Verfahrensgang

LG Köln (Teilurteil vom 02.11.1993; Aktenzeichen 5 O 2/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. November 1993 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln – 5 O 2/93 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin erhielt am 12.08.1985 von der Beklagten den Auftrag zur Durchführung der Sanitärarbeiten beim Neubau des B.s für P.- und F.; wegen der Einzelheiten der Auftragserteilung wird auf das Auftragsschreiben vom 12.08.1985 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Arbeiten sollten in der Zeit von September 1985 bis März 1987 durchgeführt werden. Tatsächlich war die Klägerin jedoch bis Dezember 1987 tätig, die Abnahme erfolgte am 18.12.1987.

Im Verlauf der Ausführung ihrer Arbeiten erhielt die Klägerin insgesamt 10 Nachtragsaufträge. Nachdem sie bereits zuvor mehrere „Schlußrechnungen”, in denen die Nachtragsaufträge noch nicht berücksichtigt waren, eingereicht hatte, die von der Beklagten jeweils nur als Zwischenrechnungen angesehen wurden, reichte die Klägerin am 31.10.1990 eine Schlußrechnung über insgesamt 3 671.902,78 DM ein. Darin enthalten waren neben den Kosten der Zusatzaufträge Verzugszinsen, Mehrkosten für Bauzeitverlängerung und Kosten für die Ausarbeitung der Nachtragsarbeiten. Die Prüfung durch den TÜV-Rheinland führte zur Anerkennung einer Forderung in Höhe von 3 032.444,76 DM; abgesetzt worden waren unter anderem sämtliche Beträge für Verzugszinsen, Mehrkosten für Bauzeitverlängerung und Kosten für die Ausarbeitung der Nachtragsarbeiten. Ausgehend von der vorgenannten Rechnungssumme und unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen und der von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche machte die Beklagte eine

Überzahlung der Klägerin in Höhe von 161.216,90 DM geltend. Sie hat deswegen zwischenzeitlich eine von der Klägerin gestellte Bankbürgschaft in Höhe von 130.184,00 DM in Anspruch genommen und aus einem weiteren Bauvorhaben 31.035,91 DM einbehalten.

Mit der Klage begehrt die Klägerin den wesentlichen Teil des mit der Schlußrechnung vom 31.10.1990 geltend gemachten, von der Beklagten nicht anerkannten Betrages sowie die Beträge, die der Beklagten aus der Bankbürgschaft zugeflossen sind, bzw. die sie aus dem anderen Bauvorhaben einbehalten hat.

Zu den Planungskosten für Nachtragsleistungen hat die Klägerin behauptet, daß ihr für die Ausarbeitung der Unterlagen für die Nachtragsaufträge Aufwendungen in Höhe von 87.105,12 DM einschließlich MwSt. entstanden seien. Sämtliche den Nachtragsaufträgen 1 – 10 zugrunde liegenden Planungsleistungen seien nicht von der Firma B. erbracht worden, die von der Beklagten mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragt war. Zur Erbringung der Nachtragsarbeiten seien Planungsleistungen unerläßlich gewesen. Diese seien von der Klägerin nicht geschuldet gewesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihr deshalb gem. § 2 Nr. 9 VOB/B eine Vergütung hierfür zu zahlen sei. Die Kosten für die Planungsleistung habe die Klägerin auch stets geltend gemacht. Die Klägerin hat hierzu auf das als Anlage K 29 überreichte Schreiben der Klägerin vom 02.01.1989 verwiesen. Die Beklagte habe zwar nicht ausdrücklich auf der Planungsleistung bestanden, sie habe jedoch stets darauf bestanden, daß die Nachtragsangebote und auch die Nachtragsarbeiten ausgeführt würden.

Mit Schreiben vom 02.01.1989 (Anlage K 29) hatte die Klägerin 1.208 Ingenieurstunden mit je 78,60 DM für die Planungsleistungen berechnet und einen 9 %igen Anteil von Geschäftskosten, die im Lohnanteil der Nachträge enthalten gewesen seien, abgesetzt, insgesamt hatte sie eine Forderung in Höhe von 76.408,00 DM errechnet; zuzüglich MwSt. in Höhe von 14 %, = 10.697,12 DM, ergibt sich die Forderung in Höhe von 87.105,12 DM.

Für Bauzeitverlängerungen hat die Klägerin Zahlung in Höhe von 204.502,13 DM verlangt (Bl. 45, 46 d.A.). Die Klägerin hat vorgetragen, es sei nicht von ihr zu vertreten, daß die Arbeiten erst Ende 1987 fertiggestellt worden seien. Dies beruhe vielmehr auf einer Reihe von Nachtragsangeboten, zu deren Erstellung die Firma B. sie – unstreitig – aufgefordert habe. Mit Schreiben vom 11.05.1987 habe die Klägerin – unstreitig – mitgeteilt, daß die Materialpreise und die Löhne gestiegen seien und daß deshalb die Einheitspreise nicht mehr gehalten werden könnten (Anlage K 12).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 606.227,28 DM nebst 11 % Zinsen aus 291.607,25 DM seit dem 01.02.1990 und aus weiteren 135.932,71 DM seit dem 22.01.1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die B...

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