Normenkette
ZPO § 286 Abs. 1, § 543 Abs. 1; VVG § 152
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.11.2000; Aktenzeichen 24 O 155/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.11.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschl. der Nebenintervention zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Soweit er im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 9.6.2000 als Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 24.1. bis 31.3.2000 7.143,65 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend gemacht, diesen Antrag jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 13.11.2000 nicht gestellt hat (I 32, 194 f.) und das LG hierüber nicht entschieden hat, ist er nicht gehindert, diesen Betrag wieder im Berufungsverfahren weiterzuverfolgen. Hier ist zumindest von einer auch im Berufungsverfahren zulässigen Klageerweiterung auszugehen (vgl. §§ 523, 264 Nr. 2 ZPO a.F. und § 525 ZPO n.F.).
Damit sind Gegenstand des Berufungsverfahrens neben dem zuvor genannten Betrag die weiteren Beträge i.H.v. 10.744,60 DM und – als weiterer Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 1.4. bis 6.6.2000 – 9.024,23 DM sowie das Schmerzensgeldbegehren (10.000 DM).
Die Beklagte zu 2) ist i.Ü. nach st. Rspr. des Senats befugt, im Wege der Nebenintervention die Rechte der Beklagten zu 1) wahrzunehmen (KG, Urt. v. 2.8.1999 – 12 U 4408/98; Urt. v. 7.5.2001 – 12 U 10590/99).
II. Das Rechtsmittel des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich hier Haftung der Beklagten für den dem Kläger bei dem Ereignis vom 19.1.2000 gegen 19.40 Uhr in B.-W. auf der in die Sy.-straße einmündenden S.-Straße entstandenen Schaden nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versicherten Mietfahrzeug Ford auf das Heck des dem Kläger gehörenden Pkws Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen … aufgefahren ist (vgl. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 847 Abs. 1 BGB, 4 StVO, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG).
Zutreffend hat das LG die Rspr. zum bestellten Unfall zusammengefasst: Danach obliegt es grundsätzlich dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (KG, Urt. v. 2.8.1999 – 12 U 4408/98; Urt. v. 3.7.2000 – 12 U 784/99).
Selbst wenn davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug des Geschädigten durch das von ihm behauptete Ereignis in dem von ihm behaupteten Umfang beschädigt worden ist, entfällt eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeuges und des Haftpflichtversicherers, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten, ohne dass besonders auf § 152 VVG abzustellen wäre. Einen solchen Nachweis, nämlich dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zu führen. Es genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung (§ 286 Abs. 1 ZPO; grundlegend BGH v. 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; VersR 1979, 514; OLG Hamm v. 16.3.1987 – 6 U 110/86, NJW-RR 1987, 1239; v. 30.11.1992 – 6 U 50/92, OLGReport Hamm 1993, 212 = VersR 1993, 1418; st. Rspr. d. KG v. 5.2.1990 – 12 U 1033/89, NZV 1991, 73 [74]; VerkMitt 1995, 84; 1996, 51; KG, Urt. v. 16.3.2000 – 12 U 6482/98; Urt. v. 15.5.2000 – 12 U 9704/98; Urt. v. 3.7.2000 – 12 U 784/99; Urt. v. 7.5.2001 – 12 U 10590/99).
Hervorzuheben ist, dass eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen zur Feststellung einer Manipulation gem. § 286 Abs. 1 ZPO führen kann. Soweit das LG (UA. S. 6) in diesem Zusammenhang ergänzend zu überlegen scheint, ob es sich bei der Häufung von Beweisanzeichen um Vermutungen oder um einen Anscheinsbeweis handelt, ist dem nicht zu folgen.
III. Bereits die nachfolgend angeführten, vom LG erörterten Beweisanzeichen führen in ihrer Gesamtheit zu der Feststellung, dass von einem manipulierten Ereignis auszugehen ist. Dabei folgt der Senat in dem nachfolgend aufgezeigten Umfang den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung des Klägers ist nicht geeignet, die Feststellungen des LG für einen bestellten Unfall, denen sich der Senat anschließt, zu erschüttern, da er die einzelnen Beweisanzeichen nicht in ihrer Gesamtschau, sondern isoliert betrachtet und glaubt, diese seien untypisch oder nicht relevant:
1. Die Darstellung der Bekanntschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch das LG auf S. 6 f. der angefochtenen Entscheidung trifft zu.
Der eine Besuch der Beklagten zu 1) bei dem Kläger im Krankenhau...