Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzins und Nebenkosten sowie Schadensersatze für Wasserschäden
Tenor
Das am 15. Januar 1976 verkündete Versäumnisurteil – und Schlußurteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer für den Kläger wird auf 5.707,88 DM festgesetzt.
Tatbestand
Wegen des Sach- und Streitstands wird zunächst auf den Tatbestand des Versäumnisurteil- und Schlußurteils des Senats vom 15. Januar 1976 Bezug genommen.
Mit der Berufung hat der Kläger seine Klage in dem Umfang weiterverfolgt, in welchem das Landgericht Berlin sie mit dem am 19. Februar 1974 verkündeten Urteil abgewiesen hat. Das heißt:
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 4.999,15 DM nebst Zinsen und die Feststellung, daß sie ihm zum Ersatz des noch nicht bezifferten Schadens aus dem Schadensereignis vom 16. Mai 1973 und zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter verpflichtet seien.
Auch die Beklagten haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung (unselbständige Anschlußberufung) eingelegt und die Abweisung der Klage wegen eines Betrages von weiteren 373,65 DM nebst anteiligen Zinsen begehrt.
Mit dem Urteil vom 15. Januar 1976 hat der Senat – im Wege des (echten) Versäumnisurteils – die Berufung des Klägers voll zurückgewiesen und der Anschlußberufung der Beklagten teilweise stattgegeben, indem er die Klage wegen eines weiteren Betrages von (1.237,26 - 1.028,53 =) 208,73 DM nebst Zinsen hiervon abgewiesen hat. Mit dem Urteil ist die Anschlußberufung wegen des Betrages von (373,65 - 208,73 =) 164,92 DM nebst anteiligen Zinsen zurückgewiesen worden; insoweit ist das Urteil ein unechtes Versäumnisurteil.
Gegen das Urteil des Senats vom 15. Januar 1976, soweit es ein echtes Versäumnisurteil ist, richtet sich der Einspruch des Klägers. Das Urteil ist ihm im Parteibetrieb am 3. Februar 1976 zugestellt worden. Er hat den Einspruch am 13. Februar 1976 bei dem Kammergericht eingelegt.
Der Kläger macht geltend:
Die Beklagten seien – als Gesamtschuldner – verpflichtet, ihm folgende Schäden zu ersetzen:
die von ihm aufgewendeten Kosten für Klempnerarbeiten im Betrage von |
349,15 |
DM |
(vgl. Nr. 2 des Streitgegenstands im Tatbestand des Urteils vom 15. Januar 1976), |
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die bezifferten Wasserschäden, insbesondere in den Wohnungen der Mieter D., W., O. und S., im Betrage von |
4.650,00 |
DM |
(vgl. Nr. 3 des Streitgegenstands im Tatbestand des Urteils vom 15. Januar 1976), |
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zusammen |
4.999,15 |
DM, |
die weiteren noch nicht bezifferten Schäden aus dem Schadensereignis vom 16. Mai 1973 (Gegenstand der Feststellungs- und der Freistellungsklage). |
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Die Abschlußberufung sei unbegründet, soweit die Beklagten die Abweisung der Klage wegen der auf sie entfallenden Heizungsbedingungskosten aus den vier Heizperioden 1969/70 bis 1972/73 im Betrage von zusammen 208,73 DM nebst anteiligen Zinsen (Teil der Nr. 4 des Streitgegenstands im Tatbestand des Urteils vom 15. Januar 1976) begehrten.
Zu diesem Punkt hat der Kläger noch vorgetragen:
Auch bei dem Anschluß des Hauses R. an die B.-Fernheizung entständen umlagefähige Bedienungskosten. Richtig sei, daß die Bedienung einer Fernheizung im Vergleich zu sonstiger Heizertätigkeit eine leichtere Arbeit darstelle. Dennoch sei sie verantwortungsvolle Arbeit und werde üblicherweise gesondert vergütet. Zu bezahlen sei zumindest schon die ständigen Bereitschaft und um die Uhr und die ständige Aufsicht. Die Schaltstation des Hauses sei 8 m lang. Die verantwortungsvolle Bedienung der Anlage setze Kenntnisse und technisches Verständnis voraus. Der Hauswart müsse von der B. in die Bedienung der umfangreichen Schaltanlage eingewiesen werden, damit er bei jedem Vorkommnis in der Lage sei, ohne Rückfrage bei der … die Anlage korrekt abzuschalten. Die Anlage des Hauses B. bestehe aus etwa 320 Heizkörpern mit den entsprechenden Zu-, Ab- und Luftleitungen in einer Länge von rund 1100 m.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil- und Schlußurteil vom 15. Januar 1976 in dem Umfang, in welchem es von dem Einspruch erfaßt wird, aufzuheben, insoweit das Urteil des Landgerichts abzuändern und
I. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.999,15 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, als Gesamtschuldner
- ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm infolge des von den Beklagten verursachten Wasserschadens vom 16. Mai 1973 entstehe und
- ihn von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen ihn aus Anlaß des Wasserschadens vom 16. Mai 1973 erhoben würden,
III. die Anschlußberufung der Beklagten wegen des Betrages von 208,73 DM nebst Zinsen hiervon zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil- und Schlußurteil vom 15. Januar 1976 aufrechtzuerhalten.
Sie halten das Urteil vom 15. Januar 1976 im Ergebnis und in der Begründung für richtig, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ...