Normenkette

BGB §§ 138, 535

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 397/00)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 18.4.2002 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 11.300 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte zu 2) hat mit einem am 12.2.2002 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen das am 21.12.2000 verkündete und ihm am 12.1.2001 zugestellte Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des LG Berlin – Az.: 12 O 397/00 – eingelegt. Wegen des Inhalts dieses Urteils wird auf dessen Tatbestand und dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Der Beklagte hat sich zunächst mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Räumung und zur Zahlung der Restmiete für März 2000 i.H.v. 1.143,32 DM und der vollen Mieten i.H.v. jeweils 3.313,49 DM für die Monate April bis Juni 2000 gewandt. Nachdem er die Berufung hinsichtlich der Räumungsverurteilung zurückgenommen hat, hat er angekündigt zu beantragen, unter Abänderung des am 21.12.2000 verkündeten Urteils des LG Berlin – Az.: 12 O 397/00 – die Klage abzuweisen. Weiter hat er Widerklage erhoben und angekündigt zu beantragen, den Kläger zu verurteilen, an ihn 32.785,45 DM nebst (Zinsen i.H.v.) 5 % Prozentpunkte(n) über dem Basiszinssatz nach Rechtshängigkeit (4.10.2001) zu zahlen. Im Termin vom 18.4.2002 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen der in den Mieten für April bis Juni 2000 enthaltenen Nebenkostenvorschussanteile i.H.v. insgesamt 166,07 Euro (= 324,80 DM) übereinstimmend für erledigt erklärt. Weiter hat der Beklagte zu 2) keinen Antrag gestellt, so dass die Berufung durch ein Versäumnisurteil zurückgewiesen worden ist. Dieses ist dem Beklagten zu 2) am 23.4.2002 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit einem Schriftsatz vom 29.4.2002, der am 30.4.2002 beim Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt.

Der Beklagte zu 2) wendet sich weiterhin gegen seine Verurteilung zur Zahlung der genannten Mietzinsbeträge und verlangt mit der Widerklage einen Teil des seiner Auffassung nach überbezahlten Mietzinses für die Zeit von 15.6.1996 bis 15.7.2000 zurück. Wegen der Einzelheiten der Berechnung dieses Rückforderungsanspruches wird auf S. 3 ff. des Beklagtenschriftsatzes vom 21.9.2001, Bl. 151 ff. d.A., verwiesen. Er meint weiterhin, dass die verlangte Miete objektiv wucherisch sei. Sein entspr. Vortrag sei auch nicht ohne Substanz. So seien seine Ausführungen ausdrücklich auf den Zeitpunkt seines Eintritts in das Mietverhältnis bezogen gewesen und es sei – auch auf ausdrücklichen Wunsch des Kammervorsitzenden beim LG – noch einmal auf die IHK-Tabelle über die Entwicklung der Bandbreiten der Mieten für Läden Bezug genommen worden. Insoweit behauptet er, dass der Imbiss in einer Wohngegend liege, weil dort in der Nähe des U-Bahnhofes Fr.-W.-Platz wenige Ladengeschäfte existierten und Einkaufsmöglichkeiten erst in einiger Entfernung vorhanden seien. Diese Einschätzung habe auch ein IHK-Mitarbeiter bestätigt. Dann ergebe sich eine ortsübliche Miete von höchstens 35 DM netto pro qm. Er selbst gehe aber schon von einer Miete von 40 DM netto aus. Höhere Anforderungen an seinen Vortrag könnten nicht gestellt werden.

Das LG sei überdies zu Unrecht davon ausgegangen, dass für kleinere Ladengeschäften eine höhere Miete ortsüblich sei.

Er bleibe auch dabei, dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche und sich jeweils eines Dolmetschers bedienen müsse. Von dem Vertrag mit dem Kläger habe er überhaupt keine Kenntnis gehabt. Die Vormieter seien Vietnamesen gewesen, mit denen er sich nicht habe unterhalten können. Er wäre auf den Abschluss des Mietvertrages auch dringend angewiesen gewesen, weil ihm die Arbeitslosigkeit drohte, so dass er seine Frau und die Kinder nicht mehr hätte unterhalten können. Seine fehlenden Sprachkenntnisse seien für den Kläger auch ohne weiteres erkennbar gewesen.

Es sei schließlich auch davon auszugehen, dass der Kläger in verwerflicher Gesinnung gehandelt habe. Denn dieser habe als Inhaber einer großen Handelskette Kenntnis über die marktüblichen Gewerbemietzinsen. Die neuere BGH-Rechtsprechung könne letztlich auch nur dahin verstanden werden, dass die Vermutung nur dann nicht eingreife, wenn die Grenze von 100 % nicht überschritten werde.

Er hätte jedenfalls nicht in voller Höhe zur Zahlung verurteilt werden dürfen, wenn schon nach den eigenen Berechnungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 27.11.2000, Bl. 69/70 d.A., nur noch ein Rückstand von 9.569,71 DM bestand.

Er beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Senats vom 18.4.2002 aufzuheben, die Klage unter Abänderung des am 21.12.2000 verkündeten Urteils des LG Berlin – 12 O 397/00 – abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, an ihn 16.762,93 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beant...

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