Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.05.1991; Aktenzeichen 16 O 362/91)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 16. Mai 1991 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin geändert:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines von dem Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für Immobilien mit der Normung von Preisangaben zu worben, beispielsweise von Preisen pro qm-Grundfläche, ohne den Endpreis der dazugehörigen Immobilie zu nennen,

  • insbesondere zu werben,

    „Bauland bei Hennigsdorf, Waldnähe, ca. 20 Minuten vom Kudamm, – noch zu vermessen –, 85,– DM/m²…”

  • und/oder

    „Glindow, bei Potsdam, traumhaftes Bauland, direkt am Waldrand, 95,– DM/m²…”.

  • Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
 

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein Gewerbeverband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, im gewerblichen Interesse seiner Mitglieder Wettbewerbsverletzungen zu verfolgen.

Der Antragsgegner, ein Immobilienmakler, warb in der Ausgabe der „Berliner Morgenpost” vom 17. März 1991 mit den beiden nachfolgend in Ablichtung wiedergegebenen Anzeigen:

Der Antragsteller ist der Ansicht, durch diese Inserate werde § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PreisangabenVO mißachtet, weil in ihnen lediglich der Quadratmeterpreis des beworbenen Baulandes, nicht aber der Endpreis zu erwerbender Baugrundstücke genannt sei. Er hat aus diesem Grunde beantragt, ein Verbot, wie es im Berurungsrechtszuge ergangen ist, gegenüber dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auszusprechen.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten, hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung geleugnet und insoweit ausgeführt, die Angabe eines Endpreises sei ihm überhaupt nicht möglich gewesen, weil in beiden Fällen die zu veräußernden Grundstücke noch nicht vermessen seien und deswegen ihre Größe noch nicht feststehe. Die Nennung des Endpreises für ein lediglich als Beispiel angenommenes Grundstück, das möglicherweise konkret gar nicht verkauft werden könne, so hat er weiter ausgeführt, könne von ihm nicht verlangt werden, weil derartiges mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs kaum vereinbar sei.

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat durch Urteil vom 16. Mai 1991 den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es entspreche gefestigter Rechtsprechung der Kammer, daß zwar der Endpreis eines Baugrundstückes dann anzugeben sei, wenn dieses noch unvermessen sei, aber in seinen Grenzen feststehe, anders verhalte es sich jedoch dann, wenn, wie vorliegend, die Grundstücke überhaupt noch nicht festlägen oder eine größere Fläche erst noch parzelliert werden solle.

Gegen dieses ihm am 28. Mai 1991 zugestellte Urteil richtet sich die sogleich mit einer Begründung versehene Berufung des Antragstellers vom 31. Mai 1991.

Er meint, das Landgericht habe verkannt, daß auch dann, wenn noch keine endgültige Parzellierung und genaue Vermessung von Bauland, möglicherweise überhaupt noch keine Vermessung stattgefunden habe, die Erwartung des Verkehrs auf Baugrundstücke der für private Bauvorhaben ortsüblichen Größe gerichtet sei und deswegen für den Antragsgegner die Möglichkeit und hieraus folgend die Pflicht bestanden habe, hiervon ausgehend Preisbeispiele zu bilden. Unabhängig davon lasse die das Bauland bei Hennigsdorf betreffende Anzeige erkennen, daß dort die ungefähre Mindest- und Höchstgröße sowie die genaue Zahl der zu verkaufenden Parzellen festgestanden hätten. Unter diesen Voraussetzungen sei es aber für den Antragsgegner ein Leichtes gewesen, einen Endpreis zu nennen, beispielsweise ausgehend von der kleinstmöglichen Grundstücksgröße.

Der Antragsteller beantragt,

was erkannt worden ist.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt darüber hinaus aus, nach seiner Auffassung scheitere die Annahme eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung nicht erst daran, daß ihm die Benennung von Endpreisen nicht möglich gewesen sei, vielmehr komme eine Mißachtung dieser Regelung schon deswegen nicht in Betracht, weil sie bei unvermessenem Bauland überhaupt keine Anwendung finden könne, fehle es doch in diesem Falle – noch – an einer Immobilie, so daß es auch keinen damit korrespondierenden Endpreis gebe. Selbst wenn dessen ungeachtet der Senat eine Verletzung der Preisangabenverordnung bejahen sollte, fehle es an einer Zuwiderhandlung gegen § 1 UWG. Denn diese setze voraus, daß der Verstoß bewußt und planmäßig und zudem in der Absicht erfolgt sei, sich einen Wettbewerbsvorteil vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Er habe, wie die landgerichtliche Entscheidung belege, aber Keineswegs leichtfertig und deswegen schon gar nicht bewußt die Vorschriften der Preisangabenverordnung ni...

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