Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. August 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.940,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 28. Dezember 1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, jedoch fallen der Klägerin die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Stuttgart entstandenen Mehrkosten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: 23.940,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin vermietete ausweislich einer unter dem 5./15. März 1993 unterzeichneten formularmäßigen Urkunde eine Fernsprechnebenstellenanlage SEL 5610 an die „AWD Allgemeiner Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH, Rhinstraße 111, 1186 Berlin”. Auf der Mieterseite trägt die Urkunde einen entsprechenden Stempel sowie die Unterschrift „i. A. Rödel”. Im zweiten Rechtszug ist zwischen den Parteien weiter unstreitig, daß unter dem 1. September, 6./7. September und 27. September/30. November 1993 unterzeichnete „Ergänzungsmietverträge” Nr. 02 bis 04 auf der Mieterseite ebenfalls die Unterschrift „i. A. Rödel” tragen und als Mieter (handschriftlich) „AWD Allgemeiner Wirtschaftsdienst Herr Weise, Leipziger Straße 58, 10117 Berlin” (Verträge Nr. 02 und 03) sowie (durch Stempel) „AWD Allgemeiner Wirtschaftsdienst … Geschäftsstelle Horst Weise, Leipziger Straße 58, 10117 …” (Vertrag Nr. 04) bezeichneten. Bei Horst Weise – dem Beklagten – handelte es sich nach Behauptung der Klägerin um einen selbständigen Handelsvertreter der in Hannover ansässigen Allgemeiner Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH (nachstehend: AWD GmbH). Die gemietete Anlage wurde im Büro Leipziger Straße 58 installiert, die vereinbarte Miete vom Beklagten bezahlt.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 bat der Beklagte, nunmehr unter der Anschrift 10318 Berlin, Treskowallee 58, „um eine einvernehmliche Aufhebung des … Vertrages zum 31.10.1994”, nachdem sich das AWD-Büro „aus extrem wirtschaftlichen Gründen im Juli 1994 aufgelöst” habe. Unter dem 9. November 1994 bat der Beklagte die. Klägerin um umgehende Demontage der Anlage, da das Büro Leipziger Straße 58 seit Oktober 1994 nicht mehr besetzt sei. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 17. November 1994 „die Vertragsauflösung zum 31. Dezember 1994” und kündigte eine Schadensersatzforderung von 23.940,– DM an.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung auf Schadensersatz in dieser Höhe in Anspruch, wofür sie auf die in ihren „Überlassungsbedingungen für die Vermietung von Fernsprechnebenstellenanlagen” vereinbarte Schadenspauschalierung verweist. Der Beklagte hat schriftsätzlich „bestätigt, daß der Mietvertrag … zwischen den Vertragsparteien wirksam zustande kam” und daß er „mit Schreiben vom 24.10.1994 die außerordentliche Aufhebung des Vertrages einforderte, da dringende wirtschaftliche Gründe ihn zur Aufhebung dieses Vertrages zwangen”. Er hat im übrigen bestritten, die Vertragsabrechnung der Klägerin erhalten zu haben, und sich gegen die Klageforderung aus Rechtsgründen gewandt. Im Termin vor dem Landgericht hat er zudem „die Passivlegitimation” gerügt.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 20. August 1996, auf dessen Tatbestand einschließlich der Verweisungen wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin habe die Passivlegitimation des Beklagten nicht nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen dieses am 4. September 1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. Oktober 1996 eingelegte und am 18. Oktober 1996 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie hervorhebt:
Die Unterzeichnerin der Urkunden Rödel sei die Tochter des Beklagten, die in seinem Büro als Sekretärin tätig gewesen sei und mit seiner ausdrücklichen Billigung sämtliche Verhandlungen zu dem hier geschlossenen Vertrag geführt habe. Dementsprechend sei dieser mit dem Beklagten zustande gekommen. Sofern er dabei seinerseits als Vertreter der AWD GmbH angesehen werde, sei er mangels Vertretungsmacht nach verweigerter Genehmigung ebenfalls persönlich verpflichtet. Die Vertragsabrechnung sei dem Beklagten auch zugegangen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.940,– DM nebst 8 % Zinsen seit dem 28. Dezember 1994 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält sich weiterhin für nicht verpflichtet, da er nicht Vertragspartner der Klägerin gewesen sei. Eine Vertragsabrechnung der Klägerin vom 30. November 1994 habe er nicht erhalten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die ge...