Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingeschränkte Überprüfung vereinsrechtlicher Entscheidungen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der gerichtlichen Überprüfung einer seitens eines Vereins verhängten Maßnahme (hier: Entscheidung eines Rennausschusses; Festsetzung einer Geldbuße und eines Fahrverbots wegen Dopings) prüft das staatliche Gericht nur nach, ob die Tatsachen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind.

 

Normenkette

BGB § 25

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 16 O 500/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.10.2000 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Münster teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Rennausschusses für den Bereich Nord vom 13.9.1999, Aktenzeichen: C HH 2/99, unwirksam ist, soweit ein Fahrverbot und eine Geldbuße von mehr als 2.000 DM festgesetzt worden sind.

Im Übrigen werden die Berufung und der Feststellungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine Partei um mehr als 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Trainer des Trabrennpferdes „Hell Angel”. Der Beklagte ist Aufsichtsorganisation des Hauptverbandes für Traber-Zucht und – Rennen e.V. (HVT) für den Bereich der Länder Bremen, Hamburg; Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen (§ 2 der Satzung und § 6 der Trabrennordnung (TRO) des HVT v. 13.5.1977 – Stand: März 1998). In Wahrnehmung dieser Aufgaben (vgl. § 15 der Satzung des Zentralverbandes für Traber-Zucht und -Rennen e.V. -ZVT-) hat der Beklagte einen Rennausschuss konstituiert, dessen Zusammensetzung und Aufgaben sich nach §§ 99,100 und dessen Verfahren sich nach §§ 103 bis 120 der Trabrennordnung (TRO) des HVT richten. Die TRO enthält in den §§ 135 bis 144 die Bestimmungen über das Ordnungsverfahren, in § 142 die Regelung über die Zuständigkeit des Rennausschusses.

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Rennausschusses vom 13.9.1999, mit der gegen ihn wegen Dopings ein Fahrverbot von 3 Monaten und eine Geldbuße von 3.000 DM festgesetzt wurden. Der Rennausschuss hat diese Entscheidung darauf gestützt, dass die nach dem Trabrennen in H. am 21.3.1999 entnommene Dopingprobe positiv gewesen sei, es sei die Substanz „Benzoylecgonin” (Wirkstoff Kokain) nachgewiesen worden. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger selbst die verbotene Substanz verabreicht oder von den Umständen auch nur Kenntnis gehabt habe. Doch sei ihm der Vorwurf zu machen, dass er nicht alle gebotene Maßnahmen ergriffen habe, um ein Doping zu verhindern. Ihm sei zuzurechnen, dass der Pfleger des Tieres am Vorabend des Trabrennens den verschlossen vorgefundenen Stall geöffnet und das Tier während der Einstellung bis zur Vorbereitung des Rennens ohne Aufsicht gelassen habe. Der Pfleger habe das Tier ohne Stallwache in dem unverschlossenen Stall zurückgelassen und im Hotel übernachtet.

Mit der Klage hat der Kläger die Aufhebung der Entscheidung und seinen Freispruch begehrt. Er hat die Entscheidung für rechtswidrig erachtet, unter anderem deshalb, weil ihm ohne Zurechnungsnorm ein Verschulden Dritter zugerechnet worden sei.

Der Beklagte hat die Entscheidung verteidigt und gemeint, die Anweisungen des Klägers seien zur Verhinderung eines Dopings nicht ausreichend gewesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, da die getroffenen Feststellungen des Rennausschusses die verhängte Strafe rechtfertigten.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter. Dazu trägt er vor:

Der Vorfall vom 20./21.3.1999 unterliege nicht der Strafgewalt des Beklagten, da das Rennen und die Dopingprobe nicht von einem Mitgliedsverein durchgeführt worden seien. Der Veranstalter, die Hamburger Trabrenngesellschaft mbH – HTRG–, sei nicht Mitglied des Beklagten, solche könnten nur Trabrennvereine sein. In der Sache sei die Sanktion rechtswidrig.

Zu Unrecht habe das LG die Verurteilung auf § 22b TRO gestützt und damit eine völlig neue Haftung festgestellt.

Es liege auch kein Verstoß gegen § 22b TRO vor. Der Schutzbereich dieser Bestimmung erfasse nicht den Vorwurf unzureichender Stallüberwachung in der Nacht vor dem Rennen. Ein Trainer solle vielmehr hierfür Sorge tragen, dass das Pferd nicht mit Dopingmitteln durch Mitarbeiter, Besitzer oder behandelnde Ärzte zu einer Leistungssteigerung gebracht werde. Mit der Gefahr eines unerlaubten Einwirkens Dritter auf das Pferd habe diese Bestimmung nichts gemein.

Das Pferd „Hell Angel” sei bei dem Rennen auch nicht gedopt gewesen. Eine ordnungsgemäße Dopingprobe habe nicht stattgefunden (Beweis: Zeuge Grundmann). Voraussetzung einer Bestrafung sei ferner eine haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Pflichtenverstoß und dem Doping des Pferdes. Dafür fehle der Nachweis durch den Beklagten.

Es mangele auch an dem Erfordernis des Verschuldens. Ihm sei ...

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