Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.02.2000; Aktenzeichen 25 O 447/99) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 9. Februar 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte aus einem beendeten Untermietverhältnis auf Rückzahlung einer Barkaution einschließlich Zinsen in Höhe von 22.022,97 DM und Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von 60.000 DM in Anspruch. In erster Instanz haben die Kläger den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Mieten auf den erststelligen Betrag der in der Zeit ab Juli 1990 überzahlten Mietanteile gestützt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger mit Rücksicht auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach entsprechender Erörterung den Rückzahlungsanspruch insoweit auf die überzahlten Mietanteile ab Januar 1997 gestützt. Ferner haben die Kläger zu 1. und 3. in erster Instanz noch von der Beklagten Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 55.000 DM verlangt.
Wegen des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den mit „Entscheidungsgründe” bezeichneten Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch am 9. Februar 2000 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit ihrer rechtzeitigen Berufung verfolgen die Kläger ihre Zahlungsanträge weiter.
Die Kläger weisen auf § 6 des Untermietvertrages hin, in dem auf den Hauptmietvertrag Bezug genommen wird, sowie auf § 3 Abs. 5 des Untermietvertrages, nach dem Änderungen des Mietzinses im Hauptmietverhältnis entsprechend im Untermietverhältnis zu berücksichtigen sind. Die Nachträge Nr. 7 bis Nr. 9 zum Hauptmietvertrag hätten daher den Mietzins verändert. Die Parteien hätten in Abweichung von § 3 vereinbart, dass nur die nach Quadratmeter berechneten Beträge in den Nachträgen 7 bis 9 die Höhe des zu zahlenden Mietzinses begründen sollten. Auf der Grundlage dieser Nachträge ergäbe sich aber eine Quadratmetermiete. Eine Pauschalmiete könne deshalb nicht angenommen werden. Den Klägern sei es entsprechend dem Mietzweck bei Abschluss des Vertrages auf die Größe der Betriebsräume ausdrücklich angekommen. Der Mietzins sei auf der Grundlage einer bestimmten Größe vereinbart worden. Daher sei von einer Zusicherung der Flächenangabe auszugehen. Jedenfalls stelle dies einen Fehler der Mietsache dar.
Die mit Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 1999 erklärte Aufrechnung gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Barkaution habe nicht durchgreifen können, weil ihre zuvor erklärte Aufrechnung mit der Gesamtforderung (wegen des überzahlten Mietzinses) jedwede Forderung der Beklagten aufgebraucht habe.
Die Kläger rechnen ferner hilfsweise mit einem vermeintlichen Mietrückzahlungsanspruch für eine Hälfte September sowie November und Dezember 1998 wegen der ihnen zustehenden Minderung in Höhe von 6.747,60 DM (2,5 * 2.699,04 DM) auf, und zwar zunächst gegenüber der Miete für November 1998, sodann gegenüber dem Rest für September 1998 und schließlich Dezember 1998. Ferner rechnen sie hilfsweise mit dem sich aus der Nebenkosten-Abrechnung vom 20. März 2000 für 1997 und 1998 ergebenden Guthabenbetrag von 17.815,49 DM auf. Äußerst hilfsweise werde die Aufrechnung mit Teilbeträgen für die Mietforderungen aus September und Dezember 1998 erklärt.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 9. Februar 2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 25. O. 447/99, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 22.022,97 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (14. Juli 1999) und weitere 60.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (18. August 1999) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise ihr die Befugnis einzuräumen, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft der Deutschen Bank stellen zu können.
Die Beklagte meint, es sei unmissverständlich die Miethöhe als Pauschalmiete festgelegt und diese direkte Vereinbarung gehe als speziellere Regelung dem Vertrag zwischen ihr und dem Grundstückseigentümer vor. § 6 Abs. 3 des Untermietvertrages bestimme den Vorrang der Regelungen des Untermietvertrages. Lediglich die Anpassung habe entsprechend erfolgen sollen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Nachträge zum Beleg für die Mieterhöhungen beigefügt gewesen seien. Eine Einigung darüber, dass nunmehr die Nachträge die Vereinbarungen ersetzen sollten, sei jedoch nicht getroffen worden. Hinsichtlich der angeblich abweichenden Vereinbarung zur Mietzinsstruktur verweist sie auf den 1. Nachtrag zum Untermietvertrag vom 21. August 1990, in dem ebenfalls die Miete nur...