Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen 31 O 448/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.12.2002 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 31 des LG Berlin abgeändert:
Die Klage der Klägerin zu 2) wird hinsichtlich des Klageantrages zu 1c) abgewiesen.
Die Klägerin zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.300 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Wegen des Sachverhalts wird auf die Tatbestände der Teilurteile der Zivilkammer 31 des LG Berlin vom 14.3. und 12.12.2002 verwiesen.
Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung, die sich nur gegen das Teilurteil vom 12.12.2002 richtet, vor:
Er habe die geforderten Auskünfte erteilt und Rechenschaft gelegt, insoweit werde insb. auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 18.10.2002 verwiesen. Das LG hätte sich in den Urteilsgründen mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die der Klägerin zu 2) erteilten Auskünfte ausreichend seien oder in welchen Punkten diese unzureichend seien. Unverständlich seien die Ausführungen des LG, dass nicht ersichtlich sei, dass die geforderten Auskünfte auch gegenüber der Klägerin zu 2) erteilt worden seien. Denn der Beklagte habe ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass auch die Klägerin zu 2) die vorgenannten Anlagen erhalten habe, worin über alle vom Beklagten geführten Konten abgerechnet werde. Der Klägerin zu 2) stünde daher allenfalls ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft zu. Auch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) vom 27.7.2002 werde durch das LG unzutreffend gewürdigt. Wenn in diesem Schreiben „um Mitteilung gebeten (werde), welchen Stand die Testamentsvollstreckung habe und wann mit einer Erbauseinandersetzung gerechnet werden kann”, decke dies nicht den geltend gemachten Klageanspruch zu 1c).
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Teilurteils des LG Berlin vom 12.12.2002 den Klageantrag zu 1)c) der Klägerin zu 2) abzuweisen.
Die Klägerin zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin zu 2) erwidert:
Der Beklagte schulde eine geschlossene systematische Aufstellung über den Nachlass mit Anfangs- und Endbeständen für die vergangenen Jahre, aus welcher sich die Entwicklung der einzelnen Vermögensgegenstände durch Zu- und Abfluss ergebe. Eine solche Rechnungslegung liege nicht vor. Die Bezugnahme auf die einzelnen Konten und auf verschiedene Schriftsätze reiche hierzu nicht aus. So habe der Beklagte vier von einander abweichende Nachlassverzeichnisse vorgelegt.
Der Beklagte habe nicht näher erläutert, welche Nachlassfeststellung der Abrechnung zugrunde gelegt werde. Nach dem Nachlassverzeichnis vom 18.10.2002 weise der Beklagte darauf hin, dass noch Forderungen ermittelt werden müssten, die dem Nachlass gegen A.S. für die Zeit der durch diesen vorgenommenen Verwaltung vom 8.8.1997 bis 31.12.1998 zustehen würden. Diese Forderungen müssten in das Nachlassverzeichnis noch aufgenommen werden, eine Abrechnung über diese Forderungen fehle. Bei dem sog. Privatkonto „Nachlass M.S.” bei der S. GmbH & Co. KG werde das Guthaben im Nachlassverzeichnis vom 18.10.2002 per 23.2.1999 zum 31.12.1998 mit 847.174,71 DM. Nach dem Schreiben der Firma C. vom 19.11.2002 habe der Kontostand indes 1.144.792,14 DM betragen. Erläuterungen hierzu fehlten.
Bei dem Firmenkonto würden jegliche Anfangs- und Endbestände fehlen.
Abrechnungen über die Entwicklung der Depotkonten bei der Dresdner Bank (Konto- Nr. … und …) würden fehlen. Es existiere nur ein Depotauszug per 31.12.1999. Auch zu den weiteren Aktiva (Ziff. 6–8 des Nachlassverzeichnisses) würden Abrechnungen fehlen. Dies gelte auch für die Position Passiva Ziff. 1 und 2 (Darlehen und Zinsen). Die Ausgaben auf dem Konto der Dresdner Bank mit Konto- Nr. … hätten nach Angaben des Beklagten 535.008,28 DM betragen. Wenn die Ausgaben und Leistungen vom Nachlasskonto für C.S. zugrunde gelegt würden, ergebe sich eine Gesamtsumme der Ausgaben nur von 408.811,65 DM. Es bestehe eine ungeklärte Differenz von 126.196,63 DM.
Der Beklagte habe auch nur Kontoabrechnungen für T. und C.S., hingegen nicht für A.S. vorgelegt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze und der eingereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 2) steht zwar die Rechtskraft des zugunsten des Klägers zu 1)) ergangenen Teilurteils vom 14.3.2002 nicht entgegen. Denn die beiden Kläger sind keine notwendigen Streitgenossen (BGH BGHZ 23, 207 [212]; v. 7.7.2000 – V ZR 287/99, MDR 2000, 1307 = WM 2000, 2054 [2055]; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 62 Rz. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rz. 21; offen gelassen in BGH v. 21.12.1988 – VIII ZR 277/87,...