Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Verfahrens beträgt 50.000,00 EUR.
Tatbestand
Der am 21. April 1974 geborene Kläger legte am 18. Mai 2011 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend" (5,78 Punkte) ab. Am 18. August 2011 wurde er in ... als Rechtsanwalt zugelassen. Am 20. Februar 2015 bestand er die notarielle Fachprüfung mit der Note "ausreichend" (5,82 Punkte). Neben seiner Tätigkeit als Einzelanwalt ist er als Berufsbetreuer tätig. Seine auf diese Tätigkeit entfallende Arbeitszeit gibt er mit durchschnittlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche an. In den Jahren 2012 bis 2017 war er zudem als Notar- bzw. Notarverwaltervertreter tätig.
Mit Schreiben vom 12. November 2017 bewarb er sich um eine der im Amtsblatt für ... vom 6. Oktober 2017 (ABl. Nr. 43, S. 4895) ausgeschriebenen 79 Notarstellen in ... Die Bewerbungsfrist endete am 30. November 2017. Der Bewerbung lag eine Erklärung des Klägers vom 12. November 2017 bei, in der er angab, bisher ohne Unterbrechung stets in nicht unerheblichem Umfang in Berlin anwaltlich tätig gewesen zu sein (vgl. Bl. 15 VV). Beigefügt war ferner eine Liste von Mandaten, die der Kläger "ab Juni 2011" bearbeitet hat (vgl. Bl. 16 ff VV). In seinem gleichfalls der Bewerbung beigefügten Lebenslauf wird auf die seit 2009 wahrgenommene Tätigkeit des Klägers als Berufsbetreuer und die seit 2012 erfolgten Notar- bzw. Notarverwaltervertretungen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2018 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine in den Bewerbungsunterlagen enthaltene Erklärung und die beigefügte Mandatsliste ihn nicht in die Lage versetzten, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO zu prüfen. Erforderlich sei ein näherer Vortrag nebst entsprechender Nachweise zum Umfang (Wochenstunden) der im Amtsbereich entfalteten Tätigkeiten. Unter Hinweis darauf, dass durch die örtliche Wartezeit auch sichergestellt werden solle, dass der Bewerber vor Ort bereits eine hinreichende anwaltliche Praxis aufgebaut und damit ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit erlangt habe, gab der Beklagte dem Kläger ferner Gelegenheit, auch hierzu Stellung zu nehmen und geeignete Nachweise vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24. Juli 2018 (Bl. 66 f VV) Bezug genommen.
Der Kläger erwiderte mit dem gleichfalls in Bezug genommenem Schreiben vom 2. August 2018 (Bl. 68 ff VV), dem nunmehr eine Mandatsliste mit Angaben zu den für die Bearbeitung der Mandate aufgewendeten Arbeitszeiten (Bl. 81 ff VV) beigefügt war, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und deren Richtigkeit der Kläger anwaltlich versicherte. Zu weiteren mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 und 22. Januar 2019 von Seiten des Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich des geltend gemachten Umfanges seiner anwaltlichen Tätigkeit (Bl. 115 ff, 137 ff VV) nahm der Kläger mit gleichfalls in Bezug genommenen Schreiben vom 5. November 2018 (Bl. 117 ff VV) und 11. Februar 2019 (Bl. 140 ff VV) Stellung, in denen er sich u.a. erstmals zum Umfang seiner Notarvertretungen äußerte.
Die Notarkammer ... ist zum Bewerbungsverfahren des Klägers angehört worden. In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2019 (vgl. Bl. 189 VV) teilte sie dem Beklagten mit, für die Bewertung einer anwaltlichen Erfahrungszeit komme es aus ihrer Sicht nicht darauf an, ob diese im Rahmen einer Bestellung zum Berufsbetreuer oder im Rahmen eines nach dem RVG vergüteten Mandates erbracht werde. Dem Kläger solle daher Gelegenheit gegeben werden, Aufgaben und Inhalte der einzelnen Betreuungsfälle näher darzustellen. Sodann solle auf der Grundlage dieser Angaben bewertet werden, ob der Kläger die durch § 6 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO intendierten Zwecke so offensichtlich erfüllt habe, dass ein Beharren auf einem stundengenauen Nachweis anwaltlicher Erfahrungszeit sich als übertriebene Förmelei und mithin als besondere Härte i.S.v. Abschnitt 3 Nr. 10 AVNot darstellen würde. Im Übrigen nahm die Notarkammer Bezug auf eine Stellungnahme vom 10. Mai 2019, die sie im Rahmen eines Verfahrens zur Bestellung des Klägers als Notarvertreter abgegeben hat und in der sie ausführte, dass und warum aus ihrer Sicht derzeit keine durchgreifenden Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers bestünden.
Mit dem Kläger am 15. Oktober 2019 zugestelltem Bescheid vom 18. September 2019 teilte der Beklagte diesem mit, dass seine Bewerbung "in Übereinstimmung mit dem Vorstand der Notarkammer Berlin" nicht berücksichtigt werde, da Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Notaramt bestünden und der Kläger zudem die nach § 6 Abs. 2 S.1 Nr. 2...