Leitsatz (amtlich)
1) Die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen im Urkundenprozess ist statthaft.
2) Im zweiten Rechtszug ist eine Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht mehr möglich.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.07.2009; Aktenzeichen 32 O 630/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin, wird das am 23.7.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 90.978,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Teilbetrag i.H.v. 15.080 EUR seit dem 6.6.2006,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 15.080 EUR seit dem 6.7.2006,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 15.080 EUR seit dem 4.8.2006,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 4.10.2007,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 6.11.2007,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 6.12.2007,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 5.1.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 6.2.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 6.3.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 4.4.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 6.5.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 5.6.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 4.7.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 6.8.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 4.9.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 4.10.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 6.11.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v.1.190 EUR seit dem 4.12.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 17.983,60 EUR seit dem 5.1.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 9.616,92 EUR seit dem 4.12.2008,
aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 287,94 EUR seit dem 6.2.2008
2. weitere 2.111,55 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 19 % und die Beklagten zu 81 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagten zu 76 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 23.7.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin erklärt, dass sie hinsichtlich des Teils, der über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehe, Abstand vom Urkundsverfahren nehme.
Die Klägerin hat zunächst mit der Berufung die Zahlung folgender vom LG aberkannter Beträge geltend gemacht:
erh. BKV Februar 2008 |
1.296,25 EUR |
erh. BKV März 2008 |
1.296,25 EUR |
erh. BKV April 2008 |
1.296,25 EUR |
erh. BKV Mai 2008 |
1.296,25 EUR |
erh. BKV Juni 2008 |
1.296,25 EUR |
erh. BKV Juli 2008 |
1.296,25 EUR |
erh. BKV August 2008 |
1.296,25 EUR |
erh. BKV September 2008 |
1.296,25 EUR |
erh BKV Oktober 2008 |
1.296,25 EUR |
erh BKV November 2008 |
1.296,25 EUR |
erh BKV Dezember 2008 |
1.296,25 EUR |
Nachforderungsbetrag 2006 |
21.879,46 EUR |
Nachforderungsbetrag 2007 |
14.063,86 EUR |
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50.202,07 EUR |
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.4.2010 die mit Schreiben vom 21.12.2009 erteilte Betriebs- und Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2008, die ein Guthaben zugunsten der Beklagten i.H.v. 2.743,90 EUR ausweist, zu den Akten gereicht hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 2.743,90 EUR nebst anteiliger Zinsen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. In Abänderung des bisherigen Klagebegehrens verlangt die Klägerin nunmehr von den Beklagten nicht mehr Zahlung der erhöhten Betriebskostenvorschüsse i.H.v. (1.296,25 × 11 =) 14.258,75 EUR, sondern einen Betrag i.H.v. (14.258,75 ./. 2.743,90 EUR =) 11.514,85 EUR aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung wie folgt vor:
Der Nachweis, dass die Betriebskostenabrechnungen inhaltlich zutreffen, gehöre laut Mietvertrag nicht zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen und sei daher nicht notwendigerweise durch Urkunden zu beweisen.
Die Regelung in Abschnitt C Ziff. 4 Abs. 3 Satz 1 des Mietvertrages, wonach der Mieter etwaige Rügen gegenüber einer ihm erteilten Abr...