Normenkette

BGB § 557 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 36 O 494/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 36 des LG Berlin vom 6.4.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 18.2.2000 verkündete Versäumnisurteil der Zivilkammer 36 des LG wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 68.652,59 Euro (= 134.272,80 DM) nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils monatlich 6.730,65 Euro (= 13.164 DM) beginnend mit dem 1.6.1998 bis zum 1.8.1999 und aus weiteren 1.346,13 Euro (= 2.632,80 DM) seit dem 1.9.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und bleibt die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/7 und der Beklagte 4/7 zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 85.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.100 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 6.4.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das LG sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück im Rechtssinne als geräumt anzusehen sei.

Bei einer Besichtigung Ende Mai 1998 habe ihr Mitarbeiter, Herr S., dem Beklagten mitgeteilt, dass eine Rückgabe des Lagerplatzes nicht stattfinden könne. Von den Gebäuden des Beklagten seien Streifenfundamente vorhanden gewesen. Ferner habe der Untermieter des Beklagten eine Fläche von ca. 1000 qm betoniert und auf der befestigten Fläche zwei Fahrzeuggruben von einer Größe von 15 m × 5 m und 9 m × 4 m errichtet. Darüber hinaus sei eine Bodenbefestigung (Asphalt und Verbundsteine) auf ca. 2.500 qm zum Abstellen der Wohnwagen noch vorhanden gewesen.

Der Beklagte habe beim Gespräch erklärt, dass er weitere Beräumung vornehmen werde bzw. seinen Untermieter dazu anhalten werde, so dass der Beklagte auch die Schlüssel behalten habe.

Nachdem auch in der Folgezeit die Beräumung nicht stattgefunden habe, habe sie bzw. das Bundeseisenbahnvermögen (im Folgenden: BEV) den Beklagten wiederholt darauf hingewiesen, dass bis zur Räumung das Nutzungsentgelt geschuldet sei. Der Beklagte habe dann die Aufbauten in zwei Etappen beseitigt. So hat der Beklagte – unstreitig – Ende 1998 die Streifenfundamente und die Oberflächenbefestigung und im Juli 2000 die Bodenbefestigung und die Fahrzeuggruben für insgesamt 22.796,55 DM beseitigt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr die Mietsache bis zur Beseitigung der Fahrzeuggruben vorenthalten habe und deswegen zur Zahlung des Nutzungsentgeltes verpflichtet sei.

Denn der Beklagte habe weder die Schlüssel zurückgegeben noch die Mietsache beräumt. Eine Teilräumung sei unzulässig, was sich auch aus § 16 des Mietvertrages eindeutig ergebe.

Die Regelung in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrages sei wirksam. Eine Inhaltskontrolle finde – entgegen der Ansicht des LG – nicht nach § 11 Nr. 5 AGBG statt, weil der Beklagte Unternehmer sei. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 9 AGBG liege nicht vor.

Die Klägerin beantragt, das am 18.2.2000 verkündete Versäumnisurteil der Zivilkammer 36 des LG Berlin insoweit aufrechtzuerhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an sie 236.952 DM nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (bis zum 31.12.1998) bzw. Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (seit dem 1.1.1999) bzw. Refinanzierungszinssatz der EZB aus jeweils 13.164 DM seit dem 1.6.1998, 1.7.1998, 1.8.1998, 1.9.1998, 1.10.1998, 1.11.1998, 1.12.1998, 1.1.1999, 1.2.1999, 1.3.1999, 1.4.1999, 1.5.1999, 1.6.1999, 1.7.1999, 1.8.1999, 1.9.1999, 1.10.1999 und 1.11.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erwidert:

Zutreffend sei das LG davon ausgegangen, dass die Regelung in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrages nach § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam sei. Aber auch aus § 557 BGB könne die Klägerin ihren Anspruch nicht herleiten, weil die Voraussetzung für die Vorenthaltung der Mietsache nicht vorliegen würde. Die zurückgelassenen Aufbauten hätten gemessen an der gesamten Mietfläche nur einen kleinen Anteil ausgemacht, so dass die Klägerin an der Nutzung des Grundstückes nicht gehindert gewesen sei. Wegen der beabsichtigten Bebauung des Grundstückes sei eine anderweitige Nutzung ohnehin nicht vorgesehen gewesen. Die Schlüssel...

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