Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 31.01.1991; Aktenzeichen 16 O 802/90) |
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 31. Januar 1991 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin wird, soweit sie nicht zurückgenommen ist, zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Tatbestand
Das Landgericht hatte der Antragsgegnerin, einem Verlagsunternehmen, im Wege der Einstweiligen Verfügung durch den Beschluß vom 6. September 1990 ordnungsmittelbewehrt untersagt, den Beitrag „Mit Procain und Sauerstoff. Aktivieren Sie Ihre natürlichen Heilkräfte!”, worin unter Nennung von Namen und Anschrift der Deutschen A.-Gesellschaft e. V. die A.-Therapie belobigend vorgestellt wurde, sowie einen weiteren, ein anderes Thema behandelnden Beitrag zu veröffentlichen. Es hatte mit dem Antragsteller, einem von Gewerbetreibenden gebildeten Wettbewerbsverband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, die in der Zeitschrift „D. N. B.” Nr. 29 vom 11. Juli 1990 auf Seite 21 erschienenen beiden Artikel als wegen Überschreitung des journalistischen Berichtsauftrags wettbewerbswidrige redaktionelle Werbung eingestuft und war dem Begehren des Antragstellers auf Sicherung seines erhobenen Unterlassungsanspruchs gefolgt. Nicht gelten lassen hatte das Landgericht – ebenso wie der Antragsteller – die auf die Abmahnung abgegebene Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin mit dem Inhalt:
Der H. B. Verlag verpflichtet sich gegenüber dem V. S. W. e. V., B. zwecks Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom V. S. W. e. V. nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfalle von der Berliner Gerichtsbarkeit zu überprüfenden Vertragsstrafe, es zu unterlassen, den in der Zeitschrift D. N. B. Nr. 29 vom 11.7.1990 auf Seite 21 veröffentlichten Beitrag „Mit Procain und Sauerstoff – Aktivieren sie Ihre natürlichen Heilkräfte!” erneut zu veröffentlichen, sofern darin die Deutsche A.-Gesellschaft e. V., O. erwähnt wird.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch sein Urteil vom 31. Januar 1991 die beschlußförmige Einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückgewiesen. Nunmehr hat es die Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin für ausreichend befunden, die Wiederholungsgefahr für den die A.-Therapie betreffenden Beitrag auszuräumen.
Mit seiner Berufung, die er hinsichtlich des weiteren beanstandeten Beitrags zurückgenommen hat, verfolgt der Antragsteller seinen Standpunkt weiter, daß die Unterlassungserklärung nicht genüge, weil zumindest die Untergrenze der Vertragsstrafe mit 4.000,00 DM betragsmäßig hätte festgesetzt werden müssen. Dem tritt die Antragsgegnerin, die das Nachbesserungsverlangen des Antragstellers auf Einfügung einer verwirkten Mindestsumme von 4.000,00 DM unbeantwortet gelassen hatte, entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die wegen des Artikels über die A.-Therapie als Angriffsgegenstand aufrechterhaltene Berufung des Antragstellers ist unbegründet. Es fehlt an der Gefahr der Wiederholung der geltend gemachten Wettbewerbsverletzung als Voraussetzung für das Bestehen des erhobenen Unterlassungsanspruchs, für den der vorläufige Rechtsschutz begehrt wird. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil der Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin mit Recht die Eignung beigemessen, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die Unterlassungserklärung bietet dem Antragsteller hinreichenden Schutz davor, daß es von neuem zu der beanstandeten Veröffentlichung kommt. Daß weder eine Höchst- noch eine Mindestsumme für die Vertragsstrafe genannt ist, entkräftet die Erklärung nicht. Sie stellt sich nach der versprochenen Sanktion und den Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens dar.
Die vorliegende Gestaltung des Vertragsstrafeversprechens nach sogenanntem neuem Hamburger Brauch, bei der die Bestimmung der Vertragsstrafe im Zuwiderhandlungsfalle nach § 315 BGB dem billigen Ermessen des Vertragsstrafengläubigers überlassen bleibt, ohne daß der Summe Grenzen gesetzt sind, ist unbedenklich. Der Bundesgerichtshof (WRP 1991, 27 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze) hat in jüngerer Zeit eine dermaßen gefaßte Unterlassungserklärung – anknüpfend an die Rechtsprechung zum Vertragsstrafeversprechen mit Bestimmungsrecht des Gläubigers bis zu einer bestimmten Höhe (BGH WRP 1985, 22 – Vertragsstrafe bis zu … I; WRP 1985, 404 – Vertragsstrafe bis zu … II) – als zum Ausräumen der Wiederholungsgefahr geeignet gelten lassen. Auseinandergesetzt hat er sich mit den Auswirkungen des Fehlens einer Obergrenze. Hierin hat er kein Problem gesehen, sondern für den Gläubiger sogar den Vorteil erblickt, in schwerwiegenden Verletzungsfällen die Vertragsstrafe auch in einer Höhe zu bestimmen, die erheblich über derjenigen liegen kann, die für die Vereinbarung eines festen Betrages im Hinblick auf die vorher begangene Verletzungshandlung angemessen gewesen wäre. Insofern hat der BGH d...