Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.04.2002; Aktenzeichen 12 O 722/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.4.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat den Beklagten zu Recht zur Räumung und Herausgabe der

Teilfläche des Grundstücks … in Berlin, sowie Abriss des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes verurteilt (§ 556 Abs. 1 BGB a.F.).

I. Die Klägerin ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – aktivlegitimiert. Die Klägerin ist am 28.4.2000 als Eigentümerin des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen. Für die Klägerin als Eigentümerin streitet die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, dass ihr das Eigentumsrecht an dem Grundstück zusteht (BGH NJW 1980, 1047; KG, Urt. v. 8.9.1997 – 8 U 4342/96, KGReport 1998, 276; vgl. auch Urt. v. 9.9.2002 – 8 U 159/01, KGReport 2003,77). Die Klägerin ist als Eigentümerin auf Vermieterseite in den Mietvertrag vom 2.5./2.6.1988 eingetreten.

Der Beklagte kann sich auf die rechtswidrige Zuordnung oder Nichtigkeit des Zuordnungsbescheides vom 4.2.2000 nicht berufen. Der Übergabebescheid vom 4.2.2000 ist bestandskräftig. Daher ist davon auszugehen, dass die anderen betroffenen Rechtsträger, die möglicherweise gleichfalls eine Zuordnung hätten beanspruchen können, den Bescheid hingenommen haben. Dem Beklagten als Dritten hätte ein Rechtsmittel dagegen ohnehin nicht zugestanden. Der bestandskräftige Zuordnungsbescheid wirkt rechtsgestaltend, den Zivilgerichten ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit verwehrt. Es kann daher für die Entscheidung dahinstehen, ob eine Zuordnung nach dem Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (§§ 20, 23 ENeuOG) nicht hätte vorgenommen werden können, weil es sich – so wie der Beklagte behauptet – nicht um ein bahnnotwendiges Grundstück gehandelt habe.

II. Das Mietverhältnis ist durch die Kündigung vom 1.8.2001 wirksam beendet worden.

a) Gemäß § 13 Abs. 1 des Mietvertrages kann das Mietverhältnis zum Schluss eines Kalendervierteljahres, spätestens am dritten Werktag des Vierteljahres, schriftlich gekündigt werden. Durch die mit Schreiben vom 1.8.2001 der …, die als Vertreterin der Klägerin aufgetreten ist, erklärte Kündigung ist das Mietverhältnis fristgemäß zum 31.12.2001 beendet worden.

b) Der Beklagte kann ein Besitzrecht aus den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) und Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) nicht herleiten. Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 9.9.2002 (KG, Urt. v. 9.9.2002 – 8 U 159/01) in dem Parallelrechtsstreit Altmann u.a../. Deutsche Bahn AG (a.a.O.) ausgeführt:

„Unmittelbar greifen diese Rechtsvorschriften nicht ein, da sie nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Vertragsverhältnisse im Beitrittsgebiet Anwendung finden. Dazu gehört das vorliegende Grundstück nicht. Zu Unrecht berufen sich die Beklagten darauf, dass dieses Grundstück in Anwendung von Art. 26 des Einigungsvertrages mit Grundstücksflächen im Beitrittsgebiet gleichgestellt werden müsste. Die Regelung zielt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf eine Gleichstellung von Flächen ab, sondern beinhaltet eine Vermögenszuordnung, nämlich, dass das Reichsvermögen in Berlin (West), welches zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehört, mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Vermögen der Bundesrepublik Deutschland sein sollte. Dieses Sondervermögen unterlag weder dem Regime der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) von 1945 bis 1949 noch war es später unter Hoheit der DDR gestellt. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass das Grundvermögen der Deutschen Reichsbahn zum von den Westalliierten beschlagnahmten Vermögen nach dem Gesetz Nr. 52 gehörte und, dass die Verwaltung des ehemaligen Reichsbahnvermögens als Treuhänder die Verfügungsbefugnis über das Grundvermögen der Deutschen Reichsbahn hatte. Dieses Gesetz wurde nur von den Westalliierten in den westlichen Besatzungszonen angewendet, hingegen galt es nicht im russischen Sektor (Dölle, Zweigert, Gesetz Nr. 52 über Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen, 1947, Rz. 2,11)… Es handelte sich also um Grundvermögen, welches im Westteil der Stadt belegen ist und auch von dort verwaltet wurde und nicht um Gebiete, die nach Art. 3 des Einigungsvertrages zu behandeln wären. Auch eine entsprechende Anwendung der beiden Gesetze kommt nicht in Betracht. Nach § 1 SchuldRAnpG, § 1 SachenRBerG werden hier Rechtsverhältnisses an Grundstücken im Beitrittsgebiet geregelt. Auszugehen ist davon, dass es sich hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs um einen positiven Katalog handelt, der grundsätzlich nicht erweitert werden kann und auf Verträge in den alten Bundesländern nicht anwendbar sind (Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. IV, SchuldRAnpG, § 1 Rz. 1; Kiethe, SchuldRAnpG, 1999, Einführung, Rz....

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