Leitsatz (amtlich)
Bei einer auf Haushaltstätigkeiten bezogenen MdE von nur 20 % scheidet ein Haushaltsführungsschaden regelmäßig aus.
Dies gilt auch dann, wenn die haushaltsbezogene MdE für einzelne Tätigkeiten bei 25 % oder 30 %, für andere aber nur bei 15 %, 10 % oder 0 % liegt und es dem Geschädigten im Rahmen von § 254 BGB zumutbar ist, seinen gemeinsam mit seiner Ehefrau geführten Haushalt so zu organisieren, dass er die Tätigkeiten übernimmt, zu denen er - trotz seiner Verletzung - noch in der Lage ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 02.07.2002; Aktenzeichen 17 O 569/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2.7.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin - 17 O 569/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung weist es ergänzend auf Folgendes hin:
a) Zutreffend ist das LG in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000 DM als Ausgleich für den vom Kläger schriftsätzlich vorgetragenen Verletzungen und deren Folgen angemessen erscheint.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des Weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles. Dabei ist auch zu berücksichtigen, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochen haben.
Das LG hat die oben genannten Grundsätze zutreffend angewandt. Es mag sein, dass in Einzelfällen von Gerichten bei vergleichbaren Sachverhalten schon höhere Schmerzensgeldbeträge als 20.000 DM zugesprochen worden sind. Zu Recht haben die Beklagten in der Berufungsbegründung jedoch darauf hingewiesen, dass sich die vom LG als angemessen angesehenen 20.000 DM keinesfalls am unteren Rand dessen befinden, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochen haben. Das Urteil des LG ist daher nicht zu beanstanden.
b) Mit zutreffender Begründung hat das LG auch einen Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens verneint.
Zutreffend ist das LG in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit durch Einsatz technischer Hilfsmittel und ggf. durch eine Umverteilung der Arbeit im Haushalt aufgefangen werden kann (OLG Köln Schaden-Praxis 2000, 336; vgl. auch BGH VersR 1965, 461 für die berufsbezogene Minderung der Erwerbsfähigkeit). Dies wird auch vom Kläger grundsätzlich nicht beanstandet.
Zwar weist der Klägerin im Ansatz zu Recht darauf hin, dass der Grad seiner unfallbedingten Behinderung ausweislich des Attestes der C. v. 20.10.2000 bezogen auf einzelne im Haushalt anfallende Tätigkeiten 20 % übersteigt. Dies gilt für das Putzen, Aufräumen und die Raumreinigung (Grad der Behinderung 30 %), Wäscherei, Pflege, Instandhaltung (Grad der Behinderung 25 %) sowie für die Gartenarbeit (Grad der Behinderung 25 %). Aus dem vorgelegten Attest ergibt sich jedoch andererseits, dass die tätigkeitsbezogene konkrete Behinderung des Klägers für verschiedene im Haushalt anfallende Tätigkeiten teilweise unter 20 % liegt oder überhaupt nicht besteht. Dies gelte für die Haushaltsführung/Planung (Grad der Behinderung 0 %), Ernährung, Zubereitung, Vorratshaltung (Grad der Behinderung 15 %), sowie für häusliche Kleinarbeit und Sonstiges (Grad der Behinderung 10 %).
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Tabellen für die Verteilung der Hausarbeit einer Ehefrau auf die Tätigkeitsbereiche im Haushalt (Schulz/Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl., Tabellen 8, 9 ist dem Kläger trotz der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen die Durchführung folgender im Haushalt anfallender Arbeiten grundsätzlich möglich:
Haushaltsführung/Organisation |
Grad der Beeinträchtigung: 0 % |
6 % der gesamten im Haushalt anfallenden Arbeit |
Einkaufen |
Grad der Beeinträchtigung: 20 % |
12 % der im Haushalt anfallenden Arbeit |
Ernährung |
Grad der Beeinträchtigung: 15 % |
23 % der im Haushalt anfallenden Arbeit |
Geschirrreinigung |
Grad der Beeinträchtigung: 20 % |
9 % der im Haushalt anfallenden Arbeit |
Sonstiges (häusliche Kleinarbeiten) |
Grad der Beeinträchtigung: 10 % |
4 % der im Haushal... |