Normenkette
BGB § 323 Abs. 1, 5, § 631 Abs. 1, § 633; VOB B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 21.05.2021; Aktenzeichen 2 O 1275/19) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21.05.2021, Az. : 2 O 1275/19, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 48.627,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt jeweils die Rückzahlung von Werklohn aus bereits geleisteten Abschlagszahlungen gegenüber dem Beklagten zu 1) i.H.v. 15.950,- EUR und gegenüber dem Beklagten zu 2) i.H.v. 21.280,- EUR. Darüber hinaus begehrt der Kläger vom Beklagten zu 1) Ersatz des ihm seinerseits vom Sägewerk X. in Rechnung gestellten Nettobetrages i.H.v. 5.836,27 EUR für die - aus Sicht des Klägers - im Ergebnis nutzlose Herstellung und Trocknung der vom Beklagten zu 1) verwendeten Dachschalungsbretter. Schließlich werden gegen beide Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch für darüber hinaus gehende Schäden aufgrund der fehlerhaften Sanierung und Dacheindeckung einzustehen haben. Dabei geht der Kläger davon aus, dass ein vollständiger Rückbau der erbrachten Leistungen erforderlich sei und die Leistungen inzwischen teurer geworden seien, als auf der Preisbasis der Jahre 2016/2017.
Der Kläger betreibt einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, zu dem auch ein ca. 70 Jahre alter ehemaliger Ziegeltrocknungsschuppen einer vormals dort ansässigen Ziegelei gehört. Mit Datum vom 23.02.2016 unterbreitete der Beklagte zu 1) ein Angebot zur "Reparatur des Trockenschuppens in O1", welches der Kläger mit Datum vom 20.04.2016 annahm. In diesem Vertrag wurde die Abrechnung nach Aufmaß vereinbart sowie die Geltung der VOB in ihrer neuesten Fassung. Gegenstand dieses Vertrages waren Rückbau und Entsorgung der bisherigen Dacheindeckung, Zimmererarbeiten wie insbesondere die Verlegung neuer Dachschalung sowie Dachdeckerarbeiten. In dem vom Kläger angenommenen Angebot des Beklagten zu 1) (Anlage K1) findet sich unter Titel 2 "Zimmererarbeiten" in Position 2.04 die Formulierung "... Dachschalung, 30 mm stark; liefern, zuschneiden und verlegen". Im Nachgang wurden die Dachdeckerarbeiten allerdings komplett aus dem Vertrag herausgenommen und an den Beklagten zu 2) auf direktem Wege vom Kläger vergeben. Ebenso unstreitig wurde im Nachgang vereinbart, dass vom Kläger eigenes Holz aus seinem Forstbetrieb gestellt wird und auf dessen Rechnung durch das Sägewerk X. zugeschnitten und entsprechend vorgetrocknet wird.
Unter dem 02.05.2017 legte der Beklagte zu 2) Rechnung für die von ihm erbrachten Dachdeckerarbeiten (Anlage K3). Mit Schreiben vom 28.05.2017 zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) daraufhin seine Unzufriedenheit an und wünschte eine gemeinsame Bauabnahme vor Ort, die noch nicht erfolgt sei. In der Folgezeit verweigerte der Kläger die Abnahme und beauftragte die TÜV ... GmbH mit einer gutachterlichen Stellungnahme (Anlage K5). Mit Schreiben vom 13.12.2017 forderte der Kläger die Beklagten unter Verweis auf die gutachterliche Stellungnahme der TÜV ... GmbH zum Rückbau der gesamten Dachabdichtung und der Dachschalung sowie zur Neuverschalung des Daches mit gespundeten Brettern und dem Neuaufbau der Dachabdichtung auf. Mit Schreiben vom 08.01.2018 wiesen die Beklagten die Ausführungen des Privatgutachtens zurück und lehnten jegliche Nachbesserung ab. Daraufhin lehnte der Kläger mit Schreiben vom 10.01.2018 nochmals die Abnahme ab und kündigte vorsorglich und außerordentlich die den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils erteilten Aufträge wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung.
Das Landgericht Chemnitz hat die Klage mit Urteil vom 21.05.2021 abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger und verfolgt - unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
Der Kläger beantragt die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 21.05.2021, Az: 2 O1275/19, zugestellt am 31.05.2021, und
1. Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung von 15.950 EUR brutto nebst Zinsen sowie nicht anzurechnende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 865 EUR
2. Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Zahlung von 21.280 EUR brutto nebst Zinsen sowie nicht anzurechnende Rechtsanwaltskosten i.H.v. 984,60 EUR
3. Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung weiterer 5.836,27 EUR netto nebst Zinsen
4. Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen über die Ziffer 1. und 2. hinausgehenden Schaden aus fehlerh...