Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 16 O 8/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Oktober 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 16 O 8/18 - zu Ziffer I. seines Tenors teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2018 - 16 O 8/18- wird zu Ziffer 2. seines Tenors teilweise aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 417,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2017 verurteilt worden ist, und die weitergehende Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wird abgewiesen.
2. Im Übrigen bleibt das vorbezeichnete Versäumnisurteil aufrechterhalten.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Dieses Urteil sowie das zu I. genannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an einer im Jahr 1999 angefertigten Produktfotografie durch fortdauernde öffentliche Zugänglichmachung auf ihrer Webseite nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR und vorgerichtlicher Anwaltskosten von 571,44 EUR, jeweils nebst Verzugszinsen, in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Sie werden wie folgt ergänzt:
Das vorgerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.12.2017 (Anlage K20) hatte neben der Vertragsstrafeforderung die Aufforderung zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung und zur Erstattung der ihm nach einem Gegenstandswert von insgesamt 11.700,00 EUR (davon 6.600,00 EUR für den erneuten Unterlassungsanspruch) entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten von 958,19 EUR zum Gegenstand.
Wie erst dem Berufungsgericht von der Beklagten mitgeteilt worden ist, erhob der Kläger wegen des erneuten Unterlassungsanspruchs sowie eines Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR gegen sie Klage beim Landgericht München I, wo der Rechtsstreit zum Aktenzeichen 7 O 19740/17 geführt wird.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, das im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte ergangene Versäumnisurteil vom 13. März 2018 aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Begründung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte rügt und trägt weiter vor:
Das Landgericht habe eine Verjährung des Vertragsstrafeanspruchs zu Unrecht verneint. Die Klageerhebung habe keine Hemmung der Verjährung bewirkt. Denn das Original der beglaubigten Abschrift der Klageschrift nebst Anlagen sei entgegen der Mutmaßung des Landgerichts zu keinem Zeitpunkt von ihr - der Beklagten - ihrem Prozessbevollmächtigten übersandt worden. Die an ihn vom Landgericht am 07.02.2018 formlos abgesandte einfache Abschrift der Klageschrift sei ihm nicht zugegangen. Beides werde anwaltlich versichert. Der im Verstoß gegen § 172 Abs. 1 ZPO liegende Zustellungsmangel sei daher nicht geheilt worden. Zur Abfassung der Einspruchsbegründung habe ihr Prozessbevollmächtigter die an das Landgericht München I gerichtete Klageschrift vom 29.12.2017 nebst Anlagen herangezogen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 13. März 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Akten des Landgerichts München I - 7 O 19740/17 - sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B. Die Berufung ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, da das geltend gemachte Durchgreifen der Verjährungseinrede die Durchsetzung der streitgegenständlichen Ansprüche insgesamt hindern würde (§ 214 Abs. 1 BGB).
In der Sache hat die Berufung nur hinsichtlich der durch das vorangegangene Versäumnisurteil zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nur in Höhe von 417,67 EUR nebst Zinsen auf diesen Betrag zu. Hinsichtlich des weitergehenden Betrags (Differenz zu 571,44 EUR von 153,77 EUR nebst Zinsen) war das Versäumnisurteil zu Ziffer 2. seines Tenors aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Die weitergehende Berufung ist unbegründet.
I. Das Landgericht hat einen unverjährten Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen die von ih...