Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung nach Beendigung der staatlichen Grundstücksverwaltung

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.06.1997; Aktenzeichen 30 O 31/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das am 12. Juni 1997 verkündete Urteil der Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin –30.O.31/97– bei Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, 112.843,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Februar 1997 an die Klägerin zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 9/20 und der Beklagte 11/20 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit von 150.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit von 25.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten und schriftlichen Bürgschaft der Dresdner Bank AG zu erbringen.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt je 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des ehemaligen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung … Bis zum 31. Dezember 1992 verwaltete sie das mit einem Mietshaus bebaute Grundstück … in … Berlin (Bezirk …), das sie Anfang Januar 1993 an den Beklagten herausgab. Bis Ende März 1995 war der Beklagte Eigentümer des Grundstücks. Eingetragene Eigentümerin war die Mutter des Beklagten, … die zunächst von ihrem Ehemann und nach dessen Tod von dem Beklagten als Alleinerben beerbt worden war.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Verwaltungsdefizits (Betriebskosten. Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten abzüglich Einnahmen-Mieten, Bewirtschaftungshilfen und staatlicher Subventionen) bis zum Ende staatlicher Verwaltung am 31. Dezember 1992 von (nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 1.751,04 DM) 252.259,70 DM in Anspruch, und zwar:

1990:

Abrechnung vom 5. September 1995 (Bl. 2 f)

7.011,78 DM

einschließlich eines Fehlsaldos aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren bis zum 30. Juni 1990 von 8.659,03 DM (24)

1991:

Abrechnung vom 6. Juli 1993 (Bl. 154 f)

137.701,53 DM

1992:

Abrechnung vom 6. Juli 1993 (Bl. 568 f)

120.611,88 DM

1992:

1. Nachtrag (71 f)

4.546,55 DM

2. Nachtrag (72) Guthaben

1.731,66 DM

zuzüglich weiterer Betriebskosten (Bl. 764)

Schnee- und Eis 1-15.4/93 (Bl. 760)

Wasser 1992 (Bl. 762)

Hauswart 1992 (Bl. 764)

2.829,76 DM

270.950,46 DM

abzüglich Subventionen vom Land Berlin aus dem Jahr 1991

18.690,76 DM

252.259,70 DM

Auf den Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 1994 hat das Amtsgericht Wedding am 11. Januar 1995 einen dem Beklagten am 27. Januar 1995 zugestellten Mahnbescheid über 254.010,74 DM erlassen, gegen den der Beklagte am 2. Februar 1995 Widerspruch eingelegt hat. Nach Zahlung der Gerichtskosten am 7. Januar 1997 ist das Mahnverfahren an das Landgericht Berlin abgegeben worden, die Anspruchsbegründung der Klägerin ist dort am 3. Februar 1997 eingegangen.

Die Klägerin hat behauptet, sämtliche von ihr aufgewendeten Betriebs- und Instandhaltungskosten seien zur Erhaltung und zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Mietsache erforderlich und angemessen gewesen (Beweis: Zeugnis des Technikers … sowie Sachverständigengutachten) und deshalb nach den Grundsätzen des Auftragsrechts zu erstatten.

Dies gelte auch für die kostenintensiven Maßnahmen zur Schornsteinsanierung (94) mit einem Volumen von 23.739,52 DM der Sanierung der Hoffassade mit einem Volumen von 91.633,38 DM. dort habe 80 % des Außenputzes gefehlt (205), und der Sanierung der Straßenfassade mit einem Volumen von 324.566,13 DM (704-717), dort habe 50 % des Außenputzes gefehlt (205), wobei den Fassadenrenovierungen der Vertrag mit dem Land Berlin vom 24.- 26. September 1991 (104-111) über eine Landesförderung von 250.800 DM zugrunde lag.

Ferner könne sie für ihre Verwaltungstätigkeit nach Maßgabe des § 26 der II. BerVO eine Aufwandsentschädigung verlangen, bis zum 28. Februar 1991 in Höhe von 220 DM pro Jahr und verwalteter Wohnung und für die Zeit danach in Höhe von 320 DM pro Jahr und Wohnung, wobei sie für 1991 einen Mischsatz von 303,33 DM zugrunde lege, und für die Zeit ab August 1992 pro Wohnung einen jährlichen Betrag von 420 DM (Bl. 566/728).

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 252.259,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Februar 1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat Verjährung eingeredet und die Angemessenheit und Erforderlichkeit der erstattet verlangten Aufwendungen, insbesondere der aufwendigen Fassadenrenovierung, bestritten.

Durch an 12. Juni 1997 verkündetes Urteil, auf das Bezug genommen wird (Bl. 131 ff d.A.), hat ...

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