Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des WE-Erwerbers für frühere Lasten; Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußrechtsbeschwerde in WEG-Sachen. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (MDR 1980, 937 f.) nimmt der Senat an, daß der Erwerber von Wohnungseigentum – mag der Erwerb auf einem Rechtsgeschäft beruhen oder im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt sein – für in der Zeit vor seinem Eintritt in die Gemeinschaft angefallene Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auch dann nicht haftet, wenn die Abrechnung eines vor seinem Erwerb abgelaufenen Wirtschaftsjahrs erst nach dem Erwerb erstellt und bekanntgemacht wird.
2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in sog. echten Streitsachen (hier: Verfahren nach § 43 WEG) die unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde in analoger Anwendung des § 556 Abs. 1 ZPO nur innerhalb einer dem § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG entsprechenden weiteren Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Hauptrechtsmittels zulässig (teilweise Abweichung von BGHZ 71, 314 ff. = NJW 1978, 1977 ff.).
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 45; FGG § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 4; ZPO § 556 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II (WEG) 91/82) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 20/83) |
Tenor
Soweit die weitere Beschwerde nicht bereits durch Teil-Beschluß des Senats vom 13. Juni 1984 als unzulässig verworfen worden ist, werden diese und die Anschlußrechtsbeschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Wohnungseigentümer der in Berlin …, W. D., gelegenen Wohnanlage, die aus drei Wohnungseigentumseinheiten besteht.
Der Beteiligte zu 2) erwarb das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. … im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlag vom 18. Februar 1982 (Blatt 12 d.A.), eingetragen am 15. April 1982 im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Wedding von Lübars Band … Blatt … Der Beteiligte zu 1) war Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Wedding von Lübars Band … Blatt … und … verzeichneten weiteren Wohnungseigentumseinheiten Nr. … und …, die er nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens (4. Dezember 1982) durch Vertrag vom 8. Dezember 1982 (UR Nr. 340/1982 des Notars Dr. V. v. S. in Berlin) an die Beteiligte zu 3), die Ehefrau des Beteiligten zu 2), verkaufte. Diese ist zwischenzeitlich aufgrund der Auflassung vom 8. Dezember 1982 am 26. Juli 1983 als neue Eigentümerin der beiden Eigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen worden.
In der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 14. Juni 1982, an der der Beteiligte zu 2) teilnahm, wurden der Wirtschaftsplan des früheren Verwalters für 1982 einstimmig und die Jahresabrechnung für 1981 mehrheitlich „in der vorliegenden und bekannten Form” gebilligt (Bl. 13 bis 15 d.A.). In dem Wirtschaftsplan für 1982 ist der für die Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 ab 1. Januar 1982 monatlich zu entrichtende Wohngeldvorschuß auf 609,– DM festgesetzt worden (Bl. 17 d.A.). Die Abrechnung für das Jahr 1981 weist für die von dem Beteiligten zu 2) erworbene Eigentumseinheit einen Wohngeldrückstand von 7.901,30 DM sowie einen nicht ausgeglichenen Saldo aus dem Vorjahr von 1.489,30 DM aus (Bl. 16 d.A.).
Mit dem von dem früheren Verwalter namens und in Vollmacht des Beteiligten zu 1) (Antragsteller) gestellten Antrag hat der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) (Antragsgegner) ursprünglich auf Zahlung folgender rückständiger Wohngeldbeträge in Anspruch genommen:
a) |
Wohngeldvorschuß für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 30. November 1982 in Höhe von monatlich 609,– DM abzüglich gezahlter 237,30 DM: |
6.461,70 |
DM |
b) |
Rückstand aus der Abrechnung für 1981: |
7.901,30 |
DM |
c) |
restliches Wohngeld für 1980: |
1.489,30 |
DM |
|
insgesamt: |
15.852,30 |
DM |
Nach Rücknahme des Antrages in Höhe der gemäß Wirtschaftsplan für 1982 festgesetzten Instandhaltungsrücklage von 3.850,– DM nebst anteiligen Zinsen hat das Amtsgericht dem Antragsgegner durch Beschluß vom 3. März 1983 (Bl. 105 a bis 105 f d.A.), auf den im übrigen Bezug genommen wird, aufgegeben, das rückständige Wohngeld für 1981 von 7.901,30 DM und die nach der Rücknahme verbleibenden Wohngeldvorschüsse für 1982 von 2.611,70 DM, also insgesamt 10.513,– DM nebst 4 % Zinsen von 2.611,70 DM seit dem 16. Juni 1982 und von 7.901,30 DM seit dem 2. Juli 1982, an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des früheren Verwalters zu zahlen. Wegen des für 1980 beanspruchten restlichen Wohngeldes von 1.489,30 DM hat es den Antrag zurückgewiesen.
Gegen diesen ihm am 11. März 1983 durch Zustellung bekanntgemachten Beschluß hat der Antragsgegner am 16. März 1983 sofortige Beschwerde eingelegt. Durch Beschluß des Landgerichts vom 22. Juli 1983 (Bl. 130 bis 137 d.A.) hat die Vorinstanz den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet, Wohngeldvorschüsse von monatlich 609,– DM für die Zeit von Februar bis November 1982 abzüglich des gezahlten Betrages von 237,30 DM, also in Höhe von insgesamt 5.852,70 DM nebst 4 % Zinsen s...