Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 9 O 245/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2018 - 9 O 245/17 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger - ein Pferdetrainer im Bereich des Trabrennsports - begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Urteils des vom Beklagten bestellten Doping-Rennausschusses, durch das gegen den Kläger wegen Dopings eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 EUR und ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt worden war.
Für alle weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese werden durch die Feststellung ergänzt, dass die Trabrennordnung (TRO), die Bestandteil der Satzung des Beklagten ist, in ihrer zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Rennens am 01.11.2015 gültigen Fassung vom 01.05.2013 u.a. folgende Regelungen enthielt:
"§ 22 Besondere Pflichten des Trainers
Jeder Trainer ist insbesondere verpflichtet:
a) ...
b) sicherzustellen, dass bei Pferden, die von ihm trainiert werden, keine nicht erlaubten Mittel gem. 'Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO' angewandt werden.
c) sicherzustellen, dass an Renntagen hinsichtlich der Pferde, die von ihm trainiert werden, die Sauberkeit von Transportmitteln und Boxen überwacht wird und eine lückenlose Überwachung der Pferde erfolgt. Solange Boxen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand sind, darf ein Pferd nicht eingestallt werden. Über nicht ordnungsgemäße Boxen hat der Trainer sicherzustellen, dass ein Protokoll erstellt und unverzüglich an die Rennleitung weitergegeben wird.
d) ...
§ 93 Doping
1. a) Kein Pferd darf am Renntag in seinem Gewebe, seinen Körperflüssigkeiten oder seinen Ausscheidungen Mittel enthalten, die nach den jeweiligen 'Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO' nicht erlaubt sind ('nicht erlaubte Mittel').
b) Ein Dopingfall liegt vor, wenn
- die Erstanalyse (A-Probe) und die Gegenanalyse (B-Probe) positiv sind,
- ...
2. Einen Verstoß gegen die Dopingbestimmungen begeht, wer nicht erlaubte Mittel anwendet oder anwenden lässt, deren Anwendung versucht, bei ihr mitwirkt oder sie pflichtwidrig ermöglicht oder die Entnahme einer Dopingprobe verhindert. Einen Verstoß begeht ein Trainer, bei dessen von ihm trainierten Pferden Substanzen solcher Mittel festgestellt werden.
...
6. Ein Trainer ist dafür verantwortlich, dass am Renntag bis zum Abschluss der Entnahme von Dopingproben ein von ihm trainiertes Pferd in seinem Gewebe, seinen Körperflüssigkeiten oder seinen Ausscheidungen kein Mittel enthält, das nach den jeweiligen 'Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO' nicht erlaubt sind ('nicht erlaubte Mittel'). Diese Überwachungspflicht schließt die Kontrolle über verabreichte Medikamente und die Überwachung der Sauberkeit von Transportmitteln und Boxen sowie die Sicherstellung der Beaufsichtigung der Pferde ein.
7. a) Ein Pferd darf in Rennen nicht eingesetzt werden, wenn es ein nicht erlaubtes Mittel gem. 'Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO' aufweist.
b) ...
§ 103 Grundregeln
...
3. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Dies gilt für schriftliche Erklärungen der betroffenen, mündliche Verhandlungen, Entscheidungen und andere Mitteilungen. Schriftliche Beweismittel müssen gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein.
§ 135 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Zucht- und Rennbetrieb gefährdet oder schädigt oder dadurch regelwidrig handelt, dass er die ihm durch Satzung und Ordnungen des HVT oder Durchführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen ganz oder teilweise verletzt.
2. Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer:
a) den ihm nach Satzung und Ordnungen auferlegten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt;
b) ...
j) 1. nicht erlaubte Mittel (Doping) anwendet, anwenden lässt, die Anwendung duldet oder pflichtwidrig ermöglicht;
2. unabhängig von dem Nachweis der Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes j 1. als Trainer verantwortlich zeichnet für ein Pferd, das gedopt ist (§ 93 Abs. 1 lit. b TRO) und sich nicht entlasten kann."
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung des Doping-Rennausschusses sei schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil keine Übersetzung des französischen Laborberichtes eingeholt worden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Verurteilung nicht rechtsfehlerfrei beurteilt, weil nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, wie die unstreitig in beiden Urinproben festgestellte verbotene Substanz "Hydrochlorothiazid" von dem Pferd aufgenommen worden sei. Eine...