Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.12.2003; Aktenzeichen 102 O 20/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des LG Berlin vom 23.12.2003 - 102 O 20/01 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR und die Vollstreckung der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger (ein gerichtsbekannter Wettbewerbsverband) und der Beklagte (ein promovierter Mediziner) streiten um die Zulässigkeit der Aussage "Der renommierte Arzt und Wissenschaftler ..." (inhaltlich bezogen auf den Beklagten) auf im Juli 2000 bundesweit von der M. R. P.B. V. angebrachten Plakaten.
Der Beklagte hat nach dem Studium in M.und H.dieses 1985 mit dem Examen abgeschlossen. Er war sodann für drei Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter am Universitätsklinikum in H., wo er promovierte. Dort befasste er sich insbesondere auch mit Herz-Kreislaufgrundlagenforschung. In den Jahren 1989 und 1990 war er im B.Herzzentrum tätig. Danach arbeitete er für den Nobelpreisträger L.P.bis 1992 in den USA an dessen Institut für Wissenschaft und Medizin im Bereich der Herz-Kreislaufforschung. Heute leitet der Beklagte gemeinsam mit anderen Wissenschaftlern ein von ihm begründetes Forschungsinstitut in den USA. Dort wird u.a. der Einfluss gesunder Ernährung, insbesondere durch Zuführung von Nahrungsergänzungsstoffen, für die Gesundheit und für die Vermeidung von bestimmten Krankheiten durch wissenschaftliche Studien untersucht. Der Beklagte ist weiterhin auch Verfasser populär-wissenschaftlicher Schriften, darunter auch des Buches "W.".
Der Beklagte war jedenfalls bis Juli 2000 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der M.R.H.B.V. Diese Gesellschaft war ihrerseits jedenfalls bis Dezember 2001 alleinige Geschäftsführerin und - nach Vortrag des Beklagten - alleinige Gesellschafterin der (die oben genannte Plakataktion veranstaltenden und Broschüren des Beklagten verlegenden) M.R.P. B.V. sowie ebenso der M.R. B.V., die - überwiegend hoch dosierte - Vitaminprodukte auch über das Internet vertreibt.
In den Jahren 1998 und 2000 organisierte der Beklagte zwei Kampagnen in B., in denen er den Umstand anprangerte, dass in Deutschland hoch dosierte Vitamine als Arzneimittel angesehen werden. Er setzte sich in diesem Zusammenhang für den weltweit freien Zugang zu Vitaminen ein und wandte sich hierbei insbesondere gegen die Pharmaindustrie, die nach seiner Auffassung für den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage im eigenen Interesse eintrete.
Im Juli 2000 ließ die M.R.P. B.V. bundesweit auf Plakatierungswänden (die oben genannten) großflächigen Plakate anbringen, die gestaltet waren wie aus den Ablichtungen im landgerichtlichen Urteilstenor zu 1. ersichtlich. Links oben befindet sich in großformatigen Buchstaben die Aussage "Millionen Menschen sagen: "Danke Dr. R.!". Darunter ist hervorgehoben auf weißem Hintergrund die Internetadresse "www.drr.de" angegeben. Rechts oben ist ein Foto mit der Abbildung des Beklagten und seinem Namen "Dr. med. M.R." abgedruckt. Die umrahmte Information (in deutlich kleineren Buchstaben) unten links lautet: "Der renommierte Arzt und Wissenschaftler Dr. R.verhinderte die Pläne des Pharmakartells, Vitamintherapien und andere Naturheilverfahren weltweit zu verbieten."
Hinsichtlich der umrahmten Information unten rechts (in ebenfalls deutlich kleineren Buchstaben: "Dieses Plakat finanzierten hunderttausende Patienten, denen Dr. R.Vitaminprogramme Gesundheitserfolge ermöglichten, die mit Pharma-Präparaten nicht erzielbar waren") hat der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Unterhalb der unten rechts umrahmten Information befindet sich der Hinweis "Weitere Informationen Dr. med. M.R., P., NL-7...AW A.".
Der Kläger hat behauptet, die Aussage auf dem Plakat, bei dem Beklagten handele es sich um einen renommierten Arzt sowie um einen renommierten Wissenschaftler, sei falsch und damit irreführend i.S.d. § 3 UWG a.F. Das Vorgehen des Beklagten diene lediglich dazu, den Absatz seiner Vitaminprodukte zu fördern. Die Veröffentlichungen des Beklagten seien unwissenschaftlich und würden in der Wissenschaft nicht ernst genommen.
Der Kläger hat mit seiner am 9.1.2001 bei Gericht eingereichten, dem Beklagten nach wiederholt vergeblichen Versuch der Zustellung im Ausland letztendlich zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 11.7.2001 zugestellten Klageschrift den Antrag angekündigt, der Beklagte möge verurteilt werden, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit nachstehend wiedergegebenem Plakat zu werben: (es folgt die Wiedergabe des oben genannten P...