Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen O 1/05 Baul)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen III ZR 298/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beteiligten zu 1. gegen das am 25.5.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - O 1/05 Baul - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beteiligte zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beteiligten zu 3. und 4. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1. verkaufte am 17.9.2004 Grundflächen am F.-Weg, die bis dahin als Kleingärten genutzt wurden, zum Preis von 240 EUR/qm an die Beteiligte zu 2., nachdem er am 23.8.2004 mit dem Bezirksverband C. der Kleingärtner e.V. die Aufhebung des Zwischenpachtvertrages über dieses Gelände und Entschädigungszahlungen vereinbart hatte. Mit Bescheid vom 10.11.2004 übte der Beteiligte zu 3. das Vorkaufsrecht für eine als Straßenland ausgewiesene Teilfläche von 811 qm zugunsten des Beteiligten zu 4. aus und setzte den Kaufpreis auf 4.055 EUR (5 EUR/qm) fest. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Beteiligte zu 1. eine Festsetzung auf 194.640 EUR (240 EUR/qm), hilfsweise auf 59.951,66 EUR begehrt. Wegen der Anträge und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem der Antrag zurückgewiesen worden ist.

Mit der Berufung begehrt der Beteiligte zu 1., einen Betrag von 55.896,66 EUR, den er für die vom Vorkaufsrecht betroffenen Flächen an die Kleingärtner gezahlt habe, als zusätzlichen Kaufpreis festzusetzen. Er macht geltend, sein Vermögen habe durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes über den Verkehrswert des Straßenlandes von 5 EUR/qm hinaus einen weiteren Nachteil im Sinne von § 96 Abs. 1 BauGB erlitten, weil der vereinbarte Kaufpreis von 240 EUR/qm auch seine Aufwendungen zur Räumung der Parzellen habe ausgleichen sollen. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach Räumung des Grundstückes habe der Beteiligte zu 4. Entschädigungszahlungen erspart, die er sonst bei Kündigung des Zwischenpachtvertrages selbst in gleicher Höhe - allenfalls später - hätte aufbringen müssen. Der Beteiligte zu 4. dürfe von diesen Aufwendungen nicht auf Kosten des Beteiligten zu 1. profitieren.

Der Beteiligte zu 1. beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 25.5.2005 abzuändern und den Bescheid des Beteiligten zu 3. dahingehend zu ändern, dass der von dem Beteiligten zu 4. für die Teilfläche zu entrichtende Betrag auf insgesamt 59.951,66 EUR (55.896,66 EUR zusätzlich zu den bereits festgesetzten 4.055 EUR) festgesetzt wird.

Die Beteiligten zu 3. und 4. beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Festsetzung des Kaufpreises auf 5 EUR/qm durch den Beteiligten zu 3. ist nicht zu beanstanden.

Dass der Beteiligte zu 3. den Verkehrswert der vom Vorkaufsrecht betroffenen Verkehrsflächen auf 5 EUR/qm geschätzt hat, wird mit der Berufung nicht angegriffen. Für die vorliegende Entscheidung ist vielmehr allein maßgeblich, dass entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. seine Abfindungszahlung an die Zwischenpachterin keinen anderen durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes eintretenden Vermögensnachteil i.S.v. §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 4 BauGB darstellt, der neben dem Verkehrswert in die Kaufpreisbemessung einfließen müsste:

Unter "anderen Vermögensnachteilen" gem. § 96 BauGB sind die in der Person des Enteigneten ohne dingliche Wertbeziehung durch die Enteignung unmittelbar und zwangsnotwendig begründeten Schäden zu verstehen (vgl. BGH NJW 1966, 493 und BGH WM 1971, 1156). Es muss sich um Folgeschäden handeln, die in dem Entzug der Rechtsposition wurzeln. Entschädigungspflichtig ist auch insoweit, da Art. 14 GG nur konkrete subjektive Rechtspositionen schützt, nur die Beeinträchtigung von rechtlich geschützten konkreten Werten, nicht aber die Vereitelung von bloßen Erwartungen und Chancen bzw. bloßen wirtschaftlichen Interessen (vgl. BGHZ 83, 1 und BGH 118, 59).

Demgegenüber ist, worauf bereits das LG hingewiesen hat, die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 1. ggü. der Zwischenpächterin schon vor der Ausübung des Vorkaufsrechts begründet und nicht als deren Folge. Das bloße wirtschaftliche Interesse des Beteiligten zu 1., diese Kosten vollständig auf den Kaufpreis abwälzen zu können, fällt nicht unter den Schutz des § 96 BauGB.

Überdies wäre die Abfindungszahlung selbst nach allgemeinem Schadensrecht nicht zu erstatten. Der Beteiligte zu 1. kann sich nicht auf einen Ersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens berufen, weil er sich entsprechend dem angefochtenen Urteil nicht darauf verlassen durfte, dass das Vorkaufsrecht weiterhin - wie bei seinem Grundstücksankauf - nicht ausgeüb...

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