Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.12.2012; Aktenzeichen 99 O 118/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das am 10.12.2012 verkündete Urteil des LG Berlin - 99 O 118/11 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten bzw. der Streithelferin der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils insoweit jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin der Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des von ihnen jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist mit 39 % der Anteile Kommanditistin der S.(künftig S.KG), die einen Literaturverlag betreibt. Weitere Kommanditistin mit 61 % der Anteile ist die Streithelferin der Beklagten. Komplementärin der S.KG ist die S.Gesellschaft mit beschränkter Haftung (künftig: S.GmbH). Deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin ist Frau U., weitere Geschäftsführer sind die Herren Dr. L.und Dr. S. Alleinige Gesellschafterin der S.GmbH ist die Beklagte. Frau U.ist alleinige Geschäftsführerin der Beklagten. Gesellschafter der Beklagten sind zu 55 % die Streithelferin und zu 45 % die Klägerin.
Die Beklagte ist entsprechend der zuvor beschriebenen Organisationsstruktur Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH (I.) bei der I.GmbH & Co. KG (I.KG). Geschäftsführer dieser Komplementärin (künftig: I.KG) sind neben Frau U.die Herren Dr. L.und Dr. S.
Wegen einer Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse wird auf die Anlage WAS 1 der Streithelferin Bezug genommen.
Die Klägerin wendet sich im Wege der Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage gegen Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 17.11.2011, durch die jeweils mit den Stimmen der Streithelferin gegen die Stimmen der Klägerin der Geschäftsführerin U.Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 erteilt wurde und Beschlussanträge auf Abberufung von Frau U.als Geschäftsführerin der Beklagten und auf Weisung an die Beklagte, bei den Komplementär-Gesellschaften alle Geschäftsführer abzuberufen, abgelehnt wurden. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung wird verwiesen (Anlagen K 38, 105 der Klägerin, WAS 65 der Streithelferin, BK 3 der Beklagten), ebenso auf eine von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragene weitere Vollmacht vom 14.10.2011 (Anlage K 107).
Nach einem Eigenantrag vom 27.5.2013 wurde über das Vermögen der S.KG am 6.8.2013 das Insolvenzverfahren in Form der Eigenverwaltung eröffnet. Dasselbe gilt für die I.KG.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 10.12.2012 verkündete Urteil des LG Berlin Bezug genommen. Das LG hat der Klage antragsgemäß stattgegeben.
Beklagte und Streithelferin wenden sich mit der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung insgesamt und erstreben Klageabweisung.
Die Beklagte meint, wegen § 276a InsO sei das Feststellungsinteresse für die verlangten Abberufungen der Geschäftsführer in den Komplementärgesellschaften nicht mehr gegeben, da der Insolvenzverwalter einer neuen Geschäftsführung nicht zustimmen werde; auf das Schreiben des Verwalters vom 29.11.2013, Anlage BK 2 wird verwiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Geschäftsführerabberufung sei schon wegen der konstitutiven, aber fehlenden Mitwirkung des Beirats der Beklagten sowie seiner nachträglichen Zustimmungsverweigerung vom 24.1.2011 nicht wirksam beschlossen worden. Die Geschäftsführerin U.habe nicht pflichtwidrig gehandelt. Auch ein Kompetenzverstoß der Geschäftsführer Dr. L.und Dr. S.bei Abschluss des Mietvertrages über die Räume in der Berliner G...straße habe nicht vorgelegen. Die entscheidende Wertgrenze für das Zustimmungsrecht der Klägerin in den Gesellschaftsverträgen der S.KG und der I.KG von 75.000 EUR sei durch die mietvertraglichen Regelungen nicht erreicht. Denn für die Überschreitung der Wertgrenzen komme es auf die effektive wirtschaftliche Belastung an, bei der nur die tatsächlichen Nebenkosten und die interne Aufteilung der Kosten zwischen S.KG und I.KG zu berücksichtigen seien. Wegen des über den Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg vorgenommenen Kaufs von Einrichtungsgegenständen, mithin der Vornahme nur einzelner Investitionen, habe es keine einheitliche Anfangsentscheidung gegeben. Die Kosten dürften nicht zusammengerechnet werden. Selbst bei Annahme von objektiven Kompetenzverstößen der Geschäftsführer liege jedoch keine die Abberufung rechtfertigende Erheblichkeit und Vorwerfbarkeit vor. Den Geschäftsführern sei ein derartiger Verstoß aufgrund ihres eigenen, nachvollziehbaren Vertragsverständnisses nicht bewusst gewesen. Bei der Gesamtabwägung könne insoweit höchstens ein einmaliger Kompetenzverstoß mit einem denkbar geringen, ggf. von den Ge...