Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.12.1996; Aktenzeichen 9 O. 341/96) |
Tenor
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin – 9 O. 341/96 – unter Zurückweisung der Berufung der Kläger abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 6.336,96 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 3.505,20 DM.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Die teilweise zurückgenommene Berufung der Kläger ist in dem nunmehr noch aufrechterhaltenen Umfang zulässig, §§ 516, 519 ZPO, ebenso die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten.
1) Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist richtig und das Berufungsvorbingen rechtfertigt weder seine Abänderung noch erfordert es die Erhebung eines Beweises.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Landgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO), denen im Hinblick auf das Berufungsvorbringen Folgendes hinzuzufügen ist:
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Kläger im Hinblick auf die Verjährung ihrer Forderungen aus Wasserlieferung und Abwasserbeseitigung als Kaufmann im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen sind.
a) Auch eine Gemeinde kann durch ihren Eigenbetrieb Kaufmann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB sein; Voraussetzung ist lediglich, daß dieser Eigenbetrieb kaufmännischen Gesichtspunkten verpflichtet ist und insbesondere einen Gewinn zu erwirtschaften hat. Daß eine Eintragung im Handelsregister fehlt, ist unerheblich (§ 36 HGB; vgl. BGHZ 114, 257 f. = NJW 1991, 2134 f.). Eine derartige Verpflichtung zur Gewinnerzielung der Kläger ergibt sich unbeschadet ihrer Rechtsform als Anstalt öffentlichen Rechts schon aus dem Eigenbetriebsgesetz i.d.F. vom 22. Dezember 1988 (GVBl. Berlin 1989, 117), ausweislich dessen § 11 Abs. 1 die gemäß § 1 Abs. 1 als wirtschaftliche Unternehmen anzusehenden Kläger als Eigenbetriebe Berlins im Betriebsteil Wasserversorgung einen Gewinn erzielen sollten, während für den Betriebsteil Abwasser dieses nicht galt. Damit kann vorliegend abweichend von dem in BGH NWvZ 1991, 606 entschiedenen Fall nicht aus dem Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht im Wasserversorgungsbereich auf eine generell fehlende Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, sondern es ist vielmehr mit dem Landgericht von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen.
b) Dies führt mit dem Landgericht zu einer Anwendbarkeit des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Kläger. Denn nach dem Zweck der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist vorliegend die Anwendung der kurzen Verjährung auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Kläger geboten. Hierzu hat der BGH in BGHZ 91, 305 ff. = NJW 1984, 2086 f ausgeführt:
§196 BGB gilt zwar auch für Ansprüche aus Geschäften mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite (…). Dennoch handelt es sich bei den im Katalog des § 196 Abs. 1 BGB aufgeführten Ansprüchen regelmäßig um solche des täglichen Lebens. Die kurze Verjährungsfrist des (heutigen) § 196 Abs. 1 BGB wurde nach den Motiven zum BGB vor allem aus sogenannten „rechtspolizeilichen” Gründen eingeführt, wobei insbesondere die Erwägung eine Rolle spielte, daß derartige alltägliche Geschäfte regelmäßig nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten haften bleiben, daß daher in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Streitverhältnisses eintrete und der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die vermutlich bezahlt seien, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht oder nicht mehr vorhanden sei (…). Maßgebend für die kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 BGB (in den Mot. und Prot.: § 156) waren also in erster Linie Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes, während die im ersten Entwurf daneben bestehenden wirtschaftspolitischen Gründe, insbesondere die Eindämmung des „Borgsystems im Geschäftsverkehr” später in den Hintergrund traten (Mot. Mugdan I, S. 516 f.). Der gesetzgeberische Zweck, den Schuldner des Entgelts für alltägliche Geschäfte durch eine kurze Verjährungsfrist zu schützen, trifft auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche in besonderem Maße zu; auf die regelmäßige Lieferung von Wasser sind breiteste Bevölkerungskreise angewiesen (BGH NJW 1984, 2086).
Die voranstehende Überlegung und Motivationslage gilt in gleichem Umfang auch in der Entsorgung verbrauchten Wassers. Hinzu kommt, daß die gemeinsame Aufstellung der Rechnungsbeträge auf einer einzigen Rechnung und deren Zusammenfassung zu einem Zahlbetrag schon aus praktischen Gründen gegen unterschiedlich lange Verjährungsfristen spricht. Denn der gesetzgeberische Zweck eines Schuldnerschutzes für breite Bevölkerungskreise würde sonst durch eine derartig verwirrende Gestaltung unterlaufen.
c) Dem steht auch die in der Berufungsbegrü...