Leitsatz (amtlich)

Ein Grundstück, auf dem eine Eigentumsverschaffungsvormerkung zu Gunsten eines Dritten lastet, ist bereits im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 VZOG rechtsgeschäftlich veräußert.

 

Normenkette

VZOG § 11 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 26 O 621/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des LG Berlin – 26 O 621/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 26 des LG Berlin Bezug genommen, das dem Kläger am 31.1.2001 zugestellt worden ist. Der Kläger hat dagegen am 27.2.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.4.2001 an diesem Tag begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor: Die Auflassungsvormerkung schützte vor Verfügungen, nicht jedoch vor dem Eigentumserwerb im kommunalrechtlichen Restitutionsverfahren. Die Eintragung der Vormerkung schließe die Eintragung einer Rückübertragung nicht aus. Da der Umschreibungsantrag nicht gestellt worden sei, sei der Grundbesitz in das Eigentum des Landes Berlin übergegangen. Er habe seine Rechtsposition nur mit der Maßgabe aufgegeben, von der Beklagten Schadenersatz fordern zu können. Die Ersatzpflicht habe die Beklagte in dem Aufhebungsvertrag vom 19.5.1998 zwar dem Grunde nach nicht erklärt. Die Beklagte sollte sich jedoch nicht darauf berufen können, er habe auf die Rechte aus der Vormerkung verzichtet.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 118.883,33 EUR (232.515,59 DM) nebst 7,75 % Zinsen jährlich seit dem 9.6.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie macht geltend: Durch Ziff. III. S. 2 des Aufhebungsvertrags sollten keine Ansprüche des Klägers geschaffen werden. Der Grundbesitz sei auch nach der Vermögenszuordnung zu Gunsten des Landes Berlin mit der für den Kläger eingetragenen Auflassungsvormerkung belastet gewesen, die dem Kläger ein dingliches Anwartschaftsrecht gewährt habe. Verfügungen i.S.d. § 883 Abs. 2 BGB seien auch staatliche Hoheitsakte.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das LG hat die Klage aus zutreffenden Gründen, denen sich der Senat anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, abgewiesen. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

I. Auf das streitige Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 5 EGBGB die vor dem 1.1.2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden. Die zitierten Vorschriften des BGB beziehen sich daher auf das am 31.12.2001 ausgelaufene Recht.

II. Ein Schaden- und Aufwendungsersatzanspruch aus dem Aufhebungsvertrag vom 19.5.1998 oder §§ 440 Abs. 1, 325 BGB kommt nicht in Betracht.

1. In Ziff. II. 5. des Vertrages hat die Beklagte nur solche Ansprüche anerkannt, die durch die Zahlungen des Landes Berlin gedeckt werden. Diese Ansprüche stehen hier nicht im Streit. Darüber hinaus haben die Parteien in dieser Vertragsklausel lediglich klargestellt, dass weiter gehende Ansprüche des Klägers nach dem BGB nicht begrenzt werden und der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erhebt bzw. Schadenersatzansprüche geltend macht. Darin liegt noch keine vertraglich übernommene Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der geltend gemachten Klageforderung, zumal die Parteien in Ziff. III. der ergänzenden Vereinbarung vom 20.10.1998 zur Aufhebungsvertragsurkunde vom 19.5.1998 klargestellt haben, dass Ziff. 5 kein Schuldanerkenntnis der Verkäuferin enthält. Das räumt auch der Kläger mit der Berufungsbegründung ein, indem er zugesteht, dass die Beklagte dem Grunde nach keine Ersatzpflicht erklärt hat.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziff. III. des Aufhebungsvertrags vom 19.5.1998. Darin hat sich die Beklagte nur verpflichtet, aus der Aufgabe der Auflassungsvormerkung keine Rechte abzuleiten. Vorliegend geht es nicht darum, dass die Beklagte aus der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Löschung der Auflassungsvormerkung Rechte herleiten will. Entscheidend ist allein, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nach dem BGB zustehen. Dabei spielt es für den Schadenersatzanspruch aus §§ 440 Abs. 1, 325 BGB keine Rolle, ob die Auflassungsvormerkung inzwischen im Einvernehmen mit dem Kläger gelöscht worden ist. Zu prüfen ist nur,...

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