Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit von Schönheitsreparaturen bei erheblichen Schäden an Putz oder Wänden
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 03.07.2007; Aktenzeichen 12 C 336/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.7.2007 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 12 des AG Tempelhof-Kreuzberg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.7.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Berufung der Beklagten ist, soweit die Abänderung des Urteils des AG und Abweisung der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 81,20 EUR begehrt wird, unzulässig (§ 519 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten haben sich in der Berufungsbegründung mit diesem vom AG zuerkannten Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Entfernung und Entsorgung von in der Wohnung zurückgelassener Gegenstände nicht auseinandergesetzt und nicht begründet, warum sie das angefochtene Urteil insoweit für unzutreffend halten. Die Berufungsbegründung muss aber die bestimmte Bezeichnung der einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die Tatsachen enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Bei einer Mehrheit von Ansprüchen ist für jeden einzelnen eine Begründung notwendig (BGH NJW 1991, 1683; 1993, 697; 1998, 1399). Anderenfalls ist die Berufung insoweit unzulässig.
B. Die im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Das LG hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz an die Kläger verurteilt (§§ 280,281 BGB). Nachdem die Klägerin zu 2) im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben ist, hat der Kläger zu 1) als testamentarischer Erbe für sie das Verfahren gem. § 239 ZPO aufgenommen (Kläger zu 1.: im Folgenden nur noch Kläger).
1. Ohne Erfolg macht der Beklagte zu 2) mit der Berufung geltend, dass er nicht Mieter der Wohnung und daher nicht passivlegitimiert sei. Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) aufgrund des Zusatzes vom 28.11.1971 Mieter geworden ist. Dieser Zusatz ist - nach dem in erster Instanz unstreitigen Vortrag - nur vom Beklagten zu 2) und nicht von der Beklagten zu 1) unterzeichnet worden. Das AG hat insoweit zu Recht angekommen, dass es unerheblich sei, dass die Beklagte zu 1) den Zusatz nicht unterzeichnet hat. Denn der Beklagte zu 2) hat die Wohnung mit Zustimmung der Beklagten zu 1) genutzt, was der Beklagte zu 2) auch nicht in Abrede stellt. Der Beklagte zu 2) hat sich im Übrigen offenbar auch selbst als Mieter gesehen. So hat der Beklagte auf das Aufforderungsschreiben der Hausverwaltung vom 31.10.2002 mit Faxschreiben vom 21.11.2002 die Forderung der Vermieterseite nur deswegen in Abrede gestellt, weil er der Ansicht war, dass eine "Totalsanierung" der Wohnung begehrt werde. Dass er nicht Mieter sei, hat er hierin nicht vorgebracht. Soweit der Beklagte zu 2) erstmals in der Berufungsinstanz in Abrede stellt, dass er den Zusatz vom 28.11.1971 unterzeichnet habe, ist er mit diesem neuen Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
2.a) Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Entfernung und Entsorgung des Nachtspeicherofens von 707,14 EUR. Gemäß § 13 Abs. 2 des Mietvertrages hat der Mieter die Einrichtungen, mit denen er die Räume versehen hat, zu entfernen und bis zum Vertragsablauf den früheren Zustand einschließlich aller Nebenarbeiten wieder herzustellen, wenn - wie hier - der Vermieter die Einrichtungen nicht übernimmt. Einrichtungen, mit denen der Mieter die gemietete Sache versehen hat, müssen grundsätzlich entfernt werden (BGH NJW 1981, 2565; NJW 1988, 2665). Eine Verpflichtung zur Beseitigung besteht jedoch nicht, wenn es sich um eine notwendige Einrichtung handelt, durch die erst der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache möglich wird oder wenn der Vermieter zugestimmt hat, dass die Einrichtung mit der Mietsache verbunden wird (Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, Miete, Handkommentar, 9. Aufl., § 546 BGB Rz. 11; AG Dortmund WuM 1992,125; OLG Düsseldorf ZMR 1990,218; LG Mannheim WuM 1975,50 und 74,202; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl.,3. Teil, B. Rz. 5 ff., S. 194). Soweit die Beklagten behaupten, dass sie vor langer Zeit in Abstimmung mit dem damaligen Vermieter die Nachtspeicheröfen installiert hätten, weil die Wohnung durch die vorhandene Ofenheizung nicht ausreichend habe beheizt werden können, ist ihr Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Sie haben nicht konkret vorgetragen, wann genau eine solche Absprache mit dem Voreigentümer erfolgt sein soll; auch der Vortrag zur mangelnde Beheizbarkeit ist nicht ausreichend substantiiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht auch das Bestreiten des Klägers aus, weil er und die frühere Klägerin zu 2) seinerzeit noch nicht Vermieter waren und sich nach ihren Vortrag aus den Hausakten hierf...