Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.03.2001; Aktenzeichen 12 O 668/00)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 22. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,– EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 22. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung vor:

Die von ihnen im Schreiben vom 02. August 2000 gesetzte Frist zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses sei nicht zu kurz bemessen gewesen. Das Leistungsverzeichnis vom 08. August 2000 sei auch unzureichend gewesen. Hierin hätten sich keine Angaben zu den Arbeiten an der Aufzugsanlage befunden, so dass zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung vom 11. August 2000 ein abstimmungsfähiges Leistungsverzeichnis nicht vorgelegen habe. Die Beklagten hätten die durch die Vereinbarung in den Nachträgen übernommene Verpflichtung, das Treppenhaus zu renovieren, seit Frühjahr 2000 ignoriert und auch nach ihrem Schreiben vom 14. Juni 2000 nichts unternommen, um die Verpflichtung bis zum 31. Juli 2000 zu erfüllen. Sie, die Kläger, hätten schon vor dem Schreiben vom 14. Juni 2000 darauf gedrungen, dass die Beklagten die Arbeiten ausführen sollten. Es werde bestritten, dass der Mitarbeiter der Hausverwaltung Herr … ihnen im Dezember 1999 mitgeteilt habe, dass mit der Renovierung erst nach ihrem Einzug in die weiter angemieteten Räume begonnen werde.

Das Vertrauensverhältnis sei auch deswegen zerstört, weil die Beklagten sich unter Einsatz von Hochmut und Spott über die vertraglichen Regelungen hinweggesetzt hätten. Jedenfalls sei die Kündigung vom 24. Oktober 2000 wirksam. Die Beklagten hätten die Gegensprechanlage in der Nähe der Arbeitsplätze installieren müssen. Die Vereitelung der Anmietung eines weiteres Stellplatzes und der Türausbau im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten seien weitere Pflichtverletzungen.

Sie hätten das Mietverhältnis durch weitere Kündigungen vom 08. Juni 2001 und 02. Mai 2002 aus wichtigem Grund gekündigt. Die Beklagten hätten gegen das vertraglich vereinbarte Vormietrecht verstoßen. Die Beklagte hätten die im 3. OG links Kurfürstendamm 217 gelegenen Büroräume zum 01. Juni 2001 anderweitig vermietet. Dass diese Räume bereits bei Abschluss des zweiten Nachtrages vom 10. April 2000 leer gestanden hätten, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Wenn sie davon Kenntnis gehabt hätten, hätten sie sich um die Anmietung bemüht. Die Räume im 3. OG seien ihnen nie angeboten worden. Zur Zeit der Weitervermietung an die Rechtsanwälte … hätten sie wegen der Expansion ihrer Kanzlei auch entsprechenden Raumbedarf gehabt. Die Kündigung vom 02. Mai 2002 werde weiter darauf gestützt, dass die Beklagten unter Verletzung des Vormietrechts weitere Räume, nämlich im 3. OG … an die Rechtsanwaltskanzlei … überlassen hätten. In diesen Räumen habe der Beklagte zu 2) seine Anwaltstätigkeit ausgeübt, sich jedoch im Spätsommer/Frühherbst 2001 in einen Raum zurückgezogen und die anderen 7 bis 9 Räume an die Kanzlei … überlassen.

Mit Schreiben vom 30. September 2002 haben die Kläger das Mietverhältnis ordentlich gekündigt. Sie sind der Ansicht, dass für den Mietvertrag die Schriftform nicht eingehalten sei und deswegen das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen sei. Nur der Formularmietvertrag sei unterzeichnet, nicht hingegen die Anlage zu § 12 des Mietvertrages und der Grundrissplan. Der Unterschriften auch unter die Anlagen hätte es bedurft, weil sich nur unter Zuhilfenahme der Grundrissskizze ergebe, welche Räume genau gemietet seien.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 22. März 2001 – 12 O 668/00 –

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis über die in … Berlin, …, 4. OG und … 4. OG links belegenen Gewerberäume durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 08. August 2000 beendet worden ist;
  2. hilfsweise:

    festzustellen, dass das im Antrag zu 1) bezeichnete Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 11. August 2000 beendet worden ist;

  3. hilfsweise:

    festzustellen, dass das im Antrag zu 1) bezeichnete Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 24. Oktober 2002 beendet ist;

  4. hilfsweise:

    festzustellen, dass das im Antrag zu 1) bezeichnete Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 08. Juni 2001 beendet ist;

  5. hilfsweise:

    festzustellen, dass das im Antrag zu 1) bezeichnete Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 02. Mai 2002 beendet ist;

  6. hilfsweise:

    festzustellen, dass das im Antrag zu 1) bezeichnete Mietverhältnis durch...

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