Leitsatz (amtlich)
Der im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds enthaltene Hinweis.
"Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt."
vermittelt einen unzutreffenden Eindruck über die Haftungsrisiken des beitretenden Gesellsachafters.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 07.03.2005; Aktenzeichen 19 O 256/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7.3.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 19 O 256/04 - teilweise geändert:
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 46.747,56 EUR Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils des Klägers an der "K.-... GbR" nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger auch den weiteren Schaden, der ihm durch die Beteiligung an der "K.-... GbR" entstanden ist, zu ersetzen und den Kläger von etwaigen Bankverbindlichkeiten ggü. der B. Hypothekenbank AG aus dieser Beteiligung freizustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 84 % und der Beklagte zu 3) 16 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt der Kläger 54 %.
Der Beklagte zu 3) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 16 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend.
Das LG hat mit seinem am 7.3.2005 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber sämtlichen Beklagten verjährt bzw. verwirkt und deliktische Ansprüche nicht hinreichend dargetan seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 1.4.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.4.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1.7.2005 mit am 1.7.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der I. Instanz und trägt weiter vor:
Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Die Klausel in den Vermittlungsbedingungen, wonach auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss spätestens drei Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft verjähren, sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Zum einen sei auf die Klausel nicht hinreichend deutlich hingewiesen worden, zum anderen benachteilige sie den Kläger auch unangemessen.
Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, da es sowohl am Zeit - als auch am Umstandsmoment fehle. Soweit dem Geschäftsbesorger in der Gesellschafterversammlung Entlastung erteilt worden sei, beziehe sich die Entlastung nicht auf die Haftung wegen Prospektpflichtverletzungen. Im Übrigen scheitere sowohl eine Verjährung als auch eine Verwirkung des Anspruchs daran, dass der Beklagte zu 3) deliktisch gehandelt habe.
Die bei den Vertragverhandlungen verwendeten Prospektunterlagen seien fehlerhaft gewesen.
Unter anderem sei über die Haftungsrisiken der beitretenden Gesellschafter nicht hinreichend aufgeklärt worden. Der Emissionsprospekt erwecke den Eindruck, die finanzierende Bank müsse vorrangig in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken bevor sie gegen die Gesellschafter persönlich vorgehen könne. Tatsächlich könne aber jeder Gesellschafter persönlich unmittelbar in Anspruch genommen werden.
Im Übrigen sei der Preis für den veräußerten Gesellschaftsanteil in wucherischer Weise überteuert.
Die Beklagten zu 1. und 3. gehörten als Initiatoren des Immobilienfonds zum Kreis der Haftenden. Auch die Beklagte zu 2) sei passivlegitimiert, da auch ihr vorvertragliche Schutzpflichten oblegen hätten, die durch die mangelnde Aufklärung verletzt worden seien.
Bei der Berechnung des geltend gemachten Schadens seien die durch die Anlage erworbenen Steuervorteile nicht abzuziehen, da die Schadensersatzleistung für den Kläger ihrerseits zu versteuern sei. Zumindest sei einer solchen Vorteilsausgleichung ein fiktiver Nichtanlageschaden entgegenzuhalten, da das eingezahlte Eigenkapital andernfalls wenigstens zu einem durchschnittlichen Zinssatz i.H.v. 5 % p.a. fest ang...