Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.02.2000; Aktenzeichen 12.O.548/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Februar 2000 verkündete Urteil, der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 12.211,56 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.507,44 DM seit dem 10.04.1999 bis zum 26.06.1999 und aus 1.580,12 DM seit dem 27.06.1999 sowie aus jeweils 3.294,80 DM seit dem 10.05.1999, 10.06.1999 und 10.07.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger 45,2 % und die Beklagte 54,8 % zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Kläger 44,9 % und die Beklagte 55,1 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 12.221,56 DM wendet.
1. Zu Unrecht rügt die Beklagte die fehlende Aktivlegitimation der Kläger. Zwar ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (GE 2000, Seite 276 ff.) davon auszugehen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und dass sie in diesem Rahmen sogleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Gesellschafter die Forderung der Gesellschaft, die dem ihnen gemeinschaftlich zustehenden Gesellschaftsvermögen angehört (§ 718 BGB), nicht im eigenen Namen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend machen könnten.
Für die Klage der Gesellschafter kommt es auf die Zusammensetzung im Zeitpunkt der Klageerhebung an (vgl. BGH in NJW 1998, 1220). Die Kläger haben den bei Klageerhebung geltenden Gesellschafterbestand nachgewiesen.
2. Die Kläger sind ordnungsgemäß vertreten. Die Prozessvollmacht ist durch die Berlin-Konzept Immobilien Verwaltungs GmbH erteilt worden. Die … ist ihrerseits mit der Vollmacht zur Hausverwaltung vom 22.08.1996 unter Ziffer 2 durch die … Beratungs- und Vermittlungsgesellschaft für Vermögensanlagen mbH & Co. Beteiligungs KG (im Folgenden: …) mit der gerichtlichen Vertretung in allen Prozessen, welche mit der Wahrung der Rechte aus Miet- und Pachtverträgen zusammenhängen, beauftragt worden. Die … Berlin ist wiederum gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages zur Geschäftsführerin der … bestellt worden und als solche mit der Vertretung für alle Rechtsgeschäfte, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind, beauftragt worden, soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 einzelne Geschäftsbesorgungen ausgenommen sind. Soweit unter diese Ausnahme auch der Abschluss eines Vertrages über die Mieterbetreuung fällt (lit. h), betrifft das nicht die hier in Frage stehende Vertretung bei der klageweisen Geltendmachung der Mietforderung gegenüber den Mietern, sondern den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Hausverwaltung/Vorliegend geht es um die Bevollmächtigung zur Klageerhebung. Diese muss von den Eigentümern/Vermietern erteilt werden. Dafür ist die Geschäftsführerin zuständig.
Die Bestellung der Geschäftsführerin ist wirksam in der konstituierenden Gesellschafterversammlung vom 11. Dezember 1990 bestellt worden. Soweit die Beklagte bestreitet, dass es sich bei dem im Prospekt unter den Seitenzahlen 78 bis 81 abgedruckten Gesellschaftsvertrag um denjenigen handelt, welcher gemäß TOP 3 der Gesellschafterversammlung angenommen worden ist, ist dies unerheblich. Die maßgeblichen Seiten des Prospekts sind von den Klägern in Fotokopie eingereicht worden (Anlage K 13). Aus der Fotokopie ist erkennbar, dass es sich um die Seiten eines in Ringbindung gebundenen Prospekts handelt. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Fotokopien, die eingereicht worden sind, mit dem Originalprospekt, den die Kläger zum Termin mitgebracht hatten, nicht übereinstimmen würden, sondern sie macht allein geltend, dieser sei kein geeigneter Beweis der Identität. Ferner hat sie nicht bestritten, dass dieser Prospekt bei der Gesellschafterversammlung vorgelegen hat. Auf was sonst sich die Verweisung unter TOP 3 der Gesellschafterversammlung hätte beziehen sollen, ist aber nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht angeführt. Der Gesellschaftsvertrag ist wirksam beschlossen worden. Die in der Aufstellung zu TOP 2 aufgeführten Personen haben zwar nicht persönlich an der Gesellschafterversammlung teilgenommen, sie waren aber ausweislich Nr. 4 der Feststellung der anwesenden Personen durch Herrn … der gleichzeitig für die … Wirtschaftsprüfung Gesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Berlin aufgetreten ist, vertreten. Der Vertrag ist somit mit sämtlichen Stimmen der Gesellschafter beschlossen worden. Die Vertretungsbefugnis des Herrn … hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 16.07.2001 nicht bestritten.
3. Ohne Erfolg wendet...