Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine notwendige Streitgenossenschaft der auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsvertrag verklagten Erben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn bei einer notwendigen Streitgenossenschaft das Verfahren hinsichtlich eines Streitgenossen gem. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist, darf wegen des Zwangs zur einheitlichen Entscheidung auch in dem anderen Verfahren nicht entschieden werden.

2. Die auf Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag verklagten mehreren Erben bilden keine notwendige Streitgenossenschaft.

3. Wird mit einer Klage auf Zustimmung der Miterben zu dem vorgelegten Auseinandersetzungsvertrag (Klageantrag zu 1) auch die Vollziehung des Auseinandersetzungsvertrages begehrt (Klageantrag zu 2), kann durch Teilurteil über den Klageantrag zu 1) entschieden werden.

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 12.06.2003; Aktenzeichen 12 O 298/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) vom 23.6.2003 wird das am 12.6.2003 verkündete Teilurteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen - 12 O 298/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrages zu I. abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) und 2) werden die Kläger verurteilt,

1. ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass den Beklagten zu 1) und 2) von dem vorhandenen Barvermögen und dem nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbliebenen Rest des Guthabens auf dem Sparkonto der Erblasserin bei der Sparkasse A., KtoNr. ... jeweils ein Betrag i.H.v. 537,35 Euro zusteht,

2. ihre Zustimmung zu erteilen, dass die Beklagten zu 1) und 2) von dem Sparkassenbrief bei der Sparkasse A. Nr. ... am 15.11.2003 jeweils 2.781,43 Euro erhalten,

3. ihre Zustimmung zu erteilen, dass die CC-Bank von dem Sparbrief der Erblasserin Nr. ... am 14.2.2005 an die Beklagten zu 1) und 2) jeweils 2.351,94 Euro zahlt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung des LG vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

I. Die Parteien sind Geschwister und streiten mit Klage und Widerklage über die Auseinandersetzung des Nachlasses ihrer am 23.9.2001 in A. verstorbenen Schwester Frau E.K. Der Beklagte zu 3) ist - nach der mündlichen Verhandlung vor dem LG, aber noch vor Verkündung der Entscheidung - am 30.5.2003 verstorben. Die Erblasserin ordnete in ihrem Testament vom 12.2.2001 u.a. Folgendes an:

"Da ich selbst kinderlos bin, setze ich hiermit meine fünf Geschwister sofern noch alle leben als Erben meines Nachlasses ein. Sollten sie auf das Erbe verzichten, so möchte ich das an deren Stelle meine Nichten M.M., M.G. und Neffe N.N. sich untereinander aufteilen. Soweit darüber hinaus noch Barvermögen, zwei Sparbriefe und ein Sparbuch (Kennwort) M. vorhanden ist, steht das Geld den beiden jüngsten Geschwistern G.H. und Neffe N. zu gleichen Teilen zu."

Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des AG Aachen vom 10.1.2002 - 74 VI 965/01 - ist die Erblasserin von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu je 1/5 Anteil beerbt worden. Die Parteien streiten um die Verteilung folgender Vermögenswerte (vgl. Teilungsplan Anlage K3 zur Klageschrift):

  • Bei der Sparkasse A. hatte die Erblasserin ein Sparkonto mit der Kontonummer ... mit einem Guthaben i.H.v. 7.997,64 DM. Diesen Betrag hob die Beklagte zu 1) ab, so dass sich zusammen mit einem in der Wohnung der Erblasserin befindlichen Betrag i.H.v. 720 DM ein Barvermögen i.H.v. 8.717,64 DM ergibt. Abzüglich der von der Beklagten zu 1) aus diesen Beträgen unstreitig berichtigten Nachlassverbindlichkeiten i.H.v. 5.564,76 DM verbleibt ein Barvermögen im Besitz der Beklagten zu 1) i.H.v. 3.152,88 DM = 1.612,04 Euro.
  • Die Erblasserin hatte zudem bei der Sparkasse A. einen Sparkassenbrief mit der Nr. ... mit einer Sparsumme i.H.v. 15.000 DM. Hinzu kommen 4,4 % Zinsen für die Zeit vom 16.11.2001 bis zur Fälligkeit am 15.11.2003 i.H.v. 1.320 DM, so dass sich bei Fälligkeit ein Gesamtbetrag i.H.v. 16.320 DM = 8.344,28 Euro errechnet.
  • Bei der CC-Bank Filiale A. unterhielt die Erblasserin einen Sparbrief mit der Nr. ... mit einer Sparsumme i.H.v. 11.500 DM. Zuzüglich 5 % Zinsen vom 14.2.2001 - 14.2.2005 i.H.v. 2.300 DM ergibt sich bei Fälligkeit der Anlage ein Gesamtbetrag i.H.v. 13.800 DM = 7.055,83 Euro.
  • Schließlich existiert noch bei der Sparkasse A. ein Sparbuch mit der Nr. ... mit einem Guthaben i.H.v. 4.000 DM = 2.045,17 Euro. Dieses Sparkonto lautete bereits zu Lebzeiten auf den Namen der Beklagten zu 1). Trotz unterschiedlicher Auffassungen der Parteien dazu, ob es sich hierbei um eine Schenkung der Erblasserin an die Beklagte zu 1) handelt, steht außer Streit, dass auch dieser Betrag dem Nachlass zugerechnet werden soll.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass das Barvermögen sowie die Sparkonten sämtlichen Parteien zu je 1/5 z...

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