelhaft und in sich widersprüchlich, so dass ein weiteres Gutachten einzuholen sei.
Nach eigener Überprüfung des gesamten Inhalts der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der Berufungsbegründung sowie des Ergebnisses der von dem LG durchgeführten Beweisaufnahme vermag der Senat der Argumentation des Klägers nicht zu folgen und gelangt letztlich zu demselben Ergebnis wie das LG in dem angefochtenen Urteil.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung und einer Rente aus den §§ 1, 178 VVG iVm der von dem Kläger auf der Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000) abgeschlossenen Unfallversicherung zu. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger ein Unfall im Sinne von § 178 VVG, Ziff. 1.3 AUB 2000 zugestoßen ist. Damit ist aber noch nicht der bedingungsgemäße Versicherungsfall im Sinne von § 178 VVG, Ziff. 1.3 AUB 2000 eingetreten. Denn es fehlt an der danach erforderlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den Gesundheitsbeeinträchtigungen. Nach Ziff. 1.3 AUB 2000 liegt in Übereinstimmung mit § 178 Abs. 2 VVG ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Voraussetzung ist also, dass die Gesundheitsschädigung Folge des Unfallereignisses ist. Nachdem die Beklagte eine kausale Verknüpfung zwischen dem Unfallereignis und den Gesundheitsschädigungen des Klägers bestritten hat, oblag es dem einen Anspruch auf Versicherungsleistungen erhebenden Kläger, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Unfall für seine Beschwerden ursächlich war. Dabei kommt sowohl hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Unfall und der dauernden Beeinträchtigung (vgl. etwa BGH VersR 2001, 1574, 1548; NJW 1995, 3256; VersR 1992, 1503, 1504) als auch in Bezug auf deren Umfang dem Versicherungsnehmer die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, d.h. hinsichtlich der Auswirkung der Schädigung auf die Gebrauchstauglichkeit des betroffenen Körpergliedes ist eine Schätzung möglich. Dazu genügt es aber nicht, dass die behauptete Beeinträchtigung als lediglich mögliche Folge des Unfalls erscheint. Erforderlich ist vielmehr eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenü...