Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Prüfung des Straßenreinigungsentgeltes
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; Berliner StraßenreinigungsG §§ 2, 7
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.10.2008; Aktenzeichen 9 O 297/07) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.10.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 9 O 297/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung eines Tatbestandes hat der Senat gem. § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO) abgesehen.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Klägerin steht der ihr vom LG zuerkannte Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Straßenreinigungsentgelts für das 3. und 4. Quartal 2005 i.H.v. insgesamt 1.292,90 EUR (Restbeträge) sowie für alle vier Quartale 2006 i.H.v. insgesamt 3.767,16 EUR gegen den Beklagten als Anlieger des Grundstücks H. in 1. Berlin Pankow zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz i.V.m. § 2 Nr. 1 der vom Senat von Berlin (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz) erlassenen Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und Einteilung in Reinigungsklassen vom 17.1.1980 (GVBl. 1980, S. 442) in der geänderten Fassung vom 18.12.1995 (GVBl. 1995, S. 844) in Verbindung mit dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Straßenreinigungsverzeichnis A in der Fassung der vierzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 18.7.1985 (GVBl. S. 1793) in der Fassung der Verordnung vom 7.10.2005 (GVBl. S. 345) in Verbindung mit den Tarifbedingungen der Klägerin vom 31.12.2004.
1. Einordnung in das Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2
Soweit der Beklagte geltend macht, die Einordnung der H. in das Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2, durch die vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 18.7.1985 (GVBl. S. 1793) in der Fassung der Verordnung vom 7.10.2005 (GVBl. S. 345) sei fehlerhaft und daher der Berechnung des der Klägerin zustehenden Entgelt nicht zugrunde zu legen, ist dem nicht zu folgen.
Diese Verordnung unterliegt als Rechtsverordnung der gerichtlichen Kontrolle nur dahingehend, ob ihr Inhalt durch die ermächtigende Norm gedeckt und mit dem Verfassungsrecht und sonstigem Gesetzesrecht als höherrangige Normen vereinbar ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.1.1987 - VIII ZR 37/86 - Juris Rz. 19 - NJW 1987, 1622 ff. und BGH, Urt. v. 24.3.1988 - III ZR 11/87 - Juris Rz. 22). Dies hat der Senat im Rahmen seiner hier zu treffenden Entscheidung inzident und abschießend selbst zu klären. Eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof von Berlin gem. Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 Verfassung von Berlin scheidet schon nach dem klaren Wortlaut von § 46 VerfGHG Berlin aus, weil es sich bei der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen nicht um ein im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenes Gesetz im förmlichen Sinne handelt, sondern nur um eine Rechtsverordnung, deren Übereinstimmung mit dem Grundgesetz oder sonstigem höherrangigen Recht die Fachgerichte selbst incidenter verneinen dürfen (so schon BVerfG Urt. v. 20.3.1952 - 1 BvL 12/51, BVerfGE 1, 184 ff. zu Art. 100 GG).
Für einen Verstoß der vom Beklagten beanstandeten Einordnung der H. im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2, gegen Verfassungsrecht oder sonst höherrangiges Recht sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus dem Vorbringen des Beklagten.
Die Verordnung ist, wie gem. Art. 64 Verfassung von Berlin und auch gem. Art. 80 Abs. 1 GG erforderlich, von der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 3 StrReinG gedeckt. Denn sie teilt, wie in § 2 Abs. 2 StrReinG vorgesehen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 StrReinG aufgeführten Straßen unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der Verkehrslage sowie der Bedeutung in Reinigungsklassen ein, nach denen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt (Reinigungsturnus) richtet.
Auch soweit der Beklagte geltend macht, die Einordnung der H. in das Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2, sei willkürlich, weil andere gleichartige Straßen im Reinigungsverzeichnis B aufgeführt seien und eine für die Reinigungsklasse 2 vorgesehene Reinigung fünfmal wöchentlich für die H. nicht erforderlich sei und auch nicht stattfinde, ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Willkürverbot und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht ersichtlich.
a) Einordnung in die Reinigungsklasse A
Gemäß § 2 Abs. 1 StrReinG werden in d...