Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 10 O 697/05) |
Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2. und der Kläger wird das Urteil des LG Berlin vom 13.2.2007 - 10 O 697/05 - geändert:
1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Kläger 24.532,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % p.a. aus 28.108,51 EUR seit dem 17.3.2005 bis 31.3.2005, aus 29.582,18 EUR seit dem 1.4.2005 bis 31.12.2005, aus 29.580,28 EUR seit dem 1.1.2006 bis 31.1.2006, aus 27.033,89 vom 1.2.2006 bis 30.5.2006 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 27.0333,89 vom 31.5.2006 bis 31.12.2006, aus 27.030,86 vom 1.1.2007 bis 31.1.2007, sowie aus 24.532,76 EUR seit dem 1.2.2007 zu zahlen. Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Kläger aus ihrer mittelbaren Beteiligung an der T. mbH & Co. KG - ... - i.H.v. 50.000 EUR und des durch die Beitrittserklärung vom 27.11.2000 begründeten Treuhandverhältnisses.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2. mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, die Kläger von Ansprüchen aller Art freizustellen, die von der T. mbH & Co. KG - ... -, einem Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft oder von Dritten wegen der Ausschüttungen erhoben werden können, die diese Gesellschaft in den Jahren 2001 bis 2008 an sie geleistet hat, insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 HGB.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, den Klägern sämtliche zukünftigen finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziff. 1. bezifferten Schäden und unter Ziff. 3 bezeichneten Freistellungsansprüche hinausgehen und die in der Zeichnung ihrer Beteiligung an der T. mbH & Co. KG - ... - ihre Ursache haben.
5. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit ggü. der Beklagte zu 2. in Höhe einer Hauptforderung von 7.549,39 EUR, davon i.H.v. 2.498,10 EUR seit dem 1.2.2008, erledigt hat.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2. wird festgestellt, dass sämtliche Ausschüttungen, im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbare Kapitalertragsteuern, Zinsertragsteuern, Solidaritätszuschlag sowie Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisungen, die die Kläger insgesamt während ihrer Beteiligung an der T. mbH & Co. KG - ... - erhalten haben und/oder noch erhalten werden, von der geltend gemachten Schadensersatzforderung in Abzug zu bringen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind.
II. Die weitergehenden Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 2. werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 65 % der Gerichtskosten, 65 % ihrer außergerichtlichen Kosten, die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 33 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 2. zu tragen. Die Beklagte zu 2. hat 35 % der Gerichtskosten, 35 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger und 67 % ihrer außergerichtlichen Kosten zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 67 % der Gerichtskosten und 67 % ihrer außergerichtlichen Kosten, 27 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 2. sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Die übrigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 2.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Kläger verlangen Schadensersatz aufgrund ihres Beitritts zu dem geschlossenen Immobilienfonds T. mbH & Co. KG - ... - (im Folgenden auch I.3).
Hinsichtlich des Vorbringens in erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen und dieser wie folgt ergänzt:
Der Beitritt der Kläger ist auf der Grundlage des Prospekts vom 20.10.2000 erfolgt. Wegen des Inhalts wird auf den Prospekt Bezug genommen (Anlage K 3 zum Schriftsatz der Kläger vom 22.11.2007, Bd. III Bl. 230 d.A.).
In einer Aktennotiz vom 9.12.1999 hielt Frau H. fest, dass immer noch keine abschließende Beurteilung der Bonität des D. e.V. möglich sei.
Ausweislich des Protokolls vom 27.3.2000 nahm ein Vertreter der Beklagten zu 1. an einer Sitzung bei der B. betreffend des D. e.V. teil. In dem Protokoll wird erwähnt, dass die angesprochenen Mietrückstände im zweiten Halbjahr 1999 in Absprache mit der I. entstanden seien, diese gemäß Herrn O. ihre Gründe hätten, und inzwischen ausgeglichen seien.
Am 14.4.2000 teilte Herr P. in einer E-Mail an Herrn M. mit, dass die Konzernbanken keine weiteren D.-Objekte mehr finanzieren werden. Dies bedeute auch, dass die bereits über die B. Bank zwischenfinanzierten Objekte, die sich in den Fonds I.1 und I ...