Normenkette
BGB § 633 aF, § 635 aF
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 28.08.2014; Aktenzeichen 13 O 13/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 28.08.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 13 O 13/07 - geändert:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 408.443,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ein Betrag von 244.895,67 EUR seit dem 09.09.2003 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 163.547,56 EUR seit dem 10.01.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und der Beklagte zu 1 25 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 sind davon ausgenommen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 als planenden Architekten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Errichtung der Dachkonstruktion einer Sporthalle mit angeschlossener Kindertagesstätte auf dem Grundstück ... in Anspruch. Mit der ursprünglich als Rechtsnachfolgerin eines ausführenden Bauunternehmens ebenfalls in Anspruch genommenen Beklagten zu 2 hat der Kläger am 19.12.2017 einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit Urteil vom 28.08.2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 hat das Landgericht ausgeführt, dass der gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß §§ 633, 635 BGB a. F. In Höhe von 1.027.370,19 EUR nicht begründet sei, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Kläger nicht der Nachweis gelungen sei, dass die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen durch Planungsfehler des Beklagten zu 1 verursacht worden seien. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung liege die Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht bei dem Beklagten zu 1, vielmehr habe der Kläger das Vorliegen eines Mangels zu beweisen und zwar unabhängig davon, ob eine Abnahme der von dem Beklagten zu 1 erfolgten Planungsleistungen erfolgt sei. Mache der Auftraggeber unabhängig von einem Vergütungsverlangen des Unternehmers Mängelansprüche gelten, stelle das Vorhandensein eines Mangels eine anspruchsbegründende Tatsache dar, welche der Auftraggeber nach den allgemeinen Grundsätzen zu beweisen habe.
Unter Berücksichtigung dieser Beweislastverteilung erscheine es zweifelhaft, inwiefern auf der Grundlage der Feststellung des Sachverständigen ... tatsächlich von einem Planungsfehler des Beklagten zu 1 ausgegangen werden könne. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei der von den Beklagten zu 1 für die Abdichtung des Hallendachs vorgesehene Verbundbauweise um eine völlig ungewöhnliche Konstruktion gehandelt habe, für deren Ausführung es keine gesicherten Erfahrungen, geschweige Regeln gäbe, die als allgemein anerkannt gelten könnten. Eine Aussage dahin, dass die von der Beklagten zu 1 gewählte Bauweise nicht dauerhaft funktionsfähig wäre, habe der Sachverständige aber gerade nicht getroffen. Dagegen spreche zudem, dass nachweisbare Schäden aufgrund der umstrittenen Verbundbauweise während der immerhin nahezu 7-jährigen Standzeit der Konstruktion nicht aufgetreten seien. Ob für einen Planungsfehler des Beklagten zu 1 der bloße Verdacht ausreichend sei, sei zweifelhaft, weil nach den genannten Grundsätzen der Auftraggeber das Vorliegen eines objektiven Mangels nachzuweisen habe, sofern er Mängelrechte geltend machen wolle.
Das Vorliegen eines Planungsfehlers bezüglich der Verbundkonstruktion könne aber letztlich auf sich beruhen, weil es an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen diesem hypothetischen und weiteren kleineren Mängeln der Planungsleistungen des Beklagten zu 1 einerseits und den von dem Kläger als Schaden geltend gemachten Aufwendungen für die Errichtung und den vollständigen Abriss der Dachkonstruktion andererseits fehle. Ein entsprechender Nachweis, dass die mit der Klage geltend gemachten Schäden insgesamt oder jedenfalls zu einem abgrenzbaren Anteil auf mutmaßliche Planungsfehler des Beklagten zu 1 zurückzuführen seien, sei dem Kläger nicht gelungen. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch käme nur in Betracht, wenn der Abbruch und die nachfolgende Neuerrichtung der Dachkonstruktion aufgrund von Planungsfehlern des Beklagten zu 1 notwendig geworden wäre. Davon könne nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ... jedoch nicht ausgegangen werden. Den danach hätte ein Handlungsbedarf nur dann bestanden, wenn die Durchführung notwendiger Versuchsreihen ein negatives E...