Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachvergütungsanspruch für Synchronsprecher eines Filmwerks

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Synchronsprecher eines Darstellers in einem Filmwerk, der für die umfassende Einräumung von Nutzungsrechten an seiner Sprachleistung eine für sich genommen übliche und angemessene Pauschalvergütung erhalten hat, steht ein Nachvergütungsanspruch gem. § 32a Abs. 2, Abs. 1 UrhG nicht zu, wenn sein Beitrag für das Gesamtwerk nur von untergeordneter Bedeutung ist.

2. Der Synchronisation eines Hauptdarstellers ist im Verhältnis zum gesamten Filmwerk nur untergeordnete Bedeutung beizumessen, wenn es sich um einen aufwendig unter Einsatz technischer Effekte, Kulissen und Kostümen gestalteten Film handelt, in dem weitere Haupt- und zahlreiche Nebendarsteller sowie Komparsen mitwirken und über längere Sequenzen hinweg der betreffende Hauptdarsteller nur mit wenigen sprachlichen Beiträgen in Erscheinung tritt.

 

Normenkette

UrhG § 32a

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen 15 O 261/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.05.2012; Aktenzeichen I ZR 145/11)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2009 verkündete Teilurteil des LG Berlin - 15 O 261/08 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VI. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist Schauspieler. Er wurde als Synchronschauspieler für die deutschsprachige Fassung der von J.D.verkörperten Figur des "J.S." in der Spielfilmproduktion "F." von der ...AG und in den Spielfilmproduktionen "F.II" und "F.III" von der F.AG engagiert. Aufgrund mit der jeweiligen Produzentin geschlossener Verträge, die im Gegenzug für das vereinbarte Honorar zugleich die Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte an diese vorsahen, erhielt er für "F.I" ein Honorar von 1.308 EUR netto sowie für "F.II" und "F.III" jeweils ein Honorar von 4.000 EUR netto. Mit der vorliegenden Stufenklage nimmt er die Beklagten, Gesellschaften des W.Konzerns, gem. § 32a Abs. 2 UrhG wegen von diesen erzielter Erlöse aus der Kinoverwertung (Beklagte zu 1.), der Video- und DVD-Vermarktung und Vergabe von TV-Sendelizenzen (Beklagte zu 2.) sowie der Verwertung von TV-Senderechten (Beklagte zu 3.) in Anspruch.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Sie werden wie folgt ergänzt:

Die klägerseits zu den Akten gereichte Vergütungsempfehlung für den Synchronbereich 2005 (Anlage K19), herausgegeben von der Mittelstandsgemeinschaft Synchron, einem Zusammenschluss von hauptberuflich im Synchronbereich tätigen Schauspielern, Autoren und Regisseuren, die der Dienstleistungsgewerkschaft ver. di oder anderen Berufsverbänden angehören, sieht für Schauspieler als Synchronsprecher Grund-, Take- und Tagesgagen vor. Ihnen liegt die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte für alle rundfunk- und filmnahen Verwertungen sowie der Werbung hierfür zugrunde, während weitere Verwertungen (Hörspiel u.a.) gesondert vereinbart und vergütet werden sollen. Die beklagtenseitens eingereichte Gagenempfehlung des Bundesverbands Deutscher Synchronproduzenten e.V. (BVDSP) vom 21.12.2007 (Anlage B4) sieht ebenfalls Grund- und Take-Gagen vor. Die Beklagten haben darüber hinaus ein in ihrem Auftrag von den Professoren Dr. O.C.und K.K.erstelltes Privatgutachten vom 4.3.2009 zur branchenüblichen Vergütung von Synchronsprechern eingereicht, das auf einer Umfrage bei den Mitgliedern des B.beruht (Anlage B10, Bd. I Bl. 90 ff. d.A.).

Das LG hat durch das angefochtene Teilurteil der Klage gegen die Beklagte zu 1. hinsichtlich des Auskunftsantrags betreffend die Spielfilmproduktionen "F.II" und "F.III" stattgegeben, und die Klage im Übrigen, mit Ausnahme des als zweite Stufe geltend gemachten Zahlungsantrags betreffend die vorgenannten Filme, abgewiesen. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1. die anteiligen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, soweit diese auf den ursprünglich gegen sie geltend gemachten Auskunftsanspruch betreffend die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung der Spielfilmproduktionen "F.I-III" entfallen. Auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung wird verwiesen.

Gegen das angefochtene Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten zu 1. und des Klägers, der - wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt - seine zunächst gegenüber sämtlichen Beklagten eingelegte Berufung mit der Berufungsbegründung insoweit zurückgenommen hat, als sie gegen die Beklagte zu 3. gerichtet war.

Die Beklagte zu 1. rügt und trägt weiter vor:

Entgegen der Auffassung des LG stehe dem Kläger kein Nachvergütungsanspruch ...

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