Leitsatz (amtlich)
Ist ein Kreditvertrag wegen fehlender oder unrichtiger Gesamtbetragsangabe nichtig, wird der Kreditvertrag auch bei verbundenen Geschäften wirksam, wenn die Valuta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Treuhänder überwiesen wird, der auf der Grundlage des abgeschlossenen Treuhandvertrages im überwiegenden Interesse des Darlehensnehmers tätig geworden ist (in Anlehnung an: BGH, Urt. v. 21.9.1989 - III ZR 241/88, NJW-RR 1990, 246, sub 2.; in Abgrenzung zu: BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, MDR 2004, 1192, b I.3.; v. 14.6.2004 - II ZR 407/02, sub I.3.).
Normenkette
VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b, § 6 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Berlin vom 6.10.2004 - 4 O 125/03 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1) und die Kosten der Verweisung haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 2) haben die Kläger je zu 1/3 zu tragen, im Übrigen trägt die Streithelferin zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst; die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen haben der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Beklagte je zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei oder die Streithelferinnen vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger von der Beklagten Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, mit dem sie ihren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert haben.
Am 26.11./13.12.1993 nahmen die Kläger ein nicht streitgegenständliches Beteiligungsangebot über 100.000 DM an der D.-B.O. DLF 93/14 - W.F. - KG an. Mit Schreiben vom 24.2.1994 trat die Streithelferin zu 1) nach Nichtzahlung der Beteiligungssumme vom Vertrag zurück.
Am 2. Dezember/22.12.1994 zeichneten die Kläger nochmals eine nicht streitgegenständliche Beteiligung über 100.000 DM an dem D.-F. 94/17. Den von den Klägern erklärten Widerruf der Beteiligung nahm die Streithelferin zu 2) mit Schreiben vom 10.3.1995 an.
Mit dem hier streitgegenständlichen Beteiligungsangebot vom 1.2.1996 (Anlage S 1) boten die Kläger der Streithelferin zu 1) den Abschluss eines Treuhandvertrages zu dem Zweck an, ihren Beitritt zu der D.-B.O. DLF 94/17 - W.F. - KG, der Streithelferin zu 2., einem geschlossenen Immobilienfonds, zu erklären. Noch vor Annahme des Beteiligungsangebotes stimmten die Kläger einer Kapitalerhöhung am 5.3.1996 zu (Anlage S 18). Die Treuhänderin bewirkte den Beitritt der Kläger.
Zur Finanzierung ihrer Beteiligung nahmen die Kläger am 27.3.1996 das Darlehensangebot der Beklagten vom 21.3.1996 über 115.000 DM an (Anlage K 1), nachdem sie zuvor zeitgleich mit Abgabe des Beteiligungsangebotes am 1.2.1996 eine entsprechende Kreditanfrage (Anlage B 2) an die Beklagte gerichtet hatten.
Am 9.11.1996 richteten die Kläger ein weiteres nicht streitgegenständliches Beteiligungsangebot über 100.000 DM an dem D.-Fonds 94/17 an die Streithelferin zu 1.. Auch diese Beteiligung wurde angenommen und von den Klägern fremdfinanziert.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2002 (Anlage K 2) widerriefen sie den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nach den Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes.
Am 5.3.2003 forderte die Beklagte unter Androhung der Kündigung des Darlehensvertrages beide Kläger auf, den von ihr nach den vertraglichen Vereinbarungen errechneten Rückstand von 2.728,13 EUR auszugleichen (Anlage WK 3). Nach Nichtzahlung des Betrages kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag am 17.3.2003 (Anlage WK 4).
Die Kläger haben behauptet, zum Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Sie sind der Auffassung, infolge ihres Widerrufs zu Zahlungen auf das Darlehen nicht verpflichtet zu sein und erbrachte Leistungen zurückfordern zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und der daraufhin ergangenen Entscheidungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des der Klage im Wesentlichen Umfang und der Widerklage nur im Hilfsantrag stattgebenden Urteils des LG Berlin vom 6.10.2004 - 4 O 125/03 - Bezug genommen.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfange weiter verfolgt. Sie rügt, dass das LG nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu Unrecht ein Widerrufsrecht mit der Begründung bejaht habe, dass die Verhandlungen in einer Haustürsituation stattgefunden hätten. Die vom LG vorgenommene Beweiswürdigung sei rechtsfehlerhaft.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 6.10.2004 verkündeten ...