Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 4 O 550/98)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Februar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 4 O 550/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 30.000,00 DM.

 

Gründe

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Beseitigungsanspruch der Kläger auf Entfernung der Wasserübergabestation abgewiesen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts könnte den Klägern ein Anspruch auf Beseitigung gemäß vertraglichen Gewährleistungsansprüchen zustehen. Die Parteien haben vorliegend einen sogenannten Bauträgervertrag geschlossen, bei dem die Beklagte als Beauftragter für die Rechnung der Kläger ein Bauwerk errichtet und dieses nach Fertigstellung übereignet. Die Gewährleistung hinsichtlich des werkvertraglichen Teils des Vertrages richtet sich nach den §§ 633 ff. (Palandt/Sprau BGB 59. Aufl. § 675 Rdnr. 21 und 23).

Ein Mangelbeseitigungsanspruch gemäß § 633 Abs. 2 BGB steht den Klägern hingegen nicht zu, denn der Bau der Übergabestation stellt keinen Mangel des Wohnungseigentums der Kläger bzw. ihrer Sondernutzungsfläche dar. Ein Sachmangel i. S. v. § 633 ist gegeben, wenn die Werkleistung entweder nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit herabsetzt.

Es ist bereits fraglich, ob der Bau der Wasserübergabestation in der erfolgten Form einen Mangel des Sondernutzungsrechtes der Kläger grundsätzlich begründen könnte, denn nach Verfüllung des Erdreiches ist lediglich ein runder 80 cm bis 1 m im Durchmesser großer Kanaldeckel zu sehen. Den Klägern ist gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 4. Dezember 1997 die fragliche Grundstücksfläche, auf der sich der Kanaldeckel befindet, lediglich als Sondernutzungsfläche zur alleinigen Nutzung als Gartengrundstück zugewiesen worden. Inhalt des Sondernutzungsrechtes ist im Übrigen, die anderen Eigentümer vom Gebrauch und der Nutzung dieser Flächen auszuschließen. Die Eigentumsverhältnisse als solche bleiben jedoch unberührt, d. h. diese Grundstücksfläche steht im gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer. Die Möglichkeit zur Nutzung des den Klägern als Sondernutzungsrecht überlassenen Grundstücksteils als Gartenfläche ist durch den Kanaldeckel nur ganz unwesentlich beeinträchtigt, so dass ein Mangel der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mindert, nicht gegeben ist.

Darüber hinaus ist auch aus rechtlichen Gesichtspunkten eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten nicht gegeben. In § 5 des notariellen Kaufvertrages haben sich die Kläger als Käufer verpflichtet, die Benutzung ihres Grundstückes (respektive Sondernutzungsrechtes) für die Verlegung von Ver- und Entsorgungsanlagen, z. B. Wasser, Abwasser, Strom und Gas, für Fernmeldeeinrichtungen der Post bzw. Telekom sowie einer privaten Satellitenanlage als Gemeinschaftseinrichtungen sowie für die Anlegung von Dachrinnen und Fallrohren im Rahmen der gesamten Planung zu dulden. Entgegen der Auffassung der Kläger unterfallen dieser Duldungspflicht nicht nur die unmittelbar die vier Reihenhäuser betreffenden Versorgungsleitungen, sondern aus dem Wortlaut der notariellen Vereinbarung ergibt sich die Duldungspflicht im Rahmen der gesamten Planung. Hierunter fällt auch die auf dem Teilgrundstück 41/1 angelegte Anschlussstation mit Revisionsschacht. Auch wenn der Revisionsschacht den Wasserwerken zugänglich sein muss, so tritt dieser Umstand nur im Falle einer Störung ein und führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der Kläger, die durch § 5 des notariellen Vertrages nicht gedeckt ist.

Ein Anspruch auf Minderung in Höhe von 30.000,00 DM, den die Kläger hilfsweise mit Schriftsatz vom 23. November 1999 geltend gemacht haben, ist ebenfalls nicht begründet. Voraussetzung für einen Minderungsanspruch ist gemäß § 634 ebenfalls das Vorliegen eines Mangels, der den Wert oder die Tauglichkeit zu vertraglichen Gebrauch beeinträchtigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Entscheidung über den Wert der Beschwer folgt aus §§ 546 Abs. 2 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Briesemeister, Weichbrodt, Frau Ri'in AG von Rabenau ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung gehindert Dr. Briesemeister

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 26.01.2000 durch Dörre Justizangestellte

 

Fundstellen

Haufe-Index 547565

BauR 2000, 1242

ZMR 2000, 399

WuM 2000, 317

IPuR 2000, 6

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