Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 11 O 342/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Dezember 2017 verkündete Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin - 11 O 342/16 - zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.869,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.411,00 EUR seit dem 1. Januar 2016, aus 1.411,00 EUR seit dem 1. Februar 2016 sowie aus 47,04 EUR seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 21.311,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2016 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 17/100 und die Beklagte 83/100 zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Kläger 11/100 und die Beklagte 89/100 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien verbindet ein Bauträgervertrag über die Errichtung einer neu herzustellenden Eigentumswohnung. Die Kläger machen als Käufer gegen die Beklagte im Urkundenprozess einen Vertragsstrafenanspruch sowie die Rückzahlung der bereits geleisteten Schlusszahlungsrate geltend. In dem notariellen Bauträgervertrag verpflichtete sich die Beklagte zur bezugsfertigen Fertigstellung bis zum 1. Dezember 2015 und für den Fall einer verspäteten Bezugsfertigkeit zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und Monat. In § 4 (Kaufpreisfälligkeit) haben die Parteien geregelt, dass die Schlussrate von 3,5% nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen ist. Die Kläger halten die Vertragsstrafe vom Dezember 2015 bis zum 26. Juli 2016 für verwirkt, weil nach ihrem Vortrag erst zu diesem Tag Mängel am Parkett beseitigt waren. Die Schlussrate von 21.311,50 EUR haben die Kläger im Juni 2016 an die Beklagte gezahlt, die hiervon die Besitzübergabe und Herausgabe der Wohnungsschlüssel abhängig gemacht hatte, die am 15. Juni 2016 stattfand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Vorbehaltsurteil der Klage bis auf einen geringeren Teil des Vertragsstrafenanspruchs stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Vertragsstrafe hat es bis zum 15. Juni 2016 für verwirkt gehalten, weil den Klägern erst an diesem Tag die Eigentumswohnung übergeben wurde; den weitergehenden Anspruch hat es abgewiesen. Ferner hat das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung der Schlussrate verurteilt, weil die Rate noch nicht fällig gewesen sei und die Beklagte die Zahlung nicht hätte annehmen dürfen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile verwiesen.
Gegen dieses Vorbehaltsurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Kläger hätten bereits nicht ausreichend dargelegt, bis wann die Vertragsstrafe verwirkt gewesen sei. Den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, haben die dafür darlegungs- und beweispflichtigen Kläger auch nicht durch Urkunden belegen können. Die angefochtene Entscheidung sei bereits deshalb unzutreffend, weil sie den Klägern einen Vertragsstrafenanspruch über den Zeitpunkt der Abnahme, Übergabe und Nutzung zuerkannt habe. Insbesondere sei der Übergabezeitpunkt nicht vertragsstrafenrelevant, da eine Vertragsstrafe allenfalls bis zur Herstellung der Bezugsfertigkeit geschuldet werde. Nach Abnahme sei die sechste und letzte Kaufpreisrate fällig geworden, weshalb die Beklagte eine Vertragsstrafe nicht mehr habe schulden können. Soweit das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung der sechsten Kaufpreisrate verurteilt habe, habe es die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Insbesondere hätten die Kläger alle Voraussetzungen der geltend gemachten Anspruchsgrundlage (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 3 Abs. 2 MaBV) durch Urkunden belegen müssen; entscheidend sei insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Auch hierbei habe das Landgericht die Abnahme nicht berücksichtigt. Die Rückzahlung der sechsten und letzten Kaufpreisrate schulde die Beklagte nicht, weil die Eigentumswohnung abgenommen sei. Damit sei gemäß § 641 Abs. 1 BGB der gesamte Kaufpreis fällig geworden, weshalb eine Rückzahlung ausscheide. Im Übrigen sei eine Rückforderung gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Die Gelte...