Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 11.01.2010; Aktenzeichen 18 O 317/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Januar 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin - 18 O 317/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Architektenhonorar für von ihm erbrachte Planungsleistungen an dem Bauvorhaben "Modernisierung und Dachaufstockung R... S... " in Berlin-F... /K... .

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien in 1. Instanz, den dort gestellten Anträgen, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, das dem Kläger am 19. Februar 2010 zugestellt worden ist. Der Kläger hat dagegen am 01. März 2010 Berufung eingelegt und diese am 08. März 2010 begründet.

Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und ist der Ansicht, dass das vom Landgericht berechnete, unter den Mindestsätzen der HOAI liegende Honorar von falschen Voraussetzungen ausgehe. Außerdem seien von ihm nach der angeblichen Einigung im Januar 2008 weitere Leistungen erbracht worden, die einer einvernehmlichen Beendigung der Zusammenarbeit entgegenstünden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin - 18 O 317/08 - vom 11.01.2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

  • 1.

    die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 30.574,40 EUR für den Kläger auf dem im Grundbuch von F... Bl. ... (Flur ... , Flurstück ... ) eingetragenen Grundstück zu bewilligen, und zwar unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin - 4 O 422/08 - vom 02.07.2008 eingetragenen Vormerkung;

  • 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 30.574,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben über den Inhalt eines Anfang Januar 2008 geführten Gespräches durch Vernehmung der Zeugin I v O . Der Kläger ist gemäß § 141 ZPO persönlich gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Juli 2010 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger stehen neben den an ihn gezahlten 10.000,00 EUR netto keine weiteren Ansprüche auf Werklohn für erbrachte Architektenleistungen zu (§ 631 BGB, § 15 HOAI).

Dahinstehen kann, ob eine zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung über 10.000,00 EUR netto tatsächlich wegen Unterschreitens der Mindestsätze und fehlender Schriftform unwirksam ist (§ 4 HOAI), denn nach Durchführung der Beweisaufnahme steht fest, dass die Zeugin v... O... , als Vertreterin des Beklagten, und der Kläger sich Anfang Januar 2008 auf eine Beendigung der vertraglichen Beziehungen gegen eine abschließende Zahlung von 10.000,00 EUR verständigt haben.

Einer solchen im Wege des Vergleichs getroffenen Vergütungsvereinbarung steht § 4 HOAI nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt ein nach Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich nicht unter diese Regelung, wobei das Merkmal "nach" nicht einen zeitlichen Abstand zwischen der Beendigung und dem Vergleich verlangt, sondern auch eine gleichzeitige Verständigung über den Abbruch der Arbeiten und über das geschuldete Honorar ausreichend ist (BGH NJW-RR 2001, 1384 f. m.w.N.).

So liegt der zu entscheidende Fall. Die Zeugin v... O... hat glaubhaft bekundet, den Kläger mit der Genehmigungsplanung für eine Dachaufstockung beauftragt zu haben, wobei die Parteien von einem Honorarrahmen von ca. 10.000,00 EUR ausgegangen seien. Nachdem auf Grundlage der Planung des Klägers ein unvollständiger Bauantrag eingereicht wurde und der Kläger die weiteren Auflagen zur Erlangung der Baugenehmigung zum Teil falsch erfüllt habe und sie schließlich erfuhr, dass mehr Wohnfläche im Dachgeschoss als in der Planung des Klägers vorgesehen, geplant werden könne, habe sie die ihr unter dem 02. Januar 2008 gemailte Leistungszusammenstellung über 14.000,00 EUR netto (Anlage K 1) nebst Abschlagrechnung zum Anlass genommen, dem Kläger in einem zeitnahen Gespräch mitzuteilen, dass sie die Arbeit mit ihm nicht weiter fortsetzen wolle. Zur Beendigung der vertraglichen Beziehung habe sie sich mit dem Kläger auf eine Abschlagszahlung von 10.000,00 EUR netto geeinigt. An...

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