Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung eines Grundstücks durch gesetzlichen Vertreter nach Vermögenszuordnung
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.05.2002; Aktenzeichen 9 O 436/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 23.5.2002 verkündete Urteil des LG Berlin - 9 O 436/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2-3 vorletzter Absatz; Bl. 162/163, AH 2/3 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, ihnen stehe ggü. der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe des Kaufpreises für das Grundstück zu. Eine wirksame Enteignung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sei nicht erfolgt. Die Beklagte hafte, weil sie an der Umsetzung der Enteignung mitgewirkt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf S. 3 letzter Absatz und S. 4 erster Absatz des landgerichtlichen Urteils (Bl. 163/164, AH 3-4 d.A.) Bezug genommen sowie auf die Klageschrift vom 6.10.2000 (Bl. 1-19 d.A.) und die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.3.2001 (Bl. 77-94 d.A.), 2.7.2001 (Bl. 128-132 d.A.), 27.3.2002 (Bl. 139-156 d.A.) sowie vom 18.5.2002 (Bl. 157-158 d.A.) - jeweils mit den dortigen Anlagen - verwiesen.
Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 2.830.000 DM zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.4.1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe nicht als Nichtberechtigte, sondern als Vertreterin der K.D. GmbH gehandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf S. 4, vierter und fünfter Absatz des landgerichtlichen Urteils (Bl. 164, AH 4. d.A.) Bezug genommen sowie die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.2.2001 (Bl. 54-73 d.A.) und 21.5.2002 (Bl. 118-127 d.A.) - jeweils mit den entsprechenden Anlagen - verwiesen.
Das LG hat durch am 23.5.2002 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägerinnen ggü. der Beklagten kein Anspruch gem. § 816 Abs. 1 BGB zustehe, weil diese nicht als Nichtberechtigte gehandelt habe. Sie habe als Vertreterin gehandelt. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB scheide aus. Bei der Zahlung des Kaufpreises handele es sich nicht um einen Fall, den diese Vorschrift regele. Ein Anspruch aus § 812 BGB scheide aus, weil nicht die Beklagte in Rechte der Klägerinnen eingegriffen habe. Für einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB fehle es an einem schuldhaften Handeln. Auch ein Anspruch gem. § 839 BGB scheide aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 4-8 des Urteils (Bl. 164-168/AH 4-8 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihnen am 9.7.2002 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen mit am 6.8.2002 bei dem KG eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie mit am 6.9.2002 eingegangenem Schriftsatz begründet haben.
Die Klägerinnen erachten die landgerichtliche Entscheidung für unzutreffend. Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, insb. im Hinblick auf die von ihnen vertretene Ansicht zum geltend gemachten Anspruch auf Erlösauskehr sowie zur Haftung auf Schadensersatz.
Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 6.9.2002 (Bl. 207-237 d.A.) verwiesen.
Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.446.956 Euro zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.4.1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die landgerichtliche Entscheidung für zutreffend und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.12.2002 (Bl. 276-290 d.A.) verwiesen.
II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519, 520 ZPO), mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Es begegnet keinen Rechtsbedenken, dass das LG die Klage abgewiesen hat.
Den Klägerinnen steht ggü. der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 2.830.000 DM (= 1.446.956 Euro) zu.
A. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch gem. § 816 Abs. 1 BGB ausscheidet. Danach ist ein Nichtberechtigter, wenn er über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten ggü. wirksam ist, den Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Die Beklagte bzw. ihre Namensvorgängerin, die Treuhandanstalt, hat zwar durch die Veräußerung des bebauten Grundstücks T. Straße eine Verfügung getroffen (vgl. BGHZ 1, 294 [304]; 101, 24). Sie war aber nicht Nichtberechtigte; sie handelte als gesetzliche Ver...