Leitsatz (amtlich)

Die Widerklage eines Beklagten gegen einen weiteren Mitbeklagten ist zumindest dann als zulässig anzusehen, wenn die Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und die Einbeziehung des Mitbeklagten dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.02.2015; Aktenzeichen 4 O 27/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 25. Februar 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die übrigen Parteien vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger und Beklagten sind zu verschiedenen Quoten Erben bzw. Erbeserben nach dem am 12.03.1930 verstorbenen A... T... . Der Nachlass besteht ausschließlich aus einem Grundstück, welches zwischenzeitlich zwangsversteigert worden ist, da die Erben sich nicht über einen freihändigen Verkauf einigen konnten. Bei der Versteigerung wurde ein Erlösüberschuss in Höhe von 157.396,06 EUR erzielt. Ursprünglich hatten die Beklagten zu 1) und 2) die Prozessbevollmächtigten der nunmehrigen Kläger mit der Klärung der Erbfolge hinsichtlich des Grundstücks beauftragt.

Die Kläger haben gegen die Beklagten am 20.12.2013 Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des Teilurteils vom 25.02.2015 Bezug genommen. Streitpunkt zwischen den Parteien war insbesondere, ob die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger als Nachlassverbindlichkeiten bezeichnete Anwaltsgebühren in Höhe von 9.564,35 EUR in dem Teilungsplan berücksichtigt und vorweg abgezogen werden sollten. Die Beklagte zu 3) sowie die Beklagten zu 4) und 5) haben zunächst Widerklage erhoben, mit dem Ziel festzustellen, dass diese Kosten nicht aus dem Nachlass zu berichtigen seien und die Zustimmung zu einem entsprechenden Teilungsplan begehrt. Die Widerklage ist auch gegenüber dem Beklagten zu 2) erhoben worden. Der Beklagte zu 1) hat durch nichtanwaltliches Schreiben vom 21.3.2014 den Anspruch anerkannt. Zwischen allen Parteien - mit Ausnahme des Beklagten zu 2) - bestand daher Einigkeit, dass eine Auseinandersetzung entsprechend den unstreitigen Erbquoten vorzunehmen war. Streitpunkt war lediglich, ob die Anwaltskosten für die Beauftragung der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dabei vorweg abzuziehen seien oder nicht. Am 24.09.2014 haben die Kläger und die Beklagten zu 3), 4) und 5) einen Teilvergleich geschlossen. Danach haben sich die Beklagten zu 3) - 5) verpflichtet, an den Prozessbevollmächtigten der Kläger Anwaltsgebühren in Höhe von 6.259,87 EUR entsprechend ihrer Erbquoten zu zahlen. Die Kläger haben dann den ursprünglichen Klageantrag auf Zustimmung zum Teilungsplan zurückgenommen und einen geänderten Antrag gestellt, bei welchem die Anwaltskosten nicht mehr berücksichtigt wurden und daher der Erlösüberschuss in Höhe von 157.396,06 EUR zugrunde gelegt wurde. Daraufhin haben die Kläger und die Beklagten zu 3) - 5) vergleichsweise diesem Teilungsplan zugestimmt und den Widerklageantrag für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2) hat sich zu dem geänderten Antrag zunächst nicht eingelassen. Sodann hat er auch insoweit Klageabweisung beantragt, mit der Begründung, dass die Kläger mangels wirksamer Prozessvollmacht nicht wirksam vertreten seien. Mit Teilurteil vom 25.2.2015 hat das Landgericht den Beklagten dazu verurteilt, dem Teilungsplan in der Form des zwischen den übrigen Parteien geschlossenen Vergleichs zuzustimmen und hat im Übrigen festgestellt, dass die gegenüber dem Beklagten zu 2) erhobene Widerklage erledigt ist. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen den Beklagten zu 1) ist am 30.04.2015 Anerkenntnisurteil ergangen. Am 31.08.2015 ist dann schließlich Kostenschlussurteil wegen der Kosten ergangen. Wegen des Tenors wird auf diese Entscheidung verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 5.12.2016 die Kostenentscheidung im Schlussurteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 5.12.2016 Bezug genommen.

Der Beklagte zu 2) hat Prozesskostenhilfe für eine gegen das Schlussurteil beabsichtigte

Berufung beantragt, welche der Senat mit Beschluss vom 5.12.2016 zurückgewiesen hat, da die beabsichtigte Berufung des Beklagten zu 2) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, weil er den Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Berufungsfrist gestellt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den o. g. Beschluss verwiesen.

Gegen das Teilurteil vom 25.2.2015 hat der Beklagte zu 2) unbedingte Berufung eingelegt und ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?