Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 162/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.12.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 72.600 Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 26.2.2001 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.4.2001 an diesem Tag begründete Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 19.12.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin, das dem Beklagten am 25.1.2001 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Der Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug seinen erstinstanzlich auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter und begründet seine Berufung wie folgt:
Der Klägerin sei durch die Beendigung des Mietverhältnisses auf Grund der Kündigung vom 20.9.1999 kein Schaden entstanden, weil die Klägerin sich die Vorteile aus dem Nachfolgemietvertrag mit der Firma E. vom 8.12.1999 anrechnen lassen müsse. Auf Grund des gekündigten Mietvertrages hätte die Klägerin von der Firma B. für den Zeitraum bis zum 31.3.2007 insgesamt 10.491.539,10 DM Mietzins erhalten. Demgegenüber belege der Mietvertrag mit der Firma E., dass für denselben Zeitraum die Klägerin von diesem Unternehmen einen Mietzins i.H.v. 13.711.600 DM erhalte. Daraus folge, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Parteien der Klägerin keinen Schaden gebracht habe, sondern der neue Mietvertrag für die Klägerin um 3.000.000 DM vorteilhafter sei. Im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil könne bei einem über feste Zeiträume abgeschlossenen Gesamtgeschäft nur in einer Gesamtschau der erforderliche Vergleich zwischen dem vertragsgemäßen Erfüllungszustand und dem schadensbedingten Zustand gezogen werden; eine „Monatsbetrachtung” greife schadensrechtlich zu kurz und verkenne das wirtschaftliche Gesamtgebilde. Künftige Mietmehreinnahmen auf Grund eines Nachfolgemietvertrages müssten daher als schadensmindernd anerkannt werden. Hinzu käme, dass die Klägerin sich die Gesamtinvestitionen der Firma B. im Zeitraum von 1993 bis 1996 i.H.v. insgesamt 4.438.000 DM bei der Neuvermietung habe zunutze machen können. Diese Investitionen hätten sich für die Firma B. nicht rentiert, da die Klägerin ihre Zusage zur Umgestaltung und Modernisierung des …-Centers nicht eingehalten habe. Bedingt dadurch sei die Geschäftsentwicklung der Firma B. unbefriedigend verlaufen, nachdem auch noch der Verfall des …-Centers laufend zugenommen habe.
Die Klägerin habe zu Unrecht die C. als Nachmieter abgelehnt. Dieses Unternehmen sei in Österreich Marktführer für Buch, Musik, Papier, Neue Medien, Video und Nummer drei bei der Telekommunikation. Im …-Center habe die Expansion des Unternehmens nach Deutschland beginnen sollen, nachdem dieses zunächst vier kleinere Testfilialen in Deutschland betrieben habe. Auf Grund einer Vereinbarung vom 17.6./1.7.1999 habe die C. die Räume zum 1.9.1999, spätestens zum 1.10.1999 von der Firma B. übernehmen wollen. Die Haltung der Klägerin bezüglich der angeblich mangelnden Attraktivität der C. sei nicht glaubhaft, weil die Klägerin mit der unter starkem Zeitdruck befindlichen C. Geheimverhandlungen geführt und dieser schließlich „mit Druck” anderweitige leerstehende Flächen vermietet habe. Zum anderen habe die Klägerin die von der Firma B. mit hohen eigenen Investitionen attraktiv gemachten Flächen an die Firma E. vermieten können, die bereit gewesen sei, eine deutlich höhere Miete zu zahlen. Am 22.6.2000 habe die C. schließlich in den Räumen der Klägerin die neue Filiale eröffnet.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 19.12.2000 – 29 O 162/00, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert: Die vollständige Anrechnung der angeblichen Vorteile durch den Abschluss des Mietvertrages mit der Firma E. scheitere schon daran, dass der Beklagte neue Investitionen für diese Vermietung, die sie, die Klägerin, i.H.v. 1,8 Mio. aufgebracht habe, nicht berücksichtige. Die Mieteinheit für die Firma E. habe aufwendig umgebaut und modernisiert werden müssen, zudem sei sie erheblich erweitert worden. So betrage die Mietfläche im Basement statt 70 nunmehr 95 qm, im Erdgeschoss statt 715 qm 775 qm, im ersten Obergeschoss statt 1.175 qm 1.379 qm und im zweiten Obergeschoss zusätzlich 450 qm.
Im Übrigen sei mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, dass es allein auf die Betrachtung der Situation in den einzelnen Monaten ankomme, für welche Mietausfallschaden geltend gemacht werde. Sie, die Klägerin, habe i.Ü. den von dem Beklagten behaupteten Vorteil noch nicht erlangt. Allein auf Grund der vertraglichen Verpflichtung der F...