Normenkette
BGB § 1612b Abs. 5
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 122 F 12103/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.1.2002 verkündete Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 3, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die gem. § 511 ZPO statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO, § 26 Nr. 5 EGZPO) und auch i.Ü. zulässig. In der Sache erweist sie sich als unbegründet.
I. Ohne Rechtsfehler hat das AG i.E. die Voraussetzungen für eine Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels zu Gunsten der Klägerin gem. § 323 ZPO bejaht. Nach § 323 Abs. 1 ZPO ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entspr. Abänderung eines Urteils oder eines Vergleichs (§§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) zu verlangen, wenn im Fall der Verurteilung (o.Ä.) zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Verurteilung zur Entrichtung, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren. Das AG hat in seinem angefochtenen Urteil zwar nicht festgestellt, welche Verhältnisse bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs vom 7.3.1996 maßgebend waren. Dies kann i.E. aber dahinstehen. Denn der Beklagte hat entgegen der bisherigen Unterhaltsverpflichtung von 302 DM monatlich nurmehr Unterhalt pro Monat für die Zeit vom 1.2. – 30.6.2001 i.H.v. 493 DM (546 DM abzgl. 53 DM), vom 1.7. – 31.12.2001 i.H.v. 523 DM (= 562 DM abzgl. 39 DM) und ab 1.1.2002 i.H.v. 267,40 Euro (= 288 Euro abzgl. 20,60 Euro) zu zahlen, was eine wesentliche Änderung im zuvor beschriebenen Sinne darstellt.
1. Der Beklagte ist der Klägerin ggü. gem. §§ 1601, 1602, 1610 BGB zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wobei die Höhe des zu leistenden Unterhalts von der Höhe des Einkommens des Beklagten abhängt. Zutreffend hat das AG es dahinstehen lassen, ob das (bereinigte) Nettoeinkommen des Beklagten 2.287,13 DM oder 2.224,73 DM beträgt, da in beiden Fällen das Einkommen der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle vom 1.7.2001 zuzuordnen ist. Keinen Rechtsbedenken unterliegt es, wenn das AG keine weiteren Positionen als diejenigen, die von der Klägerin bereits berücksichtigt wurden, als einkommensmindernd angesehen hat.
2. Soweit der Beklagte es beanstandet, dass die behauptete monatliche Tilgung eines Hypothekendarlehens i.H.v. 65 DM seitens des AG nicht als einkommensmindernd erachtet worden sei, greift dieser Einwand nicht durch. Der Beklagte hat bereits nicht hinreichend zum Zweck dieses Darlehens und zur Dauer der Rückzahlungsverpflichtung vorgetragen. Selbst wenn man eine Abzugsfähigkeit bejahte, bliebe sie ohne Auswirkung, da das verbleibende unterhaltsrechtlich relevante Einkommen die Einstufung in die genannte Gruppe der Düsseldorfer Tabelle nicht ändert.
3. Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass das AG einen Betrag für geltend gemachte erhöhte Fahrtkosten über den in der 5 %igen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen enthaltenen Betrag nicht abgesetzt hat. Zunächst sind seitens des Beklagten die Tatsachenfeststellungen des AG, wonach er ein „verbilligtes Jobticket” erhalte, nicht angegriffen worden (§ 529 ZPO). Höhere Fahrtkosten als diejenigen, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen, erschließen sich nicht. Es besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur entspr. Nutzung für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (vgl. BGH FamRZ 1998, 1501). Kann die Arbeitsstätte mit einem billigem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden, dürfen daher Kraftfahrzeugkosten nicht als Bedarfsposten geltend gemacht werden (BGH v. 14.12.1983 – IVb ZR 29/83, FamRZ 1984, 988 [990]). Der Ersatz von Pkw-Kosten kann nur verlangt werden, wenn die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur in verkehrsmäßig nicht zumutbarer Weise erreicht werden kann, wenn das Fahrzeug auch während der Berufstätigkeit beruflich benötigt wird oder wenn der Verpflichtete aus persönlichen Gründen auf die Benutzung des Pkw dringend angewiesen ist (Wendl/Staudigl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rz. 98). Zu entspr. Voraussetzungen hat der Beklagte keinen substantiierten Vortrag erbracht, der im Rahmen des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen wäre.
4. Soweit das AG keine weiteren Wohnkosten als abzugsfähig angesehen hat, begegnet dies unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen des AG, auf die verwiesen wird und denen sich der Senat anschließt, keinen Bedenken.
5. Keinen Rechtsbedenken unterliegt es auch, dass das AG davon ausgegangen ist, dass die geltend gemachten Umgangskosten nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Das Recht des betreuenden Elternteils zum persönlichen Kontakt ...