Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Haftung des Vorstandsmitgliedes eines Kreditinstitutes wegen Nichtbeachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bei der Entscheidung über die Vergabe von Krediten.
Normenkette
AktG § 93 Abs. 2; KWG § 18
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 105 O 80/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.9.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 105 O 80/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der zweiten Instanz einschließlich der Kosten der Streithelfer hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin, die diese wegen einer ihrer Ansicht nach pflichtwidrigen Kreditbewilligung vom 17.7.1997 gegen die Beklagten als ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder erhebt, widerklagend macht der Beklagte zu 2) restliche Gehalts- und Tantiemeansprüche für die Jahre 2001 bis 2003 geltend, die ihm die Klägerin nach fristloser Kündigung seines Anstellungsvertrages nicht mehr ausgezahlt hat.
Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, Klage und Widerklage - bis auf die hälftige Tantieme 2001 - abgewiesen und zur Begründung - soweit nach Rücknahme der Anschlussberufung noch von Interesse - ausgeführt, die Klage sei als Teilklage mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig und - soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.8.2003 hilfsweise Ersatz der Umschuldungskosten fordere - verjährt. Dem Beklagten zu 2) stehe die anteilig zuerkannte Tantieme 2001 bis zu seiner fristlosen Kündigung zu, die hiergegen erklärte Aufrechnung sei unbegründet.
Gegen dieses am 24.9.2003 verkündete und ihr sowie dem Beklagten zu 2) am 21.10.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.11.2003 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.1.2004 am 21.1.2004 begründet; der Beklagte zu 2) hat sich dieser Berufung, deren Begründung ihm am 29.1.2004 zugestellt worden ist, am 1.3.2004 zunächst angeschlossen und seine Anschlussberufung alsdann wieder zurückgenommen.
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter geltend, die Beklagten zu 1) bis 4) schuldeten ihr wegen des pflichtwidrigen Kreditbeschlusses vom 17.7.1997 Schadensersatz von mindestens 5.000.000 EUR, den sie alternativ aus ihrem Schaden wegen der nicht zurückgezahlten Darlehensvaluta (Wertberichtigungs- bzw. Kreditausfallschaden), aus ihrem Schaden wegen der nicht durch Zinszahlungen gedeckten Refinanzierungszinsen (Refinanzierungsschaden) und - i.H.v. 1.155.645,38 EUR - aus ihrem Schaden in Höhe der entstanden Umschuldungskosten berechnet. Ihre Teilklage sei weder unbestimmt noch verjährt. Insoweit habe sie auch wirksam gegen den zuerkannten Teil der Widerklage aufgerechnet, die daher insgesamt abzuweisen sei.
Die Klägerin beantragt mit der Maßgabe,
- dass die Klägerin mit dem Antrag zu 4) nur den erstrangigen Teilbetrag der Schadensberechnung geltend macht und die Klage nicht hilfsweise auf nachrangige Schadensposition stützt,
- dass der Antrag zu 2c) nur auf den erststelligen Teilbetrag des Kreditausfallschadens gestützt wird, der der Klägerin aus dem Kreditvertrag mit der Wohnanlage C.G.P. mbH und Co. KG vom 15./16.10.1997 entstanden ist,
1. die Beklagten unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.000. 000EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen als Teilersatz des Schadens, der der Klägerin aus dem Kreditbeschluss des Vorstandes der Klägerin vom 17.7.1997 als Kreditausfallschaden einschließlich des Refinanzierungszinsschadens in der Zeit ab Valutierung dieser Kredite bis zum 31.12.2003 entstanden ist,
2.a) hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Klageantrag als zu unbestimmt ansehen sollte, die Beklagten unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.000.000 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen als Teilersatz des Schadens, der der Klägerin aus dem Kreditbeschluss des Vorstandes der Klägerin vom 17.7.1997 als Kreditausfallschaden entstanden ist,
b) weiter hilfsweise für den Fall, dass und soweit die Klägerin mit den vorstehenden Anträgen auch nur teilweise unterliegt, die Beklagten unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.000.000...