Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen 29 O 196/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.6.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.918,92 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 10.467,03 EUR seit dem 4.12.2004 und auf 3.451,89 EUR seit dem 4.3.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagte zu 61 % und die Klägerin zu 39 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 22.6.2005 verkündete und mit Beschl. v. 8.7.2005 berichtigte Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
1. Bei dem angefochtenen Urteil handele es sich um ein Scheinurteil, weil die im Rubrum aufgeführten Parteien nicht die tatsächlichen Prozessparteien gewesen seien. Jedenfalls sei das Urteil aus diesem Grunde mit erheblichen Mängeln behaftet. Der Berichtigungsbeschluss vom 8.7.2005 sei unwirksam.
2. Die Kündigung der Beklagten zum 31.3.2004 sei entgegen der Auffassung des LG nicht wirksam, da eine wirtschaftlich bedrohliche oder existenzbedrohende Situation für die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bestanden habe. Die Beklagte sei der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der von der Beklagten vorgetragene Umsatzverlust von 21,23 % habe sich ausschließlich auf den Monat April 2003 im Vergleich zum April 2003 bezogen. Das schlechte Betriebsergebnis habe zudem im Wesentlichen aus dem im Vergleich zum Vorjahr um 376,83 % höheren Material und Warenverkauf hergerührt. Es sei daher nicht ersichtlich, dass der vorgetragene Umsatzrückgang tatsächlich wirtschaftlich bedrohlich oder existenzbedrohend gewesen sei.
Auch der Mietzins für den Monat Juni 2004 stehe der Klägerin zu, da sie das Grundstück bereits am 21.5.2004 durch Zuschlagbeschluss des AG Pankow/Weißensee und nicht erst am 2.7.2004 erworben habe.
3. Die Ansprüche wegen der Renovierung des Balkons i.H.v. 240 EUR zzgl. Umsatzsteuer, also 287,40 EUR würden nicht mehr weiter verfolgt.
Entgegen der Auffassung des LG habe die Beklagte mit Schreiben vom 22.7.2004 und mit Telefax vom 24.3.2004 endgültig die Leistung verweigert.
Davon abgesehen habe sie die Beklagte mit Schreiben vom 26.8.2004 unter Fristsetzung zum 31.8.2004 zur Entfernung der montierten Lampen, fachgerechten Wiederherstellung der Decken und Beseitigung der Schäden am Parkett aufgefordert.
Die Klägerin beantragt, das am 22.6.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.502,17 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 10.467,03 EUR seit dem 4.12.2004 und auf den Restbetrag von 12.035,14 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:
1. Das angefochtene Urteil sei wirksam gem. § 319 ZPO berichtigt worden.
2. Die Miete für Juni 2004 stehe der Klägerin wegen fehlender Aktivlegitimation nicht zu.
Das LG gehe zutreffend davon aus, dass das Mietverhältnis bereits beendet worden sei, bevor die Klägerin in dieses eingetreten sei. Die Beklagte habe, wie von der Klägerin nicht bestritten, unter Berufung auf das vertraglich vereinbarte Sonderkündigungsrecht die Kündigung ggü. der Zwangsverwalterin ausgesprochen, nachdem sie bereits im Mai 2003 die negative Geschäftsentwicklung nachgewiesen habe. Lediglich vorsorglich werde ein Vergleich der Betriebsergebnisse der Beklagten im Zeitraum 2001 bis 2003 überreicht, aus welchem hervorgehe, dass das Betriebsergebnis von + 67.802,50 EUR im Jahr 2001 auf - 130.026,83 EUR im Jahr 2003 zurückgegangen sei.
3. Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Renovierung habe.
Eine endgültige Leistungsverweigerung liege nicht vor, denn die Beklagte habe im März 2004 unstreitig sach- und fachgerecht Renovierungsarbeiten durchführen lassen. Zu dem habe sie, die Beklagte, mit Schreiben vom 23.11.2004 angeboten, weitere Schönheitsreparaturen vornejmen zu lassen. Eine Nachfrist habe die Klägerin der Beklagten nicht gesetzt.
Das im Auftrag der Klägerin erstellte Parteigutachten habe keinen Beweiswert, da schon der Auftrag, der sich auf die Begutachtung einer Wohnung bezog, an der tatsächlich vereinbarten Nutzung vorbeigehe.
Der Parkettboden habe dem Zustand entsprochen, der einer üblichen Büronutzungsdauer von 9 Jahren entspreche.
Die Beklagte sei berechtigt gewesen, im Rahmen der vertraglich vereinbarten Büronutzung die erforderlichen Einbauten vorzunehmen und in diesem Zusammenhang Pendelleuchten zu montieren. Die Dübellöcher, die notwendig gewesen seien, um arbeitsstättenrichtlinienkonforme Lampen montie...