Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarung über rechnerisch nicht streitiges Architektenhonorar unter Einbeziehung von Gegenansprüchen des Auftraggebers
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Vereinbarung über das - rechnerisch nicht streitige - Architektenhonorar unter Einbeziehung von Gegenansprüchen des Auftraggebers (z.B. wegen Mängeln) vor Beendigung der Architektentätigkeit stellt keine unzulässige Honorarvereinbarung im Sinne eines Verstoßes gegen die Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI dar (kein unwirksamer Teilverzicht).
2. Alleine der Umstand einer Freundschaft eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten rechtfertigt nicht die Annahme einer Voreingenommenheit oder Parteilichkeit.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 20.03.2006; Aktenzeichen 11 O 319/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.3.2006 verkündete Urteil des LG Berlin, 11 O 319/05, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Architektenhonorars.
Der Beklagte zu 1. erwarb im Jahre 2003 eine sanierungsbedürftige Villa in der G. Der Kläger begleitete die Beklagten bereits vor dem Erwerb zu verschiedenen Besichtigungen zum Zwecke der Einschätzung der voraussichtlichen Kosten für die Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Die Beklagten teilten dem Kläger dabei mit, dass zusätzlich zum Kaufpreis lediglich ein Budget von 80.000 bis maximal 100.000 EUR zur Verfügung stehe.
Noch vor dem Erwerb des Objektes fertigte der Kläger verschiedene Kostenschätzungen. Die erste Kostenschätzung vom 19.10.2003 unterteilte die Sanierungsmaßnahmen in solche von erster und zweiter Priorität und bezifferte die voraussichtlichen Kosten für die Maßnahmen erster Priorität auf 100.000 EUR und diejenigen der zweiten Priorität auf weitere 46.000 EUR. Die weitere Kostenschätzung vom 20.10.2003, die der Beklagte zu 1. der finanzierenden Bank vorlegte, belief sich auf 85.000 EUR. Darin wurde eine Unterteilung der Sanierungsmaßnahmen nach Prioritäten nicht vorgenommen, einige Maßnahmen waren gänzlich entfallen und andere mit geringeren Kosten ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 11.12.2003 übermittelte der Kläger den Beklagten Kostenangebote verschiedener Handwerksbetriebe auf der Basis von Einheitspreisen, die sich auf einen Gesamtbetrag von mehr als 100.000 EUR beliefen, aber nicht sämtliche Gewerke erfassten. Zugleich teilte der Kläger mit, dass die tatsächlichen Abrechnungssummen deutlich geringer ausfallen würden.
Noch vor Abschluss der Ausführung der Sanierungsmaßnahmen fragten die Beklagten den Kläger im Januar 2004, mit welchen Kosten noch zu rechnen sei, da die Obergrenze von 100.000 EUR inzwischen erreicht war. Der Beklagte erklärte, dass maximal weitere 20.000 EUR erforderlich seien, um die Sanierung abzuschließen. Ende Februar 2004 erfuhren die Beklagten, dass sich die Gesamtkosten der Sanierung auf 163.466,67 EUR beliefen. Ein Teilbetrag von 117.888,86 EUR entfiel dabei auf diejenigen Bauverträge, deren zugrunde liegende Angebote der Kläger mit Schreiben vom 11.12.2003 übersandt hatte.
Der Kläger stellte am 13.3.2005 seine Schlussrechnung über 10.832,94 EUR. Unter Berücksichtigung erhaltener Abschlagszahlungen von 4.800 EUR macht der Kläger den Restbetrag von 6.032,94 EUR im Klagewege geltend.
Das LG hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe auf seine restliche Vergütung verzichtet, um seinen Beitrag zur Verminderung der finanziellen Belastungen der Beklagten infolge der Sanierung zu leisten. Es handele sich dabei um einen abstrakten Verfügungsvertrag, der formlos gültig sei, so dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, dass der Erlass wegen Verstoßes gegen § 4 HOAI unwirksam sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt die Klageforderung weiter.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf weiteres Architektenhonorar gem. § 631 BGB gegen die Beklagten zu. Der Senat teilt die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil uneingeschränkt. Auf sie kann zunächst verwiesen werden. Der rechtlichen Würdigung des LG folgt der Senat jedenfalls im Ergebnis. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen.
Die Parteien sind in einem ersten Gespräch am 24.2.2004 übereingekommen, dass der Kläger kein weiteres Honorar -über die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen- für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Sanierung des Hauses des Beklagten zu 1. erhalten sollte.
Das LG hat zu Recht diesen bestrittenen Vortrag der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen erachtet und den uneidlich als Zeugen vernommenen Pro...