Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 24.09.2002; Aktenzeichen 158 F 10437/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 24.9.2002 – Geschäftsnummer 158 F 10437/99 – wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1.6.1999 bis zum 30.9.2000 i.H.v. 18.341 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 90 %, die Klägerin 10 %.
Das Urteil ist vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist im Streit, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l Abs. 1 BGB zu zahlen.
Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter …, geboren am 20.9.1997.
Seit der Geburt zahlt der Beklagte für die Tochter Unterhalt. Für die Klägerin, die nach der Geburt Erziehungsurlaub nahm, zahlte er in der Zeit vom Februar 1998 bis April 1999 eine monatliche Unterhaltsrente von 1.000 DM. Danach kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten u.a. auch wegen des Umgangs mit dem Kind, mit der Folge, dass der Beklagte die Zahlungen für die Klägerin einstellte.
Die Klägerin, die vor der Geburt ganztags erwerbstätig war und ein Jahresbrutto von ca. 55.728 DM erzielte, beziffert ihren Unterhaltsbedarf für die Zeit vom 1.6.1999 bis zum 30.9.2000 mit monatlich 2.482,19 DM (1.269,12 Euro) und verlangt insgesamt für 16 Monate 39.715,04 DM (20.305,98 Euro). Auf ihren Bedarf rechnet sie mtl. Zinseinkünfte i.H.v. 176,56 DM bedarfsdeckend an.
Sie verfügt über ein Vermögen, das aus einem Sparguthaben und einem Wertpapierdepot mit Telekom-Aktien besteht. Das Sparguthaben betrug 1999 27.691,01 DM und in 2000 18.879,60 DM. Der Wert des Aktiendepots betrug zum 31.12.1999 47.437,69 DM.
Das AG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei aufgrund ihres eigenen Vermögens nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Verweisung des § 1615 Abs. 3 S. 1 BGB auf die Vorschriften zum Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) bedeute auch, dass die Klägerin wie ein volljähriges Kind die Bedürftigkeit durch die Verwertung vorhandenen Vermögens zu beseitigen habe. Die Klägerin sei mit einem Vermögen von 75.128 DM auch unter Berücksichtigung eines Notgroschens von ca. 10.000 DM in der Lage gewesen, ihren Bedarf i.H.v. 38.412,69 DM durch eigenes Vermögen abzudecken.
Die Klägerin hat gegen das am 25.10.2002 zugestellte Urteil am 20.11.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.1.2003 am 14.1.2003 begründet.
Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und ist der Auffassung, dass die Anforderungen an die Verwertbarkeit des Vermögens bei der Mutter eines nichtehelichen Kindes andere seien als bei einem volljährigen Kind, das Unterhalt von seinen Eltern verlange. Die Eltern würden dem Kind oftmals mehr als 18 Jahre Unterhalt leisten, bei § 1615 l BGB hingegen sei der Anspruch auf 3 Jahre begrenzt, so dass der Anspruch vielmehr dem Trennungsunterhaltsanspruch zwischen Ehegatten ähnele. Dort habe die Rspr. die Zumutbarkeitsgrenzen für die Verwertung des eigenen Vermögens weiter ausgelegt. Es sei grob unbillig, sie auf ihr erspartes Vermögen, das sie für ihre Alterssicherung vorgesehen habe, zu verweisen, zumal sie nach Ablauf der ersten drei Lebensjahre jetzt nur eine Teilzeitbeschäftigung ausübe, um das Kind zu betreuen. Hinzu komme, dass der Beklagte über ein weitaus höheres Einkommen und Vermögen verfüge.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des AG Tempelhof-Kreuzberg – 158 F 10437/99 – vom 24.9., wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an sie für die Zeit vom 1.6.1999–30.9.2000 Unterhalt i.H.v. insgesamt 39.715,04 DM = 20.305,98 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, das Gesetz verweise ausdrücklich in § 1615 l Abs. 3 S. 1 BGB auf die Vorschriften, die den Verwandtenunterhalt regeln, so dass sich die entspr. Anwendung der weniger strengen Anforderungen an die Verwertung von Vermögen, wie sie zwischen Ehegatten gelten (§ 1577 Abs. 2 BGB), verbiete, zumal sich die Parteien eben gerade nicht für die Ehe entschieden hätten. Er bestreitet, dass die Klägerin das Vermögen für ihre Alterssicherung angespart habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und i.Ü. als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für die Zeit vom 1.6.1999 bis zum 30.9.2000 einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt i.H.v. mtl. 2.242 DM, so dass sich für den hier geltend gemachten Zeitraum ein Anspruch i.H.v. insgesamt 35.872 DM = 18.341 Euro ergibt. Die weiter gehende Klage ist als unbegründet abzuweisen.
1. Der Klägerin steht als Mutter eines nichtehelichen Kindes gem. § 1615 l Abs. 2 BGB ein Unterhal...