Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.04.2004; Aktenzeichen 23 O 159/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen VII ZR 280/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.4.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 23 O 159/03 - teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110.013,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der europäischen Zentralbank vom 14.12.2001 bis zum 18.5.2003 und in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben die Klägerin zu 89 % und die Streithelferin zu 11 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 19.5.1998 mit der Ausführung von Bauarbeiten bezüglich der Bereiche Heizungstechnik, Sanitär und Raumlufttechnik bei dem Bauvorhaben Herrichtung des zweiten Dienstsitzes. ...

Die Klägerin macht im Hinblick auf einen späteren Baubeginn und eine verlängerte Bauzeit eine weitere Vergütung bzw. Kostenersatz geltend.

Das LG Berlin - 23 O 159/03 - hat mit seinem am 22.4.2004 verkündeten Urteil die Klage mit Ausnahme eines Betrages von 53,15 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden Ansprüche nicht zu, da die Parteien keine vertragliche Vereinbarung getroffen hätten, ein Anspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/13 daran scheitere, dass die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt habe, inwiefern sich die im Vertrag vorgesehene Leistung durch Anordnungen der Beklagten geändert haben soll und ferner im Rahmen von § 6 Nr. 6 VOB/B nicht nachvollziehbar sei, inwieweit die Beklagte hindernde Umstände zu vertreten habe.

Wegen des Vortrages der Parteien in erster Instanz und der Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 13.5.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4.6.2004 Berufung eingelegt, welche sie nach zweimalig gewährter Fristverlängerung bis 20.8.2004 mit dem am 19.8.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Sie verfolgt damit die geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfange weiter und trägt hierzu vor:

Entgegen der Auffassung des LG komme es für die Entscheidung, ob ihr, der Klägerin, ein Anspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B dem Grunde nach für die unstrittig eingetretene Bauzeitverlängerung ein Vergütungsanspruch zustehe, nicht darauf an, ob die Parteien eine Preisvereinbarung getroffen hätten.

Ein Anspruch setze lediglich voraus, dass durch Änderung des Bauentwurfs oder wegen anderer Anordnungen des Auftraggebers die Preisgrundlagen für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert würden. Beide Voraussetzungen lägen vor. Die Beklagte habe durch Vorlage verschiedener Terminpläne angeordnet, dass die Klägerin ihre Leistungen zu entsprechend abgeänderten Bauzeiten ausgeführt habe und sie ihre Leistungen erst am 31.5.2001 habe fertig stellen können.

Die Nachtragsbeauftragungen seien nicht Ursache für die Bauzeitverlängerungen gewesen. Die Beklagte habe lediglich Nachträge im Wert von brutto 4.355.678,09 DM beauftragt. Dies entspreche einem Anteil von 32,19 % und sei bei Bauvorhaben dieser Größenordnung nicht ungewöhnlich. Das Gericht habe sich insbesondere nicht mit dem detaillierten Vortrag in den Schriftsätzen vom 22.9.2003 (S. 2, 3, 14, 15) und vom 27.2.2004 (S. 3-5, 25-28) auseinandergesetzt.

Dass die von der Beklagten angeordnete Verlängerung der Bauzeit ausschließlich die Leistungen des Hauptauftrages betroffen habe, sei im Detail auch den vorgelegten Terminplänen zu entnehmen (Anlagen K 4, 7, 10, 11a, 12, 14, 17, 19). Daraus gehe hervor, für welche klägerische Leistung aus dem Hauptauftrag welcher Leistungszeitraum angeordnet worden sei (Beweis: Terminpläne, Sachverständigengutachten, Zeugnis ...).

Sämtliche Nachtragsleistungen seien neben den Leistungen des Hauptauftrages ausgeführt worden und hätten die Bauzeit in keiner Weise verlängert (Beweis: Zeugnis ...).

Entscheidend sei, dass die Bauzeitverlängerung durch von der Beklagten zu vertretende Umstände verursacht worden sei. Dies sei im Detail in den Schriftsätzen vom 22.9.2003 (S. 11-14, 17 und 26-54) und 27.2.2004 (S. 35-64) vorgetragen worden.

Auch ohne eine einzige Nachtragsleistung hätte die Klägerin die ihr übertragenen Leistungen aus dem Hauptauftrag entsprechend den Anordnungen der Beklagten nicht vor Mai 2001 fertig stellen können.

Nur im Nachtrag Nr. 8 sei angegeben, dass sich die Ausführungsfrist um...

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