Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 04.01.2005; Aktenzeichen 2 C 67/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 4.1.2005 verkündete Urteil der Abteilung 2 des AG Tiergarten wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 4.1.2005 verkündete Urteil der Abteilung 2 des AG Tiergarten ist nach § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist gem. § 517 ZPO eingelegt worden.

1. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) nach der Zustellungsurkunde der PIN Intelligente Dienstleistungen - AG am 15.1.2005, einem Samstag, als Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO i.V.m. § 178 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zugestellt worden. Der Umstand, dass das Urteil an einem Samstag zugestellt worden ist und die Möglichkeit besteht, dass der Beklagte zu 1) bzw. sein Prozessbevollmächtigter die Sendung erst am darauf folgenden Montag zur Kenntnis genommen haben, lässt die Wirksamkeit der Zustellung unberührt (BFH, Beschl. v. 2.8.2004 - V B 75/04, JURIS). Auf der Zustellungsurkunde ist durch Kennzeichnung der dafür vorgesehenen Felder vermerkt, dass der Postbedienstete zunächst versucht hat, die Sendung direkt zu übergeben und, weil die Übergabe in dem Geschäftsraum nicht möglich war, das Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt hat. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde i.S.v. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich bei der Ersatzzustellung auch darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat und, dass er die Sendung in den Briefkasten eingelegt hat (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 182 Rz. 14). Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt seinerseits den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs (BVerwG v. 16.3.1984 - 4 C 52/80, NJW 1984, 2962). Es müssen Umstände dargelegt und bewiesen werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde belegen (BVerwG NJW 1986, 2117, m.w.N. der Rspr.; BGH NJW 1997, 3264). Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist dem Beklagten zu 1) der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde beurkundeten Tatsachen nicht gelungen. Der Beklagte zu 1) konnte nicht beweisen, dass der Postzusteller nicht versucht hat, die Sendung zunächst persönlich an den Prozessbevollmächtigten bzw. einen in der Kanzlei Anwesenden zur Entgegennahme Berechtigten zu übergeben. Der zuständige Postzusteller W. hat glaubhaft bekundet, dass er sicher ist, dass er auch an diesem Samstag zunächst die Klingel zur Rechtsanwaltspraxis betätigt hat und erst dann, als ihm niemand geöffnet hat, die Sendung in den Briefkasten eingeworfen hat. So hat der Zeuge weiter ausgesagt, dass ihm von einem Mitarbeiter der Kanzlei irgendwann einmal mitgeteilt worden sei, dass auch samstags gearbeitet werde, so dass die Samstagspost nicht erst am Montag zugestellt werden solle. Zwar konnte er sich an den genauen Zustellvorgang am 15.1.2005 nicht mehr erinnern. Dies ist im Hinblick darauf, dass es sich um einen zu den täglichen Aufgaben eines Postzustellers gewöhnlichen und damit sich häufig wiederholenden Vorgang handelt, durchaus nachvollziehbar. Der Zeuge hat aber glaubhaft geschildert, dass er von seinem Arbeitgeber darauf hingewiesen worden ist, wie förmliche Zustellungen auszuführen sind und er auch weiß, dass er vor Einwurf der Sendung an der Wohnungs- oder Praxistür zu klingeln habe. Auf ausdrückliche Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) sagte der Zeuge: "Ich bleibe dabei, dass ein Fehler bei der Zustellung nicht aufgetreten sein kann. Ich klingele in solchen Fällen immer." Der Senat hat keine Veranlassung an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Er hat seine Aussage ruhig und sachlich gemacht ohne sich in Widersprüche zu verwickeln. Demgegenüber hat zwar die Zeugin E., die sich an diesem Samstag gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1), in den Kanzleiräumen aufgehalten hat, glaubhaft bestätigt, dass sie die Türklingel nicht gehört hat. Sie schilderte dem Senat, dass sie ihren Ehemann in die Kanzlei begleitet habe, um ein Aquarium zu entsorgen. So hat sie den Inhalt des Aquariums in dem im hinteren Bereich der Kanzlei gelegenen Bad entleert, Steine in der Badewanne ausgewaschen und auch die Toilettenspülung betätigt. Sie sagte wörtlich: "Ich denke, dass man die Büroklingel auch im Badez...

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